Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der<br />
Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
gemäß § 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die<br />
Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />
Treuhandkommanditisten und dem Beirat<br />
auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />
§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009 und<br />
2010 im rechtlich, insbesondere steuerrechtlich,<br />
zulässigen Maße so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />
entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />
Einlage gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />
soweit erforderlich – später beitretenden bzw.<br />
ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />
von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />
bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />
zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />
Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in<br />
gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />
liegen de Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen<br />
war. Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im<br />
Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />
als Aufwand dieser Gesellschafter. Diese<br />
Regelung gilt analog für den Treuhandkommanditisten<br />
und dessen Treugeber.<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber zum Nachweis von Son-<br />
178<br />
derwerbungskosten gesondert aufzufordern.<br />
Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens<br />
31.03. des Folgejahres der Gesellschaft unter<br />
Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche Kosten für<br />
den jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies<br />
gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />
und -vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften<br />
bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse<br />
als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen<br />
oder Sonderwerbungskosten entstehen, so<br />
sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />
ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern<br />
hieraus bei der Gesellschaft Mehrbelastungen<br />
resultieren, sind diese von dem verursachenden<br />
Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />
durch Treugeber veranlasst sind,<br />
ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />
Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Der Treuhandkommanditist tritt hiermit alle<br />
diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />
(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />
aus abgeschlossenen oder abzuschließenden<br />
Treuhandverträgen an die Gesellschaft ab; die<br />
Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach<br />
Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
als angemessene Liquiditätsreserve zur<br />
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt<br />
werden. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
und der Beirat unterbreiten gemeinsam den<br />
Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />
einen Vorschlag über die Höhe der für<br />
das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />
Entnahmen.<br />
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />
sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />
Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />
nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
Entnahmeanspruch für den Zeitraum ab dem