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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Gegen die<br />

Qualifikation der Fondsgesellschaft als gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft spricht auch,<br />

dass der Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr<br />

als zehn Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit<br />

ist, d. h. weder im Vorhinein vereinbart<br />

noch durch Vertrag mit einem Dritten abgesichert<br />

ist, und die <strong>Real</strong>isierung dieser Möglichkeit<br />

nach der Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />

von der dann gegebenen Immobilienmarktlage<br />

abhängig und erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer<br />

zu finden ist.<br />

Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />

gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />

wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />

dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />

Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />

Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />

durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />

sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />

für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />

diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />

unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />

d. h. auch auf einen geschlossenen<br />

Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />

von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />

dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />

vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />

qualifizieren sollte: Anders als<br />

im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />

ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />

vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />

Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />

Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />

sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />

wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />

während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />

von Einkünften aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />

deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />

142<br />

Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />

Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor,<br />

sodass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit<br />

einer möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />

nicht ausschließen lässt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />

Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />

Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />

haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />

oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />

Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />

& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />

wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />

Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />

sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />

2005, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />

gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />

ist der Kommanditist <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts nach dem<br />

DBA von deutscher Besteuerung freizustellen haben<br />

(„Freistellungsmethode“). Zwar unterläge die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer, jedoch sollte<br />

Gewerbesteuer lediglich in relativ geringer Höhe<br />

entstehen. Auf Ebene der Anleger würden die Einkünfte<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vgl.<br />

Tz. 11.3.5) berücksichtigt. In der Literatur wird jedoch<br />

auch vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />

Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur<br />

Anwendung der Freistellungsmethode verpflichtet ist,<br />

sondern die Anrechnungsmethode anwenden kann.<br />

Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />

die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in erheblicher<br />

Höhe unterliegen. Auf Ebene der Anleger könnten<br />

Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung / Veräußerung<br />

des Fondsobjekts anteilig der Einkommensteuer<br />

in Deutschland unterliegen, jedoch wären<br />

insoweit im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen<br />

der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

anrechenbar.

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