Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />
in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />
berechnet sich, indem von den Anschaffungskosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Anteile („Units“) am<br />
Treuhandvermögen zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten<br />
die Zahlungen des Treuhänders aus<br />
dem Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft<br />
abgezogen werden, die jeweils über die Netto-Einkünfte<br />
des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />
in einem Jahr hinausgingen.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />
mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />
Anteil von mindestens zehn Prozent oder mehr des<br />
Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />
Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />
zu berücksichtigen.<br />
11.5 Stempelsteuer<br />
Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />
des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />
unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />
unterliegt im Australian Capital Territory („ACT“)<br />
der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />
6,75 Prozent des Marktwerts des bebauten Grundstücks<br />
ohne Belastungen oder, soweit dieser Betrag<br />
höher ist, des gezahlten Kaufpreises.<br />
Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />
der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />
zum Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts über<br />
das Grundstück durch den Treuhänder für Rechnung<br />
des Treuhandvermögens und damit für die Fondsgesellschaft<br />
entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch<br />
mit Ausübung der Put and Call Option entstehen.<br />
Diese Stamp Duty wurde im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) berücksichtigt.<br />
Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
wird ggf. Stempelsteuer in geringer<br />
nomineller Höhe ausgelöst. Grund ist, dass der<br />
geschäftsführende Kommanditist anfangs direkt zu<br />
1 / 10.000 am Gesellschaftskapital der Fondsgesell-<br />
schaft beteiligt sein wird. Weiterer Grund ist, dass<br />
gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
keinem Anleger zusammen mit dem Anleger<br />
nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />
Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen werden<br />
(Details hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />
in Tz. 13).<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weite re<br />
Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am Treu-<br />
handvermögen wird Stempelsteuer auslösen. Üblicherweise<br />
trägt der Erwerber diese Stempelsteuer gemäß<br />
entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax („GST“) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />
152<br />
Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />
der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft und die<br />
Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />
bzw. Treuhänder, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung („Put and Call Option Agreement“)<br />
durch den Treuhänder und die Gewährung<br />
einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />
zu Gunsten des Treuhänders könnten der<br />
Goods and Services Tax unterliegen, sind jedoch<br />
aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage<br />
wirtschaftlich nicht relevant.<br />
Der Erwerb der Rechte unter dem Crown Lease<br />
betreffend das Grundstück / Fondsobjekt sollte<br />
nicht der Goods and Services Tax unterliegen,<br />
sofern der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde sowie die Mietverträge<br />
über die Gewerbeflächen bei Ausübung der<br />
Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />
Agreement abgeschlossen und wirksam sind.<br />
Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />
Goods and Services Tax in Höhe von zehn Prozent<br />
der Nettomiete. Diese Goods and Services Tax<br />
kann unter dem jeweiligen Mietvertrag auf den<br />
Mieter umgelegt werden.