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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Dies würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

sieht die Besteuerung von Mieteinkünften aus<br />

dem Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />

des Treuhänders für das Treuhandvermögen<br />

sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft vor. Es<br />

ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />

der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />

australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />

Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />

verpflichtet werden.<br />

3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />

beitretender bzw. einen Kommanditanteil<br />

an der Fondsgesellschaft erwerbender Anleger (i) für<br />

die vor seinem Eintritt / Anteilserwerb begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bis zur Höhe<br />

der im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage<br />

(§ 173 HGB) und (ii) für die ab seinem Eintritt / Anteils -<br />

erwerb und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />

Abs. 2 HGB). Nach Eintragung als Kommanditist im<br />

Handelsregister und Leistung der Hafteinlage haftet<br />

der Kommanditist – bei ggf. fortbestehender unbeschränkter<br />

Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB – bis zur<br />

Höhe der Hafteinlage, soweit infolge Entnahmen des<br />

Anlegers (z. B. Ausschüttungen / Entnahmen, sonstige<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) der Saldo<br />

seiner Kapitalkonten mit Ausnahme des Verrechnungskontos<br />

(vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags) den Betrag<br />

der Hafteinlage des Kommanditisten unterschreitet<br />

(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ist vorgesehen, dass (i) der Treuhandkommanditist<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />

von AUD 10 der Fondsgesellschaft beitritt und (ii)<br />

Anleger von der Stellung als Treugeber auf Antrag<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />

von AUD 10 in die Stellung eines Kommanditisten<br />

wechseln können. Sollte dies nicht eingehalten<br />

werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft – und damit über den<br />

Treuhandvertrag für die über diesen beteiligten<br />

Anleger – das Risiko, für zwischen dem Beitritt des<br />

Treuhandkommanditisten und dessen Eintragung<br />

als Kommanditist im Handelsregister begründete<br />

Verbindlichkeiten unbeschränkt zu haften, sowie<br />

(ii) für in die Stellung als Kommanditist wechselnde<br />

Treugeber das Risiko, für zwischen dem Erwerb des<br />

Kommanditanteils und der Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten<br />

unbeschränkt zu haften. Sollte die Hafteinlage<br />

zurückgewährt werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />

– und damit anteilig die Anleger –<br />

sowie (ii) für zur Stellung als Kommanditist wechselnde<br />

bislang als Treugeber beteiligte Anleger das Risiko<br />

bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Hafteinlage (geplant: AUD 10) zu haften.<br />

Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu<br />

fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im<br />

Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage. Gleiches gilt bei einer Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Es besteht das Risiko, dass die eingeschränkte Kommanditistenhaftung<br />

von einer ausländischen Jurisdik tion,<br />

z. B. bei Schädigung Dritter, nicht anerkannt wird. In<br />

diesem Fall könnten Anleger wirtschaftlich über ihre<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio hinaus unein geschränkt<br />

persönlich haften.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Nimmt der Anleger trotzdem eine solche<br />

Anteilsfinanzierung auf, ist er verpflichtet, eine ggf.<br />

erforderliche Verpfändung des Kommanditanteils<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />

schriftlich anzuzeigen. Sofern der einzelne<br />

Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />

muss er in der Lage sein, den regelmäßigen<br />

Kapitaldienst (Zins und Tilgung) unabhängig von<br />

etwaigen Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />

aufzubringen. Die prognostizierten<br />

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