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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Folgende Handlungen bedürfen keinesfalls der<br />

Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber:<br />

(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

jeder Währung zur Finanzierung der Investitionen<br />

der Gesellschaft, die Bestellung<br />

hierfür üblicher Sicherheiten und / oder die<br />

Vereinbarung einer verzinslichen Kaufpreisstundung<br />

mit dem Veräußerer des erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />

Taxation Office, 10-14 Cooyong Street,<br />

Canberra (<strong>Australien</strong>). Eine etwaige Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

und / oder eine<br />

Kaufpreisstundung muss dabei in jedem Fall<br />

mit der Platzierungsfrist enden;<br />

(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />

Aufhebung von Asset-Management-Verträgen<br />

über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft,<br />

Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträgen;<br />

(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />

erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />

(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

Australian Taxation Office, dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />

für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />

werden (können).<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

172<br />

(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />

Treuhänder des im BF Kambera Trust (australischer<br />

Trust) für die Gesellschaft als Treugeber<br />

gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />

Rechts am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />

Gebäude) Australian Taxation Office,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag weniger<br />

als 30 Prozent der vermietbaren Fläche des<br />

Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />

der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />

– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />

und / oder zur Finanzierung<br />

von Investitionen einschließlich solcher für<br />

Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung<br />

des Grundstücks / Gebäudes Australian<br />

Taxation Office, die bei Laufzeiten von über<br />

fünf Jahren auf AUD 40 Mio. begrenzt sein<br />

müssen, es sei denn, es besteht kurzfristiger<br />

Handlungsbedarf bzw. Gefahr im Verzug für<br />

das Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft<br />

– und der Abschluss von Zins- und<br />

Währungssicherungsgeschäften sowie der<br />

Abschluss von Verträgen über Sicherheiten<br />

in diesem Zusammenhang (einschließlich<br />

dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

(f) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(g) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.

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