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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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11. Steuerliche Grundlagen<br />

11.1 Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />

VermVerk ProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuer lichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />

damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />

Beteiligung an der Fonds gesellschaft dargestellt. Es<br />

wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />

eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />

die aus schließlich in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

im steuerlichen Privatvermögen hält<br />

(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />

steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen halten.<br />

Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />

bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen im Sinne von § 1<br />

Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />

dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />

Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />

Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />

Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />

der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />

Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />

Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />

Anteil an der Fonds gesellschaft seinen steuerlichen<br />

Berater konsultieren.<br />

Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />

mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />

und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche<br />

Risiken“ (Tz. 3.4) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung<br />

sollte der Anleger daher auch das Kapitel<br />

„Risikohinweise“ gelesen und verstanden haben.<br />

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen natio na len<br />

deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />

dem gegenwärtigen Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Australischen Bund<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“ vom<br />

24.11.1972, in Kraft getreten am 15.02.1975), den<br />

veröffentlichten Verwaltungsanweisungen sowie der<br />

veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />

Die zugrunde liegenden Gesetze, das DBA (zu dem<br />

Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden),<br />

die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie<br />

139<br />

die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung<br />

können sich jederzeit, ggf. mit Wirkung<br />

für die Vergangenheit, ändern bzw. wegfallen. Eine<br />

Gewähr für das Fortbestehen der derzeiti gen Rechtslage<br />

und Verwaltungsauffassung / -praxis wird vom<br />

Anbieter nicht übernommen. Für das Fondskonzept<br />

relevante (und ggf. nachteilige) Änderungen der<br />

Rechtslage, Verwaltungsauffassung / -praxis bzw.<br />

Finanzrechtsprechung sind nicht auszuschließen.<br />

Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass nachstehend<br />

vertretene Rechtsauffassungen von der Finanzverwaltung<br />

bzw. den Finanzgerichten nicht geteilt<br />

werden. Die Besteuerung kann somit von der Darstellung<br />

in diesem Abschnitt nachteilig abweichen.<br />

11.2 Fondskonzept im Überblick<br />

Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />

Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“) das<br />

Fondsobjekt ausschließlich für die Fondsgesellschaft<br />

im Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ hält und<br />

verwaltet. Fondsobjekt sind die Rechte aus dem<br />

Crown Lease betreffend das Grundstück und das auf<br />

dem Grundstück errichtete Gebäude („Australian<br />

Taxation Office“, vgl. Tz. 10.6). Aus Sicht des deutschen<br />

Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte aus<br />

Vermietung einer Immobilie bzw. Einkünfte aus der<br />

Veräußerung eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />

erzielen. Die Fondsgesellschaft sollte in Deutschland<br />

steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

qualifizieren. Für Zwecke deutschen<br />

Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />

Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />

Treuhänder für das Treuhandvermögen bzw. die<br />

Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />

Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />

zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />

und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />

(mit Ausnahme von Zinseinkünften auf das<br />

dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte<br />

Darlehen, vgl. Tz. 11.4.2) in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />

Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />

Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />

Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen,<br />

bspw. Zinsen auf Fremdfinanzierung, gemindert.

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