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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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nicht abtretbar und wird nur zu Gunsten des Käufers<br />

ausgestellt (d. h. für einen möglichen Käufer, an den<br />

der Treuhänder des BF Kambera Trust die Rechte am<br />

Fondsobjekt nach Ankauf veräußert, wäre die Mietgarantie<br />

nicht verfügbar bzw. diese würden in diesen<br />

Fällen vorzeitig enden).<br />

Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche<br />

Regelungen, wie sie in Kaufverträgen, speziell in<br />

<strong>Australien</strong>, üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit<br />

von Informationen, zu Haftungsbegrenzungen der<br />

Treuhänder der Vertragsparteien, zu gegenseitigen<br />

Freistellungen („Indemnity“) der Vertragsparteien im<br />

Fall von Schäden und Kosten (z. B. Rechtsberatungskosten)<br />

durch vertragswidriges Verhalten der jeweils<br />

anderen Partei).<br />

Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />

Andienungs- und Kaufoption („Put and<br />

Call Option“) hat die Käuferseite zur marktüblichen<br />

Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen den<br />

Verkäufern eine standardisierte Bankgarantie („Letter<br />

of Credit“) in Höhe von AUD 10 Mio. zur Verfügung<br />

gestellt, die von der BayernLB, München, ausgestellt<br />

wurde. Der Käufer ist dabei gegenüber der ausstellenden<br />

Bank für eventuelle Verpflichtungen aus<br />

dieser standardisierten Bankgarantie verpflichtet. Der<br />

Letter of Credit, den die ausstellende Bank gegen Zahlung<br />

einer Avalprovision in Höhe von AUD 125.000<br />

ausgegeben hat, ist spätestens bei Durchführung der<br />

Transaktion und bei Zahlung des Kaufpreises vom Verkäufer<br />

an die ausstellende Bank zurückzugeben. Die<br />

Bankgarantie muss vom Verkäufer auch an den Käufer<br />

bzw. die ausstellende Bank zurückgegeben werden,<br />

falls bestimmte Umstände eintreten, die der Ausübung<br />

einer der Optionen unter der Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. der Durchführung des Kaufvertrags<br />

entgegenstehen. Der Verkäufer darf die Bankgarantie<br />

nur bei bestimmten, in der Optionsvereinbarung bzw.<br />

im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungen<br />

durch den Käufer einlösen. In einem solchen Fall ist<br />

letztlich die Fondsgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />

Bank erstattungspflichtig. Erfüllt der Käufer<br />

seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht, ist<br />

der Verkäufer u. a. berechtigt, die Bankgarantie einzulösen<br />

(siehe dazu auch nachstehenden Absatz sowie<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

Sollte der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden, bspw. weil sich aufschiebende Bedingungen<br />

oder weitere erforderliche Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen lassen oder weil eine der Vertragsparteien<br />

ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt bzw. nicht nachkommen kann, kann es<br />

in der Folge auch zu einer (Rück-)Abwicklung der<br />

Fondsgesellschaft kommen. Dabei ist u. a. gemäß<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (bzw.<br />

der Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft als vorgesehener<br />

Käufer des Fondsobjekts) berechtigt, den<br />

Verkäufern des Fondsobjekts gegenüber festzustellen,<br />

dass die Voraussetzungen bzw. aufschiebenden<br />

Bedingungen für dessen Erwerb nicht hergestellt<br />

werden (können). In bestimmten Fällen (z. B. wenn<br />

der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht fristgerecht<br />

zahlen kann) wäre der Käufer ggf. zur Kündigung des<br />

Vertrags berechtigt. Sollte das Fondsobjekt vor dem<br />

30.12.2009, dem „Completion Date“ (dem vereinbarten<br />

Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

am Fondsobjekt und der Kaufpreiszahlung für das<br />

Fondsobjekt), so zerstört oder beschädigt werden,<br />

dass ein Schaden größer als 2,5 Prozent des vereinbarten<br />

Kaufpreises entstanden ist, können beide<br />

Parteien den Kaufvertrag kündigen. In diesem Fall<br />

muss der Verkäufer die gewährte Sicherheit (standardisierte<br />

Bankgarantie über AUD 10 Mio.) an den<br />

Käufer zurückgeben und die Parteien haben keine<br />

weiteren Ansprüche mehr gegeneinander. Sollte das<br />

Fondsobjekt bis zu diesem Zeitpunkt so zerstört oder<br />

beschädigt sein, dass der Schadenswert unterhalb<br />

2,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises bleibt,<br />

dann besteht kein derartiges Kündigungsrecht für die<br />

Parteien und die Transaktion muss durchgeführt werden,<br />

wobei der Verkäufer in diesem Fall verpflichtet<br />

wäre, den Schaden über seine Versicherung geltend<br />

zu machen und insofern zu beseitigen. In jedem Fall<br />

der Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />

abgewickelt werden. Es ist bei Eintritt eines solchen<br />

Falls nicht völlig auszuschließen, dass ggf. angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten und Aufwendungen des Käufers<br />

bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />

Anlegern zu tragen wären. Bei Nichtdurchführung<br />

des Kaufvertrags aus vom Käufer zu vertretenden<br />

Gründen hat der Käufer und damit wirtschaftlich die<br />

Fondsgesellschaft dem Verkäufer eine Abstandszahlung<br />

in Höhe der unter dem Kaufvertrag gewährten<br />

Sicherheit („Bankgarantie“) in Höhe von AUD 10 Mio.<br />

zu erbringen. Diese Kosten, für die der Anbieter gegenüber<br />

der ausstellenden Bank für die Bankgarantie<br />

mit haftet, sowie die sonstigen ggf. angefallenen<br />

Kosten des Fonds (Details hierzu siehe Tz. 6) sind<br />

jedoch begrenzt und stellen insofern die maximalen<br />

Aufwandsbeträge in einem solchen Fall dar (siehe<br />

hierzu jedoch die weiteren Hinweise in Tz. 3.2.1).<br />

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