Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
Folgende Handlungen bedürfen keinesfalls der<br />
Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber:<br />
(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />
Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
jeder Währung zur Finanzierung der Investitionen<br />
der Gesellschaft, die Bestellung<br />
hierfür üblicher Sicherheiten und / oder die<br />
Vereinbarung einer verzinslichen Kaufpreisstundung<br />
mit dem Veräußerer des erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude) Australian<br />
Taxation Office, 10-14 Cooyong Street,<br />
Canberra (<strong>Australien</strong>). Eine etwaige Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
und / oder eine<br />
Kaufpreisstundung muss dabei in jedem Fall<br />
mit der Platzierungsfrist enden;<br />
(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />
Aufhebung von Asset-Management-Verträgen<br />
über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft,<br />
Geschäftsbesorgungs- und Dienstleistungsverträgen;<br />
(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />
erbbaurechtsähnlichen Rechts am Grundstück<br />
(nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
Australian Taxation Office, dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen<br />
für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />
werden (können).<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />
sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
172<br />
(c) Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH als<br />
Treuhänder des im BF Kambera Trust (australischer<br />
Trust) für die Gesellschaft als Treugeber<br />
gehaltenen erbbaurechtsähnlichen<br />
Rechts am Grundstück (nebst darauf errichtetem<br />
Gebäude) Australian Taxation Office,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag weniger<br />
als 30 Prozent der vermietbaren Fläche des<br />
Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />
der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />
– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />
und / oder zur Finanzierung<br />
von Investitionen einschließlich solcher für<br />
Instandhaltung, Modernisierung und Sanierung<br />
des Grundstücks / Gebäudes Australian<br />
Taxation Office, die bei Laufzeiten von über<br />
fünf Jahren auf AUD 40 Mio. begrenzt sein<br />
müssen, es sei denn, es besteht kurzfristiger<br />
Handlungsbedarf bzw. Gefahr im Verzug für<br />
das Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft<br />
– und der Abschluss von Zins- und<br />
Währungssicherungsgeschäften sowie der<br />
Abschluss von Verträgen über Sicherheiten<br />
in diesem Zusammenhang (einschließlich<br />
dinglicher Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(e) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />
und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />
Gewährung von Sicherheiten;<br />
(f) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />
(g) der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />
bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.