Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
nicht abtretbar und wird nur zu Gunsten des Käufers<br />
ausgestellt (d. h. für einen möglichen Käufer, an den<br />
der Treuhänder des BF Kambera Trust die Rechte am<br />
Fondsobjekt nach Ankauf veräußert, wäre die Mietgarantie<br />
nicht verfügbar bzw. diese würden in diesen<br />
Fällen vorzeitig enden).<br />
Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche<br />
Regelungen, wie sie in Kaufverträgen, speziell in<br />
<strong>Australien</strong>, üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit<br />
von Informationen, zu Haftungsbegrenzungen der<br />
Treuhänder der Vertragsparteien, zu gegenseitigen<br />
Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />
Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />
durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />
anderen Partei).<br />
Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />
Andienungs- und Kaufoption („Put and<br />
Call Option“) hat die Käuferseite zur marktüblichen<br />
Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den<br />
Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter<br />
of Credit“) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung<br />
gestellt, die von der BayernLB, München, ausgestellt<br />
wurde. Der Käufer ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />
Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />
dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der<br />
Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />
einer Avalprovision in Höhe von AUD 125.000<br />
ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />
Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer<br />
an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die<br />
Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer<br />
bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden,<br />
falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung<br />
einer der Optionen unter der Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags<br />
entgegenstehen. Der Verkäufer darf die Bankgarantie<br />
nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />
durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist<br />
letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />
Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer<br />
seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist<br />
der Verkäufer u. a. berechtigt, die Bankgarantie einzulösen<br />
(siehe dazu auch nachstehenden Absatz sowie<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden, bspw. weil sich aufschiebende Bedingungen<br />
oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />
ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt bzw. nicht nachkommen kann, kann es<br />
in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung der<br />
Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />
der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />
Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />
Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />
dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />
Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />
werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />
der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />
zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />
Vertrags berechtigt. Sollte das Fondsobjekt vor dem<br />
30.12.2009, dem „Completion Date“ (dem vereinbarten<br />
Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung für das<br />
Fondsobjekt), so zerstört oder beschädigt werden,<br />
dass ein Schaden größer als 2,5 Prozent des vereinbarten<br />
Kaufpreises entstanden ist, können beide<br />
Parteien den Kaufvertrag kündigen. In diesem Fall<br />
muss der Verkäufer die gewährte Sicherheit (standardisierte<br />
Bankgarantie über AUD 10 Mio.) an den<br />
Käufer zurückgeben und die Parteien haben keine<br />
weiteren Ansprüche mehr gegeneinander. Sollte das<br />
Fondsobjekt bis zu diesem Zeitpunkt so zerstört oder<br />
beschädigt sein, dass der Schadenswert unterhalb<br />
2,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises bleibt,<br />
dann besteht kein derartiges Kündigungsrecht für die<br />
Parteien und die Transaktion muss durchgeführt werden,<br />
wobei der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet<br />
wäre, den Schaden über seine Versicherung geltend<br />
zu machen und insofern zu beseitigen. In jedem Fall<br />
der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />
abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />
Falls nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des Käufers<br />
bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />
Anlegern zu tragen wären. Bei Nichtdurchführung<br />
des Kaufvertrags aus vom Käufer zu vertretenden<br />
Gründen hat der Käufer und damit wirtschaftlich die<br />
Fondsgesellschaft dem Verkäufer eine Abstandszahlung<br />
in Höhe der unter dem Kaufvertrag gewährten<br />
Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von AUD 10 Mio.<br />
zu erbringen. Diese Kosten, für die der Anbieter gegenüber<br />
der ausstellenden Bank für die Bankgarantie<br />
mit haftet, sowie die sonstigen ggf. angefallenen<br />
Kosten des Fonds (Details hierzu siehe Tz. 6) sind<br />
jedoch begrenzt und stellen insofern die maximalen<br />
Aufwandsbeträge in einem solchen Fall dar (siehe<br />
hierzu jedoch die weiteren Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />
128