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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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10.6 Weitere wesentliche Verträge der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Kambera GmbH in ihrer Funktion<br />

als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

BF Kambera Trust<br />

10.6.1 Vertrag über eine Andienungs­ und<br />

Kauf option („Optionsvereinbarung“ –<br />

„Put and Call Option“)<br />

Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />

anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />

Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />

des Kaufvertrags über das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />

Gebäude) bzw. dem Zeitpunkt der Ausübung der<br />

nachstehend beschriebenen Optionsvereinbarung<br />

abhängig. Ein möglichst später Ausübungstermin<br />

unter der Optionsvereinbarung und damit ein möglichst<br />

später formaler Kaufvertragsabschluss und damit<br />

Kaufpreiszahlungstermin ist bis zur Einwerbung<br />

des erforderlichen Eigenkapitals u. a. aus wirtschaftlichen<br />

Gründen sinnvoll. Im Zuge der Verhandlungen<br />

mit den Verkäufern konnte erreicht werden, dass<br />

zunächst eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />

Option“) abgeschlossen wurde, die den Vertragsparteien<br />

folgende wesentlichen Rechte einräumt:<br />

Gegen Zahlung von AUD 11 hat die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera<br />

GmbH (als Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

BF Kambera Trust) das Recht erworben, von den Verkäufern,<br />

QIC Westpoint Pty Limited (als Treuhänder<br />

für den QIC March 2001 Trust) sowie Canberra Centre<br />

Investments Pty Limited (als Treuhänder für den Canberra<br />

Centre Investment Trust), zu einem bestimmten<br />

Termin das erbbaurechtsähnliche Recht am Grundstück<br />

nebst aufstehendem Gebäude „Australian Taxation<br />

Office“, 10-14 Cooyong Street, Canberra, („ACT“)<br />

auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben („Call<br />

Option“). Die Verkäufer sind zwei Rechtseinheiten,<br />

die von der Queensland Investment Corporation<br />

(„QIC“) verwaltet werden. QIC ist ein Unternehmen<br />

der Verwaltung der Regierung von Queensland und<br />

wird gemäß dem Government Owned Corporation Act<br />

1993 sowie dem Queensland Investment Corporation<br />

Act 1991 operativ tätig. QIC agiert als Wirtschaftsunternehmen<br />

unter dem Corporation Act 2001. Seit der<br />

formalen Gründung im Jahr 1991 hat sich QIC zum<br />

größten institutionellen Fondsmanager in <strong>Australien</strong><br />

mit AUD 65 Mrd. „Assets Under Management“ (Stand<br />

31.05.2009) entwickelt. Das Unternehmen betreut über<br />

80 institutionelle Investoren im In- und Ausland. Dazu<br />

zählen Pensionsfonds, öffentlich-rechtliche Organisationen<br />

und Verwaltungseinheiten, gemeinnützige<br />

123<br />

Organisationen, Versicherungen, Finanzinstitutionen<br />

sowie Ausbildungseinrichtungen. Die Call Option<br />

muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />

bis 11.12.2009) vor dem vereinbarten Kauftermin<br />

ausgeübt werden.<br />

Gegen Zahlung von AUD 11 haben die Verkäufer vom<br />

Käufer das Recht erworben, zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt den Abkauf des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück nebst aufstehendem Gebäude<br />

„Australian Taxation Office“, 10-14 Cooyong Street,<br />

Canberra, („ACT“) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs<br />

zu verlangen („Put Option“). Die Put Option muss<br />

inner halb eines bestimmten Zeitfensters (im Zeitraum<br />

ab 11.12.2009 bis 18.12.2009) vor dem vereinbarten<br />

Kauftermin ausgeübt werden. Die Optionsvereinbarung<br />

wurde am 21.07.2009 rechtsverbindlich<br />

unterzeichnet.<br />

Die Ausübung der Call Option sowie der Put Option<br />

ist an bestimmte übliche Bedingungen geknüpft,<br />

wie z. B. den Erhalt eines „Encroachment Letters“<br />

(oder „Encroachment Licence“) von der zuständigen<br />

Behörde betreffend die Erteilung einer Erlaubnis für<br />

bestimmte vom Grundstück des Fondsobjekts in den<br />

Luftraum angrenzender Grundstücke überstehende<br />

Objekten (z. B. Sonnenschutzvorrichtungen, Vordächer),<br />

die am Fondsobjekt montiert sind, den Erhalt<br />

einer staatlichen Genehmigung zur Durchführung<br />

der Transaktion durch die zuständige australische<br />

Behörde („Foreign Investment Review Board“, kurz<br />

„FIRB“), das Bestehen des Mietvertrags mit dem<br />

Hauptmieter („ATO Lease“) sowie dass das Fondsobjekt<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht so beschädigt ist,<br />

dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag aus diesem<br />

Grund kündigen oder voraussichtlich kündigen kann<br />

(„Event of Destruction“). Sollte die Ausübung der<br />

Call- und Put-Option wegen einer der vorstehenden<br />

Bedingungen ausgeschlossen sein oder sollten die<br />

Vertragsparteien keine der Optionsrechte ausüben,<br />

erwirbt der Treuhänder das erbbaurechtsähnliche<br />

Recht am Fondsobjekt nicht. In diesen Fällen würde<br />

die Fondsgesellschaft (rück-)abgewickelt (siehe hierzu<br />

auch die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Die Verkäufer können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen, falls der Käufer seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen verletzt und eine solche Vertragsverletzung<br />

nicht im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen fristgerecht heilt oder wenn der Käufer<br />

insolvent wird.

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