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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung („Kalku la torischer<br />

Ausschüttungsanspruch“) liegen. Soweit es der<br />

<strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass<br />

a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />

wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />

vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />

AUD 825.000;<br />

b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw.<br />

im Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />

entstehen, die niedriger als der Betrag<br />

des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

sowie der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />

sind, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />

vorstehendem Absatz zustehende Vergütung<br />

um AUD 825.000 abzüglich des Betrags derjenigen<br />

tatsächlich angefallenen Aufwendungen<br />

– voraus gesetzt, dass diese zunächst den Betrag<br />

des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

überstiegen haben –, soweit dieser Betrag den<br />

Betrag der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />

mindert.<br />

Die Vergütung ist frühestens einen Monat nach<br />

Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und Annahme<br />

der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />

und spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft fällig, jedoch nicht vor Zahlung<br />

des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio, wobei eine<br />

zusätzliche Vergütung gemäß vorstehendem Absatz<br />

erst mit vollständiger Platzierung des Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft fällig und zahlbar wird. Durch<br />

die Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />

Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />

Vertriebspartner abgegolten.<br />

Für die Kapitalbeschaffungsverträge mit den Vertriebspartnern<br />

wurden übliche Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart. Der Kapitalbeschaffungsvertrag<br />

mit der <strong>Real</strong> I.S. wurde am 14.07.2009 abgeschlossen.<br />

10.4.2 Vertrag über Objektaufbereitung<br />

und Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />

Vertrag zum 14.07.2009 über die Objektaufbereitung<br />

und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S.<br />

insbesondere für die Auswahl der geeigneten Immobilie,<br />

die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />

Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife<br />

zuständig. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammen-<br />

119<br />

hang mit der Konzeption stehenden Leistungen,<br />

insbesondere eine Rentabilitätsberechnung, die<br />

Erstellung eines Finanzplans sowie die Erstellung<br />

der Emissionsunterlagen für die Beteiligung. Weiterhin<br />

wird die <strong>Real</strong> I.S. sämtliche Vertragsunterlagen<br />

abstimmen.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 200.000<br />

(AUD 100.000 für die Objektaufbereitung und<br />

AUD 100.000 für die Konzeption) zzgl. deutscher<br />

Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht<br />

jeweils mit Abschluss bzw. Durchführung des Kaufvertrags<br />

betreffend das Fondsobjekt und ist nach<br />

Rechnungsstellung, frühestens am 30.12.2009, zur<br />

Zahlung fällig. Über die vorgenannten Vergütungsansprüche<br />

hinausgehende Ansprüche, insbesondere<br />

auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit an Dritte<br />

beauftragten Leistungen, hat die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />

der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />

auch in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte<br />

überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />

Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />

die <strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />

so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fal lendes<br />

Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />

Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

10.4.3 Platzierungsgarantie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. garantiert mit Vertrag vom 14.07.2009,<br />

dass das für die Durchführung der geplanten<br />

Inves tition auf Ebene der Fondsgesellschaft insgesamt<br />

erforderliche Gesellschaftskapital, jedoch<br />

maximal AUD 275.000.000 („Maximalbetrag“), zu<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung bzw.<br />

des Verkaufsprospekts spätestens zum 31.12.2010<br />

(„Platzierungsfrist“) voll gezeichnet (platziert) ist. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verpflichtet sich daher, einen Kapitalanteil an<br />

der Gesellschaft in der Höhe – ohne Agio – selbst zu<br />

zeichnen oder Kapitalanteile an der Gesellschaft in<br />

der Höhe – jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />

zu lassen, wie unter Berücksichtigung der bis zum<br />

31.12.2010 vorliegenden und von der Gesellschaft<br />

angenommenen Beitrittsvereinbarungen zur Errei-

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