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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen 75 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

zuzurechnen wären;<br />

b) bei der Fondsgesellschaft und / oder dem BF<br />

Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />

Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge nach<br />

australischem Recht entfallen würde;<br />

c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 des Gesell -<br />

schaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter oder Treugeber<br />

würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

wird und / oder die Gesellschaft künftig in- oder<br />

ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht oder<br />

sonstigem Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder Rechtsvorschriften<br />

verstoßen würde.<br />

Eine Übertragung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

kann nur mit Wirkung zum Ablauf des<br />

31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01. eines<br />

Jahres erfolgen. Unterjährige Übertragungen kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist (bei Treuhandanteilen<br />

zusammen mit dem Treuhandkommanditisten)<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

Im Übrigen sind beabsichtigte Verfügungen dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten anzuzeigen. In<br />

der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage hat der<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die zur Entscheidung über das<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen<br />

Angaben zu machen und zu belegen. Die Kosten der<br />

Verfügung hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />

Die freie Übertragung von bzw. Verfügung über<br />

Gesellschafts- / Treuhandanteile(n) an der Fondsgesellschaft<br />

ist ferner durch ein Vorkaufsrecht der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

eingeschränkt. Auf das Fehlen eines funktionsfähigen<br />

Zweitmarkts für den Handel dieser Anteile wird<br />

hingewiesen. Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das<br />

nach Wahl der BFI von ihr selbst oder von einem Dritten<br />

ausgeübt werden kann (siehe § 23 Abs. (2) des<br />

Gesellschaftsvertrags). Die BFI ist nicht zum Erwerb<br />

ihr angebotener Gesellschafts- / Treuhandanteile an<br />

der Fondsgesellschaft verpflichtet.<br />

115<br />

10.2.13 Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Fondsgesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung des<br />

Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />

Begünstigte neuer Gesellschafter. Liegt in der Person<br />

des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung ein<br />

wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis e) des Gesellschaftsvertrags (vgl. inhaltlich<br />

auch Tz. 10.2.12) vor, kann der Übergang der<br />

Beteiligung binnen sechs Wochen nach Vorliegen<br />

der erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten einer<br />

Auseinandersetzungsanordnung bleibt der Erbe bzw.<br />

bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />

durch den Erbfall entstehenden Kosten<br />

haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />

10.2.14 Laufzeit der Fondsgesellschaft, Ausscheiden,<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen. Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten erstmals zum 31.12.2030 ordentlich<br />

kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres ordentlich kündbar.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer Frist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

kündigen, wenn er nach seinem Beitritt wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit<br />

außer Stande ist, unter üblichen Bedingungen des<br />

allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden<br />

täglich erwerbstätig zu sein, wegen Arbeitslosigkeit<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne<br />

Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen hat oder<br />

rechtskräftig geschieden wird und nach der Scheidung<br />

an seinen geschiedenen Ehepartner oder an

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