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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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schränktem Haftungsvolumen rechtswirksam vereinbart,<br />

sodass im Fall von Mängeln und Schäden (ggf.<br />

unentdeckten Mängeln und Schäden) nach Ankauf<br />

durch den Käufer ggf. auch keine Ansprüche (mehr)<br />

gegen den Verkäufer durchgesetzt werden könnten.<br />

Entsprechende Schäden und Wertverluste wären in<br />

vollem Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen.<br />

Schließlich kann unter dem erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrag zusätzlicher, nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entstehen. Gemäß dem<br />

erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />

(„Crown Lease“) hat der Nutzungsberechtigte, d. h.<br />

der australische Trust (vertreten durch den Treuhänder),<br />

vergleichbar einem Grundstückseigentümer<br />

umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Dies<br />

schließt Zahlungsverpflichtungen (z. B. Grundsteuern)<br />

sowie die Übernahme der Haftung eines Grundstückseigentümers<br />

ein. Der Nutzungsberechtigte<br />

muss auch sicherstellen, dass die Vorschriften über<br />

die erlaubte Nutzung („Permitted Use“) eingehalten<br />

werden. Sollte der Nutzungsberechtigte die umfangreichen<br />

vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen,<br />

kann der Commonwealth of Australia Maßnahmen<br />

zur Heilung bzw. zur Beseitigung dieses Zustands ergreifen,<br />

bspw. Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />

selbst veranlassen. In einem solchen Fall<br />

wäre nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kosten<br />

entstehen, die zu einer Minderung der Rentabilität<br />

der Beteiligung führen.<br />

Sollte der Nutzungsberechtigte die Miete oder sonstige<br />

Zahlungsverpflichtungen unter dem Crown Lease<br />

nicht innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlen oder<br />

sollte das Fondsobjekt für länger als ein Jahr nicht bestimmungsgemäß<br />

genutzt werden oder sollte der Nutzungsberechtigte<br />

die laufenden Zusicherungen und<br />

Verpflichtungen nicht einhalten und diesen Zustand<br />

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung<br />

durch das Commonwealth of Australia heilen,<br />

hat der Commonwealth of Australia das Recht, den<br />

Crown Lease außerordentlich zu kündigen, ohne dass<br />

der Nutzungsberechtigte für den Verlust seiner Rechtsposition<br />

unter dem Crown Lease (und damit wirtschaftlich<br />

für den Verlust des Fondsobjekts) in diesem Fall<br />

eine Entschädigung erhalten würde. Zusätzlich hält<br />

das Commonwealth of Australia sich darüber hinaus<br />

mögliche Schadenersatzforderungen offen. In diesen<br />

Fällen droht aus Sicht der Anleger der teilweise oder<br />

vollständige Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio.<br />

25<br />

3.2.2 Markt­ und Standortentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />

in Immobilien von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

beeinflusst. Diese kann sich negativ auf die<br />

Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Ob die in<br />

der Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen<br />

eintreten, wird u. a. davon beeinflusst werden, wie<br />

sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität ist die Wertentwicklung<br />

und damit die nachhaltige Ertragskraft des<br />

Fondsobjekts nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit<br />

nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang weitere<br />

Objekte im entsprechenden Umfeld des Fondsobjekts<br />

errichtet werden und ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen geschaffen werden.<br />

Die Wertentwicklung ist damit auch von den Veränderungen<br />

des Marktumfelds, den Branchengewohnheiten<br />

und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />

der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Crown Lease / erbbaurechtsähnlicher Vertrag: Unter<br />

dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag über das Fondsobjekt<br />

mit dem Commonwealth of Australia ist<br />

der Nutzungsberechtigte, d. h. der Treuhänder des<br />

australischen Trusts, verpflichtet, das Fondsobjekt im<br />

vertraglich vereinbarten Umfang instand zu halten<br />

und zu reparieren. Sollten diese Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt und innerhalb vertraglich festgesetzter<br />

Fristen der vertraglich vereinbarte Zustand nicht<br />

hergestellt werden, droht die Kündigung des erbbaurechtsähnlichen<br />

Vertrags mit der Folge, dass der<br />

australische Trust und damit die Fondsgesellschaft<br />

mittelbar das Besitz-, Nutzungs- und Vermietrecht<br />

am Fondsobjekt verlieren, ohne dass der australische<br />

Trust (als Nutzungsberechtigter) für den Verlust seiner<br />

Rechtsposition unter dem Crown Lease (und damit<br />

wirtschaftlich für den Verlust des Fondsobjekts)<br />

in einem solchen Fall eine Entschädigung erhalten<br />

würde. Weitere Details hierzu sind Tz. 3.2.1 zu<br />

entnehmen. In einem solchen Fall könnten die<br />

Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio verlieren.<br />

Mietvertrag mit der nationalen australischen Finanzbehörde<br />

(„ATO“ oder „Hauptmieter“) und Mietverträge<br />

mit den Einzelhandelsmietern: Alle Kosten und

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