Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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schränktem Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart,<br />
sodass im Fall von Mängeln und Schäden (ggf.<br />
unentdeckten Mängeln und Schäden) nach Ankauf<br />
durch den Käufer ggf. auch keine Ansprüche (mehr)<br />
gegen den Verkäufer durchgesetzt werden könnten.<br />
Entsprechende Schäden und Wertverluste wären in<br />
vollem Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />
Schließlich kann unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrag zusätzlicher, nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entstehen. Gemäß dem<br />
erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />
(„Crown Lease“) hat der Nutzungsberechtigte, d. h.<br />
der australische Trust (vertreten durch den Treuhänder),<br />
vergleichbar einem Grundstückseigentümer<br />
umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies<br />
schließt Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern)<br />
sowie die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />
ein. Der Nutzungsberechtigte<br />
muss auch sicherstellen, dass die Vorschriften über<br />
die erlaubte Nutzung („Permitted Use“) eingehalten<br />
werden. Sollte der Nutzungsberechtigte die umfangreichen<br />
vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen,<br />
kann der Commonwealth of Australia Maßnahmen<br />
zur Heilung bzw. zur Beseitigung dieses Zustands ergreifen,<br />
bspw. Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
selbst veranlassen. In einem solchen Fall<br />
wäre nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kosten<br />
entstehen, die zu einer Minderung der Rentabilität<br />
der Beteiligung führen.<br />
Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder sonstige<br />
Zahlungsverpflichtungen unter dem Crown Lease<br />
nicht innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlen oder<br />
sollte das Fondsobjekt für länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß<br />
genutzt werden oder sollte der Nutzungsberechtigte<br />
die laufenden Zusicherungen und<br />
Verpflichtungen nicht einhalten und diesen Zustand<br />
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung<br />
durch das Commonwealth of Australia heilen,<br />
hat der Commonwealth of Australia das Recht, den<br />
Crown Lease außerordentlich zu kündigen, ohne dass<br />
der Nutzungsberechtigte für den Verlust seiner Rechtsposition<br />
unter dem Crown Lease (und damit wirtschaftlich<br />
für den Verlust des Fondsobjekts) in diesem Fall<br />
eine Entschädigung erhalten würde. Zusätzlich hält<br />
das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />
mögliche Schadenersatzforderungen offen. In diesen<br />
Fällen droht aus Sicht der Anleger der teilweise oder<br />
vollständige Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />
25<br />
3.2.2 Markt und Standortentwicklung<br />
Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />
in Immobilien von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
beeinflusst. Diese kann sich negativ auf die<br />
Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Ob die in<br />
der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />
eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden, wie<br />
sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />
nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />
sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />
Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />
und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />
Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />
nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />
Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />
errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />
durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />
Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />
des Marktumfelds, den Branchengewohnheiten<br />
und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />
der Konkurrenzsituation abhängig.<br />
3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Revitalisierung<br />
Crown Lease / erbbaurechtsähnlicher Vertrag: Unter<br />
dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />
mit dem Commonwealth of Australia ist<br />
der Nutzungsberechtigte, d. h. der Treuhänder des<br />
australischen Trusts, verpflichtet, das Fondsobjekt im<br />
vertraglich vereinbarten Umfang instand zu halten<br />
und zu reparieren. Sollten diese Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt und innerhalb vertraglich festgesetzter<br />
Fristen der vertraglich vereinbarte Zustand nicht<br />
hergestellt werden, droht die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen<br />
Vertrags mit der Folge, dass der<br />
australische Trust und damit die Fondsgesellschaft<br />
mittelbar das Besitz-, Nutzungs- und Vermietrecht<br />
am Fondsobjekt verlieren, ohne dass der australische<br />
Trust (als Nutzungsberechtigter) für den Verlust seiner<br />
Rechtsposition unter dem Crown Lease (und damit<br />
wirtschaftlich für den Verlust des Fondsobjekts)<br />
in einem solchen Fall eine Entschädigung erhalten<br />
würde. Weitere Details hierzu sind Tz. 3.2.1 zu<br />
entnehmen. In einem solchen Fall könnten die<br />
Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />
Mietvertrag mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />
(„ATO“ oder „Hauptmieter“) und Mietverträge<br />
mit den Einzelhandelsmietern: Alle Kosten und