Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />
nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als<br />
„Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen,<br />
werden abschließend nachfolgende Erklärungen<br />
abgegeben:<br />
18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />
und nicht, weder ganz noch zum Teil, in einer<br />
anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />
Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine<br />
vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht<br />
erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />
keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 der Verordnung).<br />
18.2.3 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />
keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />
(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht nicht. Kürzungen<br />
oder Herabsetzungen des Beteiligungsbetrags sind<br />
nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />
bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />
Gesellschaftseinlagen möglich. Darüber hinaus<br />
gibt es keine Möglichkeiten, Zeichnungen, Anteile<br />
oder Beteiligungen zu kürzen (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />
verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />
Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />
Verordnung).<br />
18.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />
Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />
Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />
ist vollständig eingezahlt (§ 6 Satz 1<br />
Nr. 1 der Verordnung).<br />
18.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />
§ 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes sind bisher<br />
nicht ausgegeben worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
203<br />
18.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />
18.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />
eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />
Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />
sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />
Gründungskommanditisten gezeichnet<br />
worden ist. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />
erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />
der Verordnung).<br />
18.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />
Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Paten ten,<br />
Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
18.2.15 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />
anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />
wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
18.2.16 Es bestehen keine laufenden Investitionen<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />
18.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
18.2.18 Die Netto-Einnahmen werden für den<br />
Erwerb der Anteile am Treuhandvermögen, die<br />
Gewährung des Darlehens an den Treuhänder und