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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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jedoch australische Stempelsteuer („Stamp Duty“,<br />

vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />

Höhe von ca. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />

bzw. Wert des Fondsobjekts sowie weitere<br />

nominelle Nebenkosten (u. a. für die Registrierung)<br />

an. Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />

davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />

den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />

wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />

des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />

tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />

grundsätzlich selbst.<br />

Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />

Capital Territory („ACT“).<br />

Über das im Zentrum der australischen Hauptstadt<br />

Canberra (Civic) gelegene Grundstück, auf dem die<br />

Fondsimmobilie errichtet ist, ist ein erbbaurechtsähnliches<br />

Recht bestellt (sog. Crown Lease, siehe<br />

hierzu die Details unter der nächsten Überschrift).<br />

Das Grundstück ist im zuständigen Grundregister in<br />

ACT unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />

of Title Volume 1863, Folio 95; das Grundstück ist<br />

dabei im Deposited Plan 10502 als Block 5, Section 89<br />

in der Division of City vermerkt. Zivilrechtlicher<br />

Eigentümer des Grundstücks ist der australische<br />

Staat („Commonwealth of Australia“). Das Grundstück<br />

hat eine Größe von rd. 5.773 m².<br />

Gemäß den Prüfungen der australischen Anwälte<br />

der Fondsgesellschaft bestehen keine dinglichen<br />

Belastungen auf dem Grundstück / Fondsobjekt<br />

(z. B. Grundpfandrechte).<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />

der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Vorschriften und Vereinbarungen, insbesondere des<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrags („Crown Lease“) zu<br />

nutzen. Details zu Letzterem sind im nächsten Abschnitt<br />

dargestellt. Alle erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen zur Nutzung des Fondsobjekts<br />

liegen gemäß dem Bericht der australischen Anwälte<br />

der Fondsgesellschaft vor.<br />

Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />

des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten australischen Anwälte<br />

und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />

umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />

durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />

australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal<br />

Due Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige<br />

Prüfung hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />

Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts<br />

ergeben, die nicht in diesem Prospekt dargestellt<br />

sind. Gleichwohl wird dem Anleger empfohlen, vor<br />

einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risikohinweise“<br />

dargelegten Hinweise, insbesondere auch im<br />

Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

(insbesondere in Tz. 3.2.1), sorgfältig zu prüfen.<br />

Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag („Crown Lease“) steht das<br />

Grundstück und damit das Fondsobjekt dem Nutzungsberechtigten<br />

unter diesem Vertrag zu (derzeit<br />

dem Verkäufer und nach Durchführung des Kaufvertrags<br />

dem Käufer). Der Crown Lease hat eine Laufzeit<br />

zunächst bis zum 05.10.2107. Der Treuhänder des BF<br />

Kambera Trust, als zukünftiger Nutzungsberechtigter<br />

unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude), hat in seiner<br />

zukünftigen Rechtsposition in erheblichem Umfang<br />

einem Eigentümer vergleichbare Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich des Grundstücks / Fondsobjekts.<br />

Gleich einem Grundstückseigentümer hat der<br />

Treuhänder auch die Kosten des Grundstücks bzw.<br />

der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />

Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />

Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />

insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />

Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag für das Grundstück bzw. Fondsobjekt<br />

steht unter aufschiebenden Bedingungen und ist<br />

befristet. Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />

durch das Foreign Investment Review<br />

Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1). Einige Bestandteile des<br />

Fondsobjekts überschreiten im Luftraum die Grundstücksgrenzen<br />

des Crown Lease und erstrecken sich<br />

auf nachbarschaftliche Grundstücke, die ebenfalls<br />

dem Commonwealth of Australia gehören. Derartige<br />

Überschreitungen („Encroachments“) sind nicht<br />

unüblich, bedürfen jedoch der vertragsgemäßen<br />

Anerkennung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer<br />

(im Wege einer „Encroachment Licence“).<br />

Der aktuelle Eigentümer der Nutzungsrechte am<br />

Fondsobjekt, der Verkäufer, hat ein derartiges Anerkenntnis<br />

erhalten, dieses muss jedoch vor Durchführung<br />

des Kaufvertrags zwischen dem Käufer und<br />

dem Commonwealth of Australia neu vereinbart und<br />

abgeschlossen werden, sodass auch dieser Sachver-<br />

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