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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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der Fondsgesellschaft vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zugelassen wird. Die Umwandlung einer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Kommanditist<br />

ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Voraussetzungen möglich.<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die<br />

Platzierungsfrist beginnt daher frühestens einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />

endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätes tens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist zum 30.12.2010.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren<br />

Schritten auf insgesamt bis zu AUD 250 Mio. zzgl.<br />

Agio zu erhöhen, wobei eine Abweichung von bis<br />

zu zehn Prozent in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

zulässig ist. Auf der Grundlage des Investitions-<br />

und Finanzierungsplans (siehe Tz. 6) ist zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Erhöhung des<br />

Kom man dit kapitals um AUD 248.690.000 zzgl. Agio<br />

vorgesehen.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

beträgt AUD 248.690.000. Bei der angebotenen<br />

Vermögensanlage handelt es sich um Kommanditanteile.<br />

Die Anzahl der angebotenen Anteile<br />

beträgt maximal 12.434, sofern sich alle Anleger mit<br />

dem Mindestbeteiligungsbetrag beteiligen. Sollten<br />

Zeichnungen unterhalb des Mindestbeteiligungsbetrags<br />

zugelassen werden, wird sich die maximale<br />

Anzahl der angebotenen Kommanditanteile<br />

erhöhen.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters – mit<br />

Ausnahme des Kapitalanteils des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten – soll mindestens AUD 20.000<br />

betragen („Mindestbeteiligung“). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen<br />

geringere Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungsbeträge<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat jeder noch beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio von fünf Prozent bezogen auf seinen Beteiligungsbetrag<br />

entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />

zu leisten. Die für die weiteren Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt<br />

jeweils EUR 6.<br />

107<br />

Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />

die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />

werden allerdings nicht selbst in das Handelsregis ter<br />

eingetragen.<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung genannten<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio<br />

zu entrichten. Werden Beteiligungsbetrag und Agio<br />

nicht fristgerecht erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />

Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />

verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden der<br />

Fondsgesellschaft kann ebenfalls geltend gemacht<br />

werden. Im Fall eines Wechsels eines Treugebers<br />

in die Stellung eines Direktkommanditisten fallen<br />

für die Handelsregistervollmacht und -eintragung<br />

Notar- bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe<br />

nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare<br />

sowie der Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren<br />

hängt vom Gegenstandswert ab. Im Rahmen von<br />

Verfügungen oder Übertragungen jeglicher Art (z. B.<br />

durch Abtretung der Beteiligung) fallen Gebühren<br />

gemäß Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder<br />

deren Geschäftsbesorger an. Eigene Kosten für<br />

Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger selbst<br />

zu tragen. Kosten einer verspäteten Mitteilung der<br />

Sonderwerbungskosten trägt der jeweilige Anleger.<br />

Sofern der Fondsgesellschaft Mehrbelastungen aus<br />

der Zuweisung steuerlicher Ergebnisse entstehen,<br />

sind diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

bzw. dem Treuhandkommanditisten zu tragen. Der<br />

Treuhandkommanditist tritt alle diesbezüglichen<br />

Ansprüche gegen Treugeber an die Fondsgesellschaft<br />

ab. Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der<br />

Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

keine Kosten verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 der<br />

Verordnung).<br />

10.2.3 Treugeber und Kommanditisten, Auskunftspflichten,<br />

keine Nachschusspflicht<br />

Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet<br />

den Beteiligungsbetrag treuhänderisch anteilig<br />

für die Treugeber, mit denen er einheitliche Treuhandverträge<br />

abschließen wird, im eigenen Namen<br />

für fremde Rechnung. Die Treugeber werden im<br />

Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />

wie Kommanditisten behandelt. Sie sind insbesondere<br />

wie ein unmittelbar Beteiligter wirtschaftlich am<br />

Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber

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