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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der<br />

Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

gemäß § 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die<br />

Gesellschaft hat den Prüfungsbericht dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem Beirat<br />

auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />

§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2009 und<br />

2010 im rechtlich, insbesondere steuerrechtlich,<br />

zulässigen Maße so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />

unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten<br />

Einlage gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />

soweit erforderlich – später beitretenden bzw.<br />

ihren Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern<br />

von nach dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung anfallenden Gewinnen<br />

bzw. Verlusten der Gesellschaft ggf. Vorabanteile<br />

zugerechnet, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in<br />

gleicher anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde<br />

liegen de Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen<br />

war. Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im<br />

Rahmen der Ergebnisverteilung dementsprechend<br />

als Aufwand dieser Gesellschafter. Diese<br />

Regelung gilt analog für den Treuhandkommanditisten<br />

und dessen Treugeber.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zum Nachweis von Son-<br />

178<br />

derwerbungskosten gesondert aufzufordern.<br />

Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens<br />

31.03. des Folgejahres der Gesellschaft unter<br />

Vorlage von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für<br />

den jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies<br />

gilt entsprechend für Sonderbetriebsausgaben<br />

und -vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften<br />

bei Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse<br />

als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen<br />

oder Sonderwerbungskosten entstehen, so<br />

sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke<br />

ausschließlich diesen zuzuweisen. Sofern<br />

hieraus bei der Gesellschaft Mehrbelastungen<br />

resultieren, sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind,<br />

ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />

Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt hiermit alle<br />

diesbezüglichen gegenwärtigen und künftigen<br />

(auch bedingten) Ansprüche gegen Treugeber<br />

aus abgeschlossenen oder abzuschließenden<br />

Treuhandverträgen an die Gesellschaft ab; die<br />

Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach<br />

Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als angemessene Liquiditätsreserve zur<br />

Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt<br />

werden. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

und der Beirat unterbreiten gemeinsam den<br />

Gesellschaftern und dem Treuhandkommanditisten<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für<br />

das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />

sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />

nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Entnahmeanspruch für den Zeitraum ab dem

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