Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Im Folgenden werden wesentliche rechtliche<br />
Aspekte des Beteiligungsangebots dargestellt. Die<br />
nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />
Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebots, insbesondere<br />
auch der dazu gehörenden abgedruckten<br />
Verträge und Vereinbarungen (Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />
und Tz. 14 „Treuhandvertrag“). Interessierte<br />
Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse für<br />
eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlen, sollten keinen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
erwerben, ohne sich zuvor durch einen<br />
sachkundigen Berater aufklären zu lassen.<br />
Im Rahmen der Erhöhung ihres Kapitals bietet die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
Kambera KG („Fondsgesellschaft“) Anlegern den<br />
Erwerb von Kommanditbeteiligungen grundsätzlich<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an.<br />
Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft ist die<br />
FCT FinanzControl Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />
Komplementär ist die <strong>Real</strong> I.S. Fund Management<br />
GmbH („Komplementär“) und geschäftsführender<br />
Kommanditist ist die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs<br />
GmbH („geschäftsführender Kommanditist“).<br />
Wichtige Hinweise: Das Beteiligungsangebot ist<br />
auf Anleger zugeschnitten, die natürliche Personen<br />
mit Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im<br />
Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />
Es können sich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Eine Beteiligung von<br />
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />
als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Ver-<br />
mögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />
Großbritannien oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im Einzelfall<br />
Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />
genannte Personen übertragen bzw. zu deren<br />
Gunsten in sonstiger Weise verfügen oder ihren<br />
Anteil diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags weitere Beschränkungen der<br />
Möglichkeit zur Übertragung des / Verfügung über<br />
bzw. Vererbung des Anteils an der Fondsgesellschaft.<br />
Vorstehende Beschränkungen gelten auch im Rahmen<br />
des Treuhandvertrags entsprechend. Geht der<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft auf in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Anleger<br />
in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />
genannten Personenkreis, kann der Anleger / Erwerber<br />
vom geschäftsführenden Kommanditisten aus<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />
nach deutschem Recht, hält 100 Prozent der<br />
Treuhandanteile an dem BF Kambera Trust („Treuhandvermögen“<br />
oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />
nach australischem Recht. Der Treuhänder<br />
des Trusts ist die <strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH („Treuhänder“).<br />
Der Treuhänder ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option“) berechtigt, das<br />
erbbaurechtsähnliche Recht („Crown Lease“) an dem<br />
Grundstück mit aufstehender Immobilie „Australian<br />
Taxation Office, 10-14 Cooyong Street, Canberra<br />
(Civic), ACT“ („Fondsobjekt“) voraussichtlich zum<br />
30.12.2009 zu erwerben. Der Treuhänder wird das<br />
Fondsobjekt treuhänderisch für die Fondsgesellschaft<br />
als alleinige Begünstigte aus dem Treuhandvermögen<br />
halten und langfristig vermieten. Wirtschaftlich berechtigt<br />
an dem Fondsobjekt bzw. den Erträgen aus<br />
der Vermietung und Verpachtung des Fondsobjekts<br />
ist als Treugeber allein die Fondsgesellschaft.<br />
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