Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
11. Steuerliche Grundlagen<br />
11.1 Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />
VermVerk ProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />
steuer lichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />
damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />
Beteiligung an der Fonds gesellschaft dargestellt. Es<br />
wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />
eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />
die aus schließlich in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
im steuerlichen Privatvermögen hält<br />
(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />
steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen halten.<br />
Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />
bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen im Sinne von § 1<br />
Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />
dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />
Dieses Kapitel enthält eine Darstellung steuerlicher<br />
Aspekte und berücksichtigt keinesfalls steuerliche<br />
Besonderheiten einzelner Anleger. Die Besteuerung<br />
der Einkünfte aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
ist auch von individuellen Verhältnissen des<br />
Anlegers abhängig. Daher sollte der Anleger zu<br />
Fragen seiner Besteuerung mit Einkünften aus dem<br />
Anteil an der Fonds gesellschaft seinen steuerlichen<br />
Berater konsultieren.<br />
Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />
mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />
und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche<br />
Risiken“ (Tz. 3.4) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung<br />
sollte der Anleger daher auch das Kapitel<br />
„Risikohinweise“ gelesen und verstanden haben.<br />
Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen natio na len<br />
deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />
dem gegenwärtigen Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Australischen Bund<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung („DBA“ vom<br />
24.11.1972, in Kraft getreten am 15.02.1975), den<br />
veröffentlichten Verwaltungsanweisungen sowie der<br />
veröffentlichten Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />
Die zugrunde liegenden Gesetze, das DBA (zu dem<br />
Revisionsverhandlungen mit <strong>Australien</strong> derzeit stattfinden),<br />
die Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie<br />
139<br />
die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung<br />
können sich jederzeit, ggf. mit Wirkung<br />
für die Vergangenheit, ändern bzw. wegfallen. Eine<br />
Gewähr für das Fortbestehen der derzeiti gen Rechtslage<br />
und Verwaltungsauffassung / -praxis wird vom<br />
Anbieter nicht übernommen. Für das Fondskonzept<br />
relevante (und ggf. nachteilige) Änderungen der<br />
Rechtslage, Verwaltungsauffassung / -praxis bzw.<br />
Finanzrechtsprechung sind nicht auszuschließen.<br />
Ebenfalls ist nicht auszuschließen, dass nachstehend<br />
vertretene Rechtsauffassungen von der Finanzverwaltung<br />
bzw. den Finanzgerichten nicht geteilt<br />
werden. Die Besteuerung kann somit von der Darstellung<br />
in diesem Abschnitt nachteilig abweichen.<br />
11.2 Fondskonzept im Überblick<br />
Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />
Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“) das<br />
Fondsobjekt ausschließlich für die Fondsgesellschaft<br />
im Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ hält und<br />
verwaltet. Fondsobjekt sind die Rechte aus dem<br />
Crown Lease betreffend das Grundstück und das auf<br />
dem Grundstück errichtete Gebäude („Australian<br />
Taxation Office“, vgl. Tz. 10.6). Aus Sicht des deutschen<br />
Steuerrechts sollten die Anleger Einkünfte aus<br />
Vermietung einer Immobilie bzw. Einkünfte aus der<br />
Veräußerung eines erbbaurechtsähnlichen Rechts<br />
erzielen. Die Fondsgesellschaft sollte in Deutschland<br />
steuerlich als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />
qualifizieren. Für Zwecke deutschen<br />
Einkommensteuerrechts sind Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />
Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der<br />
Treuhänder für das Treuhandvermögen bzw. die<br />
Fondsgesellschaft mit Einkünften aus australischer<br />
Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig. Vereinfachend<br />
zusammengefasst sind Einkünfte aus Vermietung<br />
und Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen sowie australische Zinseinkünfte<br />
(mit Ausnahme von Zinseinkünften auf das<br />
dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte<br />
Darlehen, vgl. Tz. 11.4.2) in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />
Die Höhe der in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen<br />
Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung des<br />
Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
wird jedoch um bestimmte zulässige Aufwendungen,<br />
bspw. Zinsen auf Fremdfinanzierung, gemindert.