Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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(6) Unterjährige Übertragungen von Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteilen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zulassen.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />
Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />
Übertragungsvertrags und ggf. des Nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />
über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />
eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz<br />
oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />
neuer Gesellschafter.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e)<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten durch schriftliche<br />
Erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />
scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
181<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen<br />
sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />
Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />
Der Erbfall ist dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />
vorgelegt wird.<br />
(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten ist zulässig.<br />
(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum 31.12.2030 kündigen, danach<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres.<br />
b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />
vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach<br />
seinem Beitritt<br />
ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />
nicht absehbare Zeit außer Stande ist,<br />
unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />
Arbeitsmarkts mindestens drei<br />
Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />
bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />
Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />
ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />
bezogen hat, oder