Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw. Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Gegen die<br />
Qualifikation der Fondsgesellschaft als gewerblich<br />
tätige Mitunternehmerschaft spricht auch,<br />
dass der Abverkauf des Fondsobjekts nach mehr<br />
als zehn Jahren Haltedauer lediglich eine Möglichkeit<br />
ist, d. h. weder im Vorhinein vereinbart<br />
noch durch Vertrag mit einem Dritten abgesichert<br />
ist, und die <strong>Real</strong>isierung dieser Möglichkeit<br />
nach der Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft<br />
von der dann gegebenen Immobilienmarktlage<br />
abhängig und erst zu diesem Zeitpunkt ein Käufer<br />
zu finden ist.<br />
Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />
gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />
wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />
dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen<br />
Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />
Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />
durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />
sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />
für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />
gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />
einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />
diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />
unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />
d. h. auch auf einen geschlossenen<br />
Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />
von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />
Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />
dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />
vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />
qualifizieren sollte: Anders als<br />
im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />
ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />
vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />
Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />
Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />
sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />
wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />
während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />
von Einkünften aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />
deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />
142<br />
Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />
Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor,<br />
sodass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit<br />
einer möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />
nicht ausschließen lässt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />
Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />
Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />
haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />
oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />
Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />
& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />
wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />
Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />
sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />
2005, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />
gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />
ist der Kommanditist <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bestellt.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />
des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts nach dem<br />
DBA von deutscher Besteuerung freizustellen haben<br />
(„Freistellungsmethode“). Zwar unterläge die<br />
Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer, jedoch sollte<br />
Gewerbesteuer lediglich in relativ geringer Höhe<br />
entstehen. Auf Ebene der Anleger würden die Einkünfte<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts (vgl.<br />
Tz. 11.3.5) berücksichtigt. In der Literatur wird jedoch<br />
auch vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />
Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur<br />
Anwendung der Freistellungsmethode verpflichtet ist,<br />
sondern die Anrechnungsmethode anwenden kann.<br />
Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht vor. Wäre<br />
die Anrechnungsmethode anwendbar, könnte die<br />
Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer in erheblicher<br />
Höhe unterliegen. Auf Ebene der Anleger könnten<br />
Einkünfte der Fondsgesellschaft aus Vermietung / Veräußerung<br />
des Fondsobjekts anteilig der Einkommensteuer<br />
in Deutschland unterliegen, jedoch wären<br />
insoweit im Ausland entrichtete Steuern im Rahmen<br />
der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
anrechenbar.