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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als<br />

„Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen,<br />

werden abschließend nachfolgende Erklärungen<br />

abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und nicht, weder ganz noch zum Teil, in einer<br />

anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine<br />

vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht<br />

erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 der Verordnung).<br />

18.2.3 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht nicht. Kürzungen<br />

oder Herabsetzungen des Beteiligungsbetrags sind<br />

nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />

bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />

Gesellschaftseinlagen möglich. Darüber hinaus<br />

gibt es keine Möglichkeiten, Zeichnungen, Anteile<br />

oder Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />

Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />

ist vollständig eingezahlt (§ 6 Satz 1<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />

§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes sind bisher<br />

nicht ausgegeben worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

203<br />

18.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />

eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />

Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />

sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />

Gründungskommanditisten gezeichnet<br />

worden ist. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />

erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />

der Verordnung).<br />

18.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Paten ten,<br />

Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />

anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.16 Es bestehen keine laufenden Investitionen<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

18.2.18 Die Netto-Einnahmen werden für den<br />

Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen, die<br />

Gewährung des Darlehens an den Treuhänder und

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