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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile am<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft unterliegt<br />

in <strong>Australien</strong> ebenfalls der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />

berechnet sich, indem von den Anschaffungskosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Anteile („Units“) am<br />

Treuhandvermögen zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten<br />

die Zahlungen des Treuhänders aus<br />

dem Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft<br />

abgezogen werden, die jeweils über die Netto-Einkünfte<br />

des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />

in einem Jahr hinausgingen.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen<br />

mit nahestehenden Personen bei Veräußerung einen<br />

Anteil von mindestens zehn Prozent oder mehr des<br />

Kapitals der Fondsgesellschaft hält. Der Anteil des<br />

Treuhandkommanditisten als solcher ist dabei nicht<br />

zu berücksichtigen.<br />

11.5 Stempelsteuer<br />

Der Erwerb von Grundbesitz, auch durch Erwerb<br />

des erbbaurechtsähnlichen Rechts am Fondsobjekt<br />

unter dem Crown Lease betreffend das Grundstück<br />

unterliegt im Australian Capital Territory („ACT“)<br />

der Stempelsteuer („Stamp Duty“) in Höhe von rd.<br />

6,75 Prozent des Marktwerts des bebauten Grundstücks<br />

ohne Belastungen oder, soweit dieser Betrag<br />

höher ist, des gezahlten Kaufpreises.<br />

Die Stempelsteuer ist nicht bereits durch Abschluss<br />

der Optionsvereinbarung (sog. Put and Call Option)<br />

zum Erwerb des erbbaurechtsähnlichen Rechts über<br />

das Grundstück durch den Treuhänder für Rechnung<br />

des Treuhandvermögens und damit für die Fondsgesellschaft<br />

entstanden. Die Stempelsteuer wird jedoch<br />

mit Ausübung der Put and Call Option entstehen.<br />

Diese Stamp Duty wurde im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) berücksichtigt.<br />

Durch Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

bzw. Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

wird ggf. Stempelsteuer in geringer<br />

nomineller Höhe ausgelöst. Grund ist, dass der<br />

geschäftsführende Kommanditist anfangs direkt zu<br />

1 / 10.000 am Gesellschaftskapital der Fondsgesell-<br />

schaft beteiligt sein wird. Weiterer Grund ist, dass<br />

gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

keinem Anleger zusammen mit dem Anleger<br />

nahestehenden Personen 20 Prozent oder mehr des<br />

Kapitals der Fondsgesellschaft zustehen werden<br />

(Details hierzu siehe im abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

in Tz. 13).<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts bzw. (ohne weite re<br />

Gestaltungsmaßnahmen ggf.) der Anteile am Treu-<br />

handvermögen wird Stempelsteuer auslösen. Üblicherweise<br />

trägt der Erwerber diese Stempelsteuer gemäß<br />

entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag.<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax („GST“) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />

152<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft,<br />

der Erwerb von Anteilen am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft und die<br />

Aufnahme / Vergabe von Darlehen durch Fondsgesellschaft<br />

bzw. Treuhänder, da es sich um nichtsteuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung („Put and Call Option Agreement“)<br />

durch den Treuhänder und die Gewährung<br />

einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />

zu Gunsten des Treuhänders könnten der<br />

Goods and Services Tax unterliegen, sind jedoch<br />

aufgrund der niedrigen Bemessungsgrundlage<br />

wirtschaftlich nicht relevant.<br />

Der Erwerb der Rechte unter dem Crown Lease<br />

betreffend das Grundstück / Fondsobjekt sollte<br />

nicht der Goods and Services Tax unterliegen,<br />

sofern der Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde sowie die Mietverträge<br />

über die Gewerbeflächen bei Ausübung der<br />

Put / Call Option unter dem Put and Call Option<br />

Agreement abgeschlossen und wirksam sind.<br />

Die Vermietung des Fondsobjekts unterliegt der<br />

Goods and Services Tax in Höhe von zehn Prozent<br />

der Nettomiete. Diese Goods and Services Tax<br />

kann unter dem jeweiligen Mietvertrag auf den<br />

Mieter umgelegt werden.

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