Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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men abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe der<br />
Gesellschafter muss innerhalb von drei Wochen<br />
nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit der<br />
Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende<br />
der Frist nicht eingegangene Stimmen zählen<br />
als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden der Tag der Absendung der<br />
Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />
mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />
für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />
und der Beirat haben das Recht,<br />
die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />
der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />
§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder auf Antrag von<br />
Gesellschaftern bzw. Treugebern, die zusammen<br />
mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />
der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />
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(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber, die mindestens 30 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb<br />
von 14 Tagen, nachdem der entsprechende<br />
Antrag nach Abs. (1) dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zuging, einberufen, ist der<br />
Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />
berechtigt, die Versammlung einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind. Hierauf ist bei<br />
Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />
hinzuweisen.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat in<br />
den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />
Gewinn- und-Verlust-Rechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinnund-Verlust-Rechnung)<br />
wird, jedoch erstmals für<br />
das Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter<br />
gemäß § 4 der Gesellschaft beitreten bzw. der<br />
Treuhandkommanditist seinen Kapitalanteil<br />
gemäß § 4 erhöht (Beitrittsjahr), jährlich von<br />
einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />
sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />
Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />
gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />
Beitrittsjahre), bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abschlussprüfer.