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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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men abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />

Gesellschafter muss innerhalb von drei Wochen<br />

nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />

Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />

der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />

als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden der Tag der Absendung der<br />

Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />

Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />

mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />

für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />

und der Beirat haben das Recht,<br />

die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />

der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern, die zusammen<br />

mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />

177<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber, die mindestens 30 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen, nachdem der entsprechende<br />

Antrag nach Abs. (1) dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zuging, einberufen, ist der<br />

Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, die Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Hierauf ist bei<br />

Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat in<br />

den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn- und-Verlust-Rechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinnund-Verlust-Rechnung)<br />

wird, jedoch erstmals für<br />

das Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter<br />

gemäß § 4 der Gesellschaft beitreten bzw. der<br />

Treuhandkommanditist seinen Kapitalanteil<br />

gemäß § 4 erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von<br />

einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />

sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />

Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />

Beitrittsjahre), bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.

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