Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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jedoch australische Stempelsteuer („Stamp Duty“,<br />
vergleichbar der deutschen Grunderwerbsteuer) in<br />
Höhe von ca. 6,75 Prozent bezogen auf den Kaufpreis<br />
bzw. Wert des Fondsobjekts sowie weitere<br />
nominelle Nebenkosten (u. a. für die Registrierung)<br />
an. Ein entsprechender Ansatz ist im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan (Tz. 6) berücksichtigt, wobei<br />
davon ausgegangen wird, dass die Stamp Duty auf<br />
den vereinbarten Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert<br />
wird. Diese Sachverhalte werden im Rahmen<br />
des vorliegenden Gutachtens der Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft zutreffend ausgeführt. Ansonsten<br />
tragen die Vertragsbeteiligten ihre Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung)<br />
grundsätzlich selbst.<br />
Der Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />
Capital Territory („ACT“).<br />
Über das im Zentrum der australischen Hauptstadt<br />
Canberra (Civic) gelegene Grundstück, auf dem die<br />
Fondsimmobilie errichtet ist, ist ein erbbaurechtsähnliches<br />
Recht bestellt (sog. Crown Lease, siehe<br />
hierzu die Details unter der nächsten Überschrift).<br />
Das Grundstück ist im zuständigen Grundregister in<br />
ACT unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />
of Title Volume 1863, Folio 95; das Grundstück ist<br />
dabei im Deposited Plan 10502 als Block 5, Section 89<br />
in der Division of City vermerkt. Zivilrechtlicher<br />
Eigentümer des Grundstücks ist der australische<br />
Staat („Commonwealth of Australia“). Das Grundstück<br />
hat eine Größe von rd. 5.773 m².<br />
Gemäß den Prüfungen der australischen Anwälte<br />
der Fondsgesellschaft bestehen keine dinglichen<br />
Belastungen auf dem Grundstück / Fondsobjekt<br />
(z. B. Grundpfandrechte).<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />
der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Vorschriften und Vereinbarungen, insbesondere des<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrags („Crown Lease“) zu<br />
nutzen. Details zu Letzterem sind im nächsten Abschnitt<br />
dargestellt. Alle erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen zur Nutzung des Fondsobjekts<br />
liegen gemäß dem Bericht der australischen Anwälte<br />
der Fondsgesellschaft vor.<br />
Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />
des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten australischen Anwälte<br />
und Steuerberater und Sachverständigen eine<br />
umfangreiche sorgfältige Prüfung („Due Diligence“)<br />
durchgeführt. Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die<br />
australischen Anwälte dazu einen Bericht („Legal<br />
Due Diligence Report“) erstellt. Diese sorgfältige<br />
Prüfung hat keine materiell nachteiligen bzw. unüblichen<br />
Sachverhalte hinsichtlich des Fondsobjekts<br />
ergeben, die nicht in diesem Prospekt dargestellt<br />
sind. Gleichwohl wird dem Anleger empfohlen, vor<br />
einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risikohinweise“<br />
dargelegten Hinweise, insbesondere auch im<br />
Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
(insbesondere in Tz. 3.2.1), sorgfältig zu prüfen.<br />
Über den nachstehend beschriebenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag („Crown Lease“) steht das<br />
Grundstück und damit das Fondsobjekt dem Nutzungsberechtigten<br />
unter diesem Vertrag zu (derzeit<br />
dem Verkäufer und nach Durchführung des Kaufvertrags<br />
dem Käufer). Der Crown Lease hat eine Laufzeit<br />
zunächst bis zum 05.10.2107. Der Treuhänder des BF<br />
Kambera Trust, als zukünftiger Nutzungsberechtigter<br />
unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude), hat in seiner<br />
zukünftigen Rechtsposition in erheblichem Umfang<br />
einem Eigentümer vergleichbare Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich des Grundstücks / Fondsobjekts.<br />
Gleich einem Grundstückseigentümer hat der<br />
Treuhänder auch die Kosten des Grundstücks bzw.<br />
der Immobilie zu tragen und unterliegt der gleichen<br />
Haftung hinsichtlich Personen, Immobilie etc. wie ein<br />
Eigentümer (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3,<br />
insbesondere in Tz. 3.2.1).<br />
Der Erwerb der Rechte unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag für das Grundstück bzw. Fondsobjekt<br />
steht unter aufschiebenden Bedingungen und ist<br />
befristet. Insbesondere muss die staatliche Ankaufsgenehmigung<br />
durch das Foreign Investment Review<br />
Board („FIRB“) erteilt werden (siehe hierzu ebenso<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1). Einige Bestandteile des<br />
Fondsobjekts überschreiten im Luftraum die Grundstücksgrenzen<br />
des Crown Lease und erstrecken sich<br />
auf nachbarschaftliche Grundstücke, die ebenfalls<br />
dem Commonwealth of Australia gehören. Derartige<br />
Überschreitungen („Encroachments“) sind nicht<br />
unüblich, bedürfen jedoch der vertragsgemäßen<br />
Anerkennung durch den jeweiligen Grundstückseigentümer<br />
(im Wege einer „Encroachment Licence“).<br />
Der aktuelle Eigentümer der Nutzungsrechte am<br />
Fondsobjekt, der Verkäufer, hat ein derartiges Anerkenntnis<br />
erhalten, dieses muss jedoch vor Durchführung<br />
des Kaufvertrags zwischen dem Käufer und<br />
dem Commonwealth of Australia neu vereinbart und<br />
abgeschlossen werden, sodass auch dieser Sachver-<br />
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