Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Rückführung der (Zwischen-)Finanzierung („Kalku la torischer<br />
Ausschüttungsanspruch“) liegen. Soweit es der<br />
<strong>Real</strong> I.S. gelingt, dass<br />
a) eine solche (Zwischen-)Finanzierung nicht erforderlich<br />
wird, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />
vorstehendem Absatz zustehende Vergütung um<br />
AUD 825.000;<br />
b) der Fondsgesellschaft Aufwendungen auf bzw.<br />
im Zusammenhang mit der (Zwischen-)Finanzierung<br />
entstehen, die niedriger als der Betrag<br />
des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
sowie der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />
sind, erhöht sich die der <strong>Real</strong> I.S. gemäß<br />
vorstehendem Absatz zustehende Vergütung<br />
um AUD 825.000 abzüglich des Betrags derjenigen<br />
tatsächlich angefallenen Aufwendungen<br />
– voraus gesetzt, dass diese zunächst den Betrag<br />
des Kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
überstiegen haben –, soweit dieser Betrag den<br />
Betrag der Angesetzten (Zwischen-)Finanzierungskosten<br />
mindert.<br />
Die Vergütung ist frühestens einen Monat nach<br />
Zeichnung, Einreichung aller Unterlagen und Annahme<br />
der Beitrittsvereinbarung durch die Fondsgesellschaft<br />
und spätestens mit Schließung der<br />
Fondsgesellschaft fällig, jedoch nicht vor Zahlung<br />
des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio, wobei eine<br />
zusätzliche Vergütung gemäß vorstehendem Absatz<br />
erst mit vollständiger Platzierung des Eigenkapitals<br />
der Fondsgesellschaft fällig und zahlbar wird. Durch<br />
die Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />
Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen<br />
Vertriebspartner abgegolten.<br />
Für die Kapitalbeschaffungsverträge mit den Vertriebspartnern<br />
wurden übliche Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart. Der Kapitalbeschaffungsvertrag<br />
mit der <strong>Real</strong> I.S. wurde am 14.07.2009 abgeschlossen.<br />
10.4.2 Vertrag über Objektaufbereitung<br />
und Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />
Vertrag zum 14.07.2009 über die Objektaufbereitung<br />
und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S.<br />
insbesondere für die Auswahl der geeigneten Immobilie,<br />
die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />
Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife<br />
zuständig. Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt die im Zusammen-<br />
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hang mit der Konzeption stehenden Leistungen,<br />
insbesondere eine Rentabilitätsberechnung, die<br />
Erstellung eines Finanzplans sowie die Erstellung<br />
der Emissionsunterlagen für die Beteiligung. Weiterhin<br />
wird die <strong>Real</strong> I.S. sämtliche Vertragsunterlagen<br />
abstimmen.<br />
Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />
insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 200.000<br />
(AUD 100.000 für die Objektaufbereitung und<br />
AUD 100.000 für die Konzeption) zzgl. deutscher<br />
Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht<br />
jeweils mit Abschluss bzw. Durchführung des Kaufvertrags<br />
betreffend das Fondsobjekt und ist nach<br />
Rechnungsstellung, frühestens am 30.12.2009, zur<br />
Zahlung fällig. Über die vorgenannten Vergütungsansprüche<br />
hinausgehende Ansprüche, insbesondere<br />
auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit an Dritte<br />
beauftragten Leistungen, hat die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />
der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />
auch in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte<br />
überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />
Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />
die <strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />
so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fal lendes<br />
Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden der<br />
Berufsträger haftet die <strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />
10.4.3 Platzierungsgarantie<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. garantiert mit Vertrag vom 14.07.2009,<br />
dass das für die Durchführung der geplanten<br />
Inves tition auf Ebene der Fondsgesellschaft insgesamt<br />
erforderliche Gesellschaftskapital, jedoch<br />
maximal AUD 275.000.000 („Maximalbetrag“), zu<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung bzw.<br />
des Verkaufsprospekts spätestens zum 31.12.2010<br />
(„Platzierungsfrist“) voll gezeichnet (platziert) ist. Die<br />
<strong>Real</strong> I.S. verpflichtet sich daher, einen Kapitalanteil an<br />
der Gesellschaft in der Höhe – ohne Agio – selbst zu<br />
zeichnen oder Kapitalanteile an der Gesellschaft in<br />
der Höhe – jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />
zu lassen, wie unter Berücksichtigung der bis zum<br />
31.12.2010 vorliegenden und von der Gesellschaft<br />
angenommenen Beitrittsvereinbarungen zur Errei-