Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Dies würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
g) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
sieht die Besteuerung von Mieteinkünften aus<br />
dem Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />
des Treuhänders für das Treuhandvermögen<br />
sowie auf Ebene der Fondsgesellschaft vor. Es<br />
ist nicht auszuschließen, dass eine Änderung in<br />
der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />
australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />
Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />
verpflichtet werden.<br />
3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Grundsätzlich haftet ein der bestehenden Fondsgesellschaft<br />
beitretender bzw. einen Kommanditanteil<br />
an der Fondsgesellschaft erwerbender Anleger (i) für<br />
die vor seinem Eintritt / Anteilserwerb begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft bis zur Höhe<br />
der im Handelsregister einzutragenden Hafteinlage<br />
(§ 173 HGB) und (ii) für die ab seinem Eintritt / Anteils -<br />
erwerb und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft unbeschränkt (§ 176<br />
Abs. 2 HGB). Nach Eintragung als Kommanditist im<br />
Handelsregister und Leistung der Hafteinlage haftet<br />
der Kommanditist – bei ggf. fortbestehender unbeschränkter<br />
Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB – bis zur<br />
Höhe der Hafteinlage, soweit infolge Entnahmen des<br />
Anlegers (z. B. Ausschüttungen / Entnahmen, sonstige<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) der Saldo<br />
seiner Kapitalkonten mit Ausnahme des Verrechnungskontos<br />
(vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags) den Betrag<br />
der Hafteinlage des Kommanditisten unterschreitet<br />
(§ 172 Abs. 4 HGB).<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ist vorgesehen, dass (i) der Treuhandkommanditist<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />
von AUD 10 der Fondsgesellschaft beitritt und (ii)<br />
Anleger von der Stellung als Treugeber auf Antrag<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister mit einer Hafteinlage<br />
von AUD 10 in die Stellung eines Kommanditisten<br />
wechseln können. Sollte dies nicht eingehalten<br />
werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft – und damit über den<br />
Treuhandvertrag für die über diesen beteiligten<br />
Anleger – das Risiko, für zwischen dem Beitritt des<br />
Treuhandkommanditisten und dessen Eintragung<br />
als Kommanditist im Handelsregister begründete<br />
Verbindlichkeiten unbeschränkt zu haften, sowie<br />
(ii) für in die Stellung als Kommanditist wechselnde<br />
Treugeber das Risiko, für zwischen dem Erwerb des<br />
Kommanditanteils und der Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister begründete Verbindlichkeiten<br />
unbeschränkt zu haften. Sollte die Hafteinlage<br />
zurückgewährt werden, besteht (i) für den Treuhandkommanditisten<br />
– und damit anteilig die Anleger –<br />
sowie (ii) für zur Stellung als Kommanditist wechselnde<br />
bislang als Treugeber beteiligte Anleger das Risiko<br />
bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Hafteinlage (geplant: AUD 10) zu haften.<br />
Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis zu<br />
fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens im<br />
Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage. Gleiches gilt bei einer Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Es besteht das Risiko, dass die eingeschränkte Kommanditistenhaftung<br />
von einer ausländischen Jurisdik tion,<br />
z. B. bei Schädigung Dritter, nicht anerkannt wird. In<br />
diesem Fall könnten Anleger wirtschaftlich über ihre<br />
Kapitaleinlage zzgl. Agio hinaus unein geschränkt<br />
persönlich haften.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Nimmt der Anleger trotzdem eine solche<br />
Anteilsfinanzierung auf, ist er verpflichtet, eine ggf.<br />
erforderliche Verpfändung des Kommanditanteils<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen. Sofern der einzelne<br />
Anleger eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />
muss er in der Lage sein, den regelmäßigen<br />
Kapitaldienst (Zins und Tilgung) unabhängig von<br />
etwaigen Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />
aufzubringen. Die prognostizierten<br />
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