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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(6) Unterjährige Übertragungen von Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteilen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />

Übertragungsvertrags und ggf. des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />

eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis e)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten durch schriftliche<br />

Erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />

scheidet der Erbe aus der Gesellschaft aus, statt<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

181<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen<br />

sich durch Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />

Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />

Der Erbfall ist dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum 31.12.2030 kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2030 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach<br />

seinem Beitritt<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist,<br />

unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarkts mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />

Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat, oder

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