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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Im Folgenden werden wesentliche rechtliche<br />

Aspekte des Beteiligungsangebots dargestellt. Die<br />

nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />

Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots, insbesondere<br />

auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />

Verträge und Vereinbarungen (Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />

und Tz. 14 „Treuhandvertrag“). Interessierte<br />

Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse für<br />

eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

fehlen, sollten keinen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

erwerben, ohne sich zuvor durch einen<br />

sachkundigen Berater aufklären zu lassen.<br />

Im Rahmen der Erhöhung ihres Kapitals bietet die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Kambera KG („Fondsgesellschaft“) Anlegern den<br />

Erwerb von Kommanditbeteiligungen grundsätzlich<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an.<br />

Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft ist die<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

Komplementär ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />

GmbH („Komplementär“) und geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“).<br />

Wichtige Hinweise: Das Beteiligungsangebot ist<br />

auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen<br />

mit Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im<br />

Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />

Es können sich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Eine Beteiligung von<br />

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />

als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Ver-<br />

mögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />

Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />

genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />

Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />

Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags weitere Beschränkungen der<br />

Möglichkeit zur Übertragung des / Verfügung über<br />

bzw. Vererbung des Anteils an der Fondsgesellschaft.<br />

Vorstehende Beschränkungen gelten auch im Rahmen<br />

des Treuhandvertrags entsprechend. Geht der<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft auf in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Anleger<br />

in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />

genannten Personenkreis, kann der Anleger / Erwerber<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten aus<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />

nach deutschem Recht, hält 100 Prozent der<br />

Treuhandanteile an dem BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“<br />

oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />

nach australischem Recht. Der Treuhänder<br />

des Trusts ist die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH („Treuhänder“).<br />

Der Treuhänder ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option“) berechtigt, das<br />

erbbaurechtsähnliche Recht („Crown Lease“) an dem<br />

Grundstück mit aufstehender Immobilie „Australian<br />

Taxation Office, 10-14 Cooyong Street, Canberra<br />

(Civic), ACT“ („Fondsobjekt“) voraussichtlich zum<br />

30.12.2009 zu erwerben. Der Treuhänder wird das<br />

Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />

als alleinige Begünstigte aus dem Treuhandvermögen<br />

halten und langfristig vermieten. Wirtschaftlich berechtigt<br />

an dem Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus<br />

der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts<br />

ist als Treugeber allein die Fondsgesellschaft.<br />

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