Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
der Fondsgesellschaft vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zugelassen wird. Die Umwandlung einer<br />
Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />
ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />
genannten Voraussetzungen möglich.<br />
Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />
VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />
öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die<br />
Platzierungsfrist beginnt daher frühestens einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />
endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />
spätes tens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist zum 30.12.2010.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />
Schritten auf insgesamt bis zu AUD 250 Mio. zzgl.<br />
Agio zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />
zu zehn Prozent in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans (siehe Tz. 6) ist zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Erhöhung des<br />
Kom man dit kapitals um AUD 248.690.000 zzgl. Agio<br />
vorgesehen.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
beträgt AUD 248.690.000. Bei der angebotenen<br />
Vermögensanlage handelt es sich um Kommanditanteile.<br />
Die Anzahl der angebotenen Anteile<br />
beträgt maximal 12.434, sofern sich alle Anleger mit<br />
dem Mindestbeteiligungsbetrag beteiligen. Sollten<br />
Zeichnungen unterhalb des Mindestbeteiligungsbetrags<br />
zugelassen werden, wird sich die maximale<br />
Anzahl der angebotenen Kommanditanteile<br />
erhöhen.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters – mit<br />
Ausnahme des Kapitalanteils des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten – soll mindestens AUD 20.000<br />
betragen („Mindestbeteiligung“). Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />
geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungsbeträge<br />
müssen jeweils durch 1.000 ohne<br />
Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio von fünf Prozent bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />
entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />
zu leisten. Die für die weiteren Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />
jeweils EUR 6.<br />
107<br />
Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />
die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />
werden allerdings nicht selbst in das Handelsregis ter<br />
eingetragen.<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung genannten<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />
zu entrichten. Werden Beteiligungsbetrag und Agio<br />
nicht fristgerecht erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />
Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />
verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden der<br />
Fondsgesellschaft kann ebenfalls geltend gemacht<br />
werden. Im Fall eines Wechsels eines Treugebers<br />
in die Stellung eines Direktkommanditisten fallen<br />
für die Handelsregistervollmacht und -eintragung<br />
Notar- bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe<br />
nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare<br />
sowie der Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren<br />
hängt vom Gegenstandswert ab. Im Rahmen von<br />
Verfügungen oder Übertragungen jeglicher Art (z. B.<br />
durch Abtretung der Beteiligung) fallen Gebühren<br />
gemäß Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder<br />
deren Geschäftsbesorger an. Eigene Kosten für<br />
Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst<br />
zu tragen. Kosten einer verspäteten Mitteilung der<br />
Sonderwerbungskosten trägt der jeweilige Anleger.<br />
Sofern der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen aus<br />
der Zuweisung steuerlicher Ergebnisse entstehen,<br />
sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
bzw. dem Treuhandkommanditisten zu tragen. Der<br />
Treuhandkommanditist tritt alle diesbezüglichen<br />
Ansprüche gegen Treugeber an die Fondsgesellschaft<br />
ab. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der<br />
Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
keine Kosten verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 der<br />
Verordnung).<br />
10.2.3 Treugeber und Kommanditisten, Auskunftspflichten,<br />
keine Nachschusspflicht<br />
Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet<br />
den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />
für die Treugeber, mit denen er einheitliche Treuhandverträge<br />
abschließen wird, im eigenen Namen<br />
für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im<br />
Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />
wie Kommanditisten behandelt. Sie sind insbesondere<br />
wie ein unmittelbar Beteiligter wirtschaftlich am<br />
Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />
und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber