Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Kambera GmbH in ihrer Funktion<br />
als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
BF Kambera Trust<br />
10.6.1 Vertrag über eine Andienungs und<br />
Kauf option („Optionsvereinbarung“ –<br />
„Put and Call Option“)<br />
Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />
anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />
Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />
des Kaufvertrags über das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />
Gebäude) bzw. dem Zeitpunkt der Ausübung der<br />
nachstehend beschriebenen Optionsvereinbarung<br />
abhängig. Ein möglichst später Ausübungstermin<br />
unter der Optionsvereinbarung und damit ein möglichst<br />
später formaler Kaufvertragsabschluss und damit<br />
Kaufpreiszahlungstermin ist bis zur Einwerbung<br />
des erforderlichen Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen<br />
Gründen sinnvoll. Im Zuge der Verhandlungen<br />
mit den Verkäufern konnte erreicht werden, dass<br />
zunächst eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />
Option“) abgeschlossen wurde, die den Vertragsparteien<br />
folgende wesentlichen Rechte einräumt:<br />
Gegen Zahlung von AUD 11 hat die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />
GmbH (als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
BF Kambera Trust) das Recht erworben, von den Verkäufern,<br />
QIC Westpoint Pty Limited (als Treuhänder<br />
für den QIC March 2001 Trust) sowie Canberra Centre<br />
Investments Pty Limited (als Treuhänder für den Canberra<br />
Centre Investment Trust), zu einem bestimmten<br />
Termin das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück<br />
nebst aufstehendem Gebäude „Australian Taxation<br />
Office“, 10-14 Cooyong Street, Canberra, („ACT“)<br />
auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben („Call<br />
Option“). Die Verkäufer sind zwei Rechtseinheiten,<br />
die von der Queensland Investment Corporation<br />
(„QIC“) verwaltet werden. QIC ist ein Unternehmen<br />
der Verwaltung der Regierung von Queensland und<br />
wird gemäß dem Government Owned Corporation Act<br />
1993 sowie dem Queensland Investment Corporation<br />
Act 1991 operativ tätig. QIC agiert als Wirtschaftsunternehmen<br />
unter dem Corporation Act 2001. Seit der<br />
formalen Gründung im Jahr 1991 hat sich QIC zum<br />
größten institutionellen Fondsmanager in <strong>Australien</strong><br />
mit AUD 65 Mrd. „Assets Under Management“ (Stand<br />
31.05.2009) entwickelt. Das Unternehmen betreut über<br />
80 institutionelle Investoren im In- und Ausland. Dazu<br />
zählen Pensionsfonds, öffentlich-rechtliche Organisationen<br />
und Verwaltungseinheiten, gemeinnützige<br />
123<br />
Organisationen, Versicherungen, Finanzinstitutionen<br />
sowie Ausbildungseinrichtungen. Die Call Option<br />
muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />
bis 11.12.2009) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />
ausgeübt werden.<br />
Gegen Zahlung von AUD 11 haben die Verkäufer vom<br />
Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />
„Australian Taxation Office“, 10-14 Cooyong Street,<br />
Canberra, („ACT“) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs<br />
zu verlangen („Put Option“). Die Put Option muss<br />
inner halb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />
ab 11.12.2009 bis 18.12.2009) vor dem vereinbarten<br />
Kauftermin ausgeübt werden. Die Optionsvereinbarung<br />
wurde am 21.07.2009 rechtsverbindlich<br />
unterzeichnet.<br />
Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />
ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft,<br />
wie z. B. den Erhalt eines „Encroachment Letters“<br />
(oder „Encroachment Licence“) von der zuständigen<br />
Behörde betreffend die Erteilung einer Erlaubnis für<br />
bestimmte vom Grundstück des Fondsobjekts in den<br />
Luftraum angrenzender Grundstücke überstehende<br />
Objekten (z. B. Sonnenschutzvorrichtungen, Vordächer),<br />
die am Fondsobjekt montiert sind, den Erhalt<br />
einer staatlichen Genehmigung zur Durchführung<br />
der Transaktion durch die zuständige australische<br />
Behörde („Foreign Investment Review Board“, kurz<br />
„FIRB“), das Bestehen des Mietvertrags mit dem<br />
Hauptmieter („ATO Lease“) sowie dass das Fondsobjekt<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht so beschädigt ist,<br />
dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus diesem<br />
Grund kündigen oder voraussichtlich kündigen kann<br />
(„Event of Destruction“). Sollte die Ausübung der<br />
Call- und Put-Option wegen einer der vorstehenden<br />
Bedingungen ausgeschlossen sein oder sollten die<br />
Vertragsparteien keine der Optionsrechte ausüben,<br />
erwirbt der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />
Recht am Fondsobjekt nicht. In diesen Fällen würde<br />
die Fondsgesellschaft (rück-)abgewickelt (siehe hierzu<br />
auch die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Die Verkäufer können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen, falls der Käufer seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen verletzt und eine solche Vertragsverletzung<br />
nicht im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen fristgerecht heilt oder wenn der Käufer<br />
insolvent wird.