Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen 75 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
zuzurechnen wären;<br />
b) bei der Fondsgesellschaft und / oder dem BF<br />
Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />
Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach<br />
australischem Recht entfallen würde;<br />
c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesell -<br />
schaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter oder Treugeber<br />
würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
wird und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />
ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />
sonstigem Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften<br />
verstoßen würde.<br />
Eine Übertragung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
kann nur mit Wirkung zum Ablauf des<br />
31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines<br />
Jahres erfolgen. Unterjährige Übertragungen kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist (bei Treuhandanteilen<br />
zusammen mit dem Treuhandkommanditisten)<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />
Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten anzuzeigen. In<br />
der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage hat der<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die zur Entscheidung über das<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen<br />
Angaben zu machen und zu belegen. Die Kosten der<br />
Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />
Die freie Übertragung von bzw. Verfügung über<br />
Gesellschafts- / Treuhandanteile(n) an der Fondsgesellschaft<br />
ist ferner durch ein Vorkaufsrecht der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />
eingeschränkt. Auf das Fehlen eines funktionsfähigen<br />
Zweitmarkts für den Handel dieser Anteile wird<br />
hingewiesen. Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das<br />
nach Wahl der BFI von ihr selbst oder von einem Dritten<br />
ausgeübt werden kann (siehe § 23 Abs. (2) des<br />
Gesellschaftsvertrags). Die BFI ist nicht zum Erwerb<br />
ihr angebotener Gesellschafts- / Treuhandanteile an<br />
der Fondsgesellschaft verpflichtet.<br />
115<br />
10.2.13 Tod eines Gesellschafters<br />
Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Fondsgesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />
Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung des<br />
Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />
Begünstigte neuer Gesellschafter. Liegt in der Person<br />
des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung ein<br />
wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. inhaltlich<br />
auch Tz. 10.2.12) vor, kann der Übergang der<br />
Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen<br />
der erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
vom geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />
schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />
Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />
Auseinandersetzungsanordnung bleibt der Erbe bzw.<br />
bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />
durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />
Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />
durch den Erbfall entstehenden Kosten<br />
haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />
10.2.14 Laufzeit der Fondsgesellschaft, Ausscheiden,<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen. Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
sechs Monaten erstmals zum 31.12.2030 ordentlich<br />
kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer Frist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
kündigen, wenn er nach seinem Beitritt wegen<br />
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit<br />
außer Stande ist, unter üblichen Bedingungen des<br />
allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden<br />
täglich erwerbstätig zu sein, wegen Arbeitslosigkeit<br />
für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne<br />
Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />
rechtskräftig geschieden wird und nach der Scheidung<br />
an seinen geschiedenen Ehepartner oder an