Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
nebst Grundstück die erforderlichen technischen<br />
Betriebsvorrichtungen (u. a. wesentliche Teile<br />
der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />
Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />
Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser,<br />
und Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw.<br />
für den Betrieb zu sorgen. Dabei sind einschlägige<br />
australische Standards und im Mietvertrag vereinbarte<br />
zusätzliche Standards einzuhalten. Der Mieter ist<br />
jedoch für von ihm installierte Systeme (z. B. Sicherheits-<br />
und Betriebssysteme) selbst verantwortlich.<br />
Sind im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />
technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren<br />
oder zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet,<br />
dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf<br />
seine Kosten zu tun. Sind Reparatur / Ersatz durch<br />
Fehlverhalten des Mieters erforderlich geworden,<br />
kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, diese Systeme<br />
u. a. auf der Grundlage der vertraglichen Standards<br />
und Regelungen bereitzustellen, zu betreiben und<br />
entsprechend definierter Kriterien (u. a. gemäß<br />
einem vereinbarten Wartungsplan) zu warten und<br />
dem Mieter regelmäßig Service-Verträge, Wartungsberichte<br />
und Zertifikate, die die Einhaltung der<br />
entsprechenden australischen Standards bestätigen,<br />
vorzulegen.<br />
Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />
sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen („Services“)<br />
dem Mieter nicht oder nur teilweise zur Verfügung<br />
stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />
Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich vereinbarter<br />
Fristen die volle Verfügbarkeit der Services<br />
wiederherstellen. Im Normalfall muss der Vermieter<br />
innerhalb von zwei Werktagen die vertragsgemäße<br />
Funktion der Services wiederherstellen. Wenn der<br />
Vermieter den Mangel nicht bei Ablauf der Frist<br />
beseitigt hat, steht dem Mieter zunächst das Recht<br />
zu, die Mietzahlungen (bzw. auch alle sonstigen<br />
Zahlungen unter dem Mietvertrag an den Vermieter)<br />
bis zur Beseitigung der Mängel um einen zwischen<br />
den Parteien abgestimmten Betrag zu reduzieren.<br />
Sollten sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen,<br />
wird gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />
ein Experte die Mietreduktion festlegen. Behebt der<br />
Vermieter Störungen der Services nicht innerhalb<br />
vorgesehener Fristen bzw. unternimmt dazu keine<br />
entsprechenden Schritte, kann der Mieter die Störung<br />
nach Ablauf weiterer fünf Werktage auf Kosten<br />
des Vermieters beheben lassen. Sofern der Mangel<br />
nach einem schriftlichen Expertengutachten nicht<br />
131<br />
innerhalb von drei Monaten beseitigt werden kann,<br />
steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.<br />
Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />
zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der Mieter<br />
ggf. zunächst die Miete bzw. die Zahlungen an den<br />
Vermieter auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />
Regelungen ganz oder teilweise aussetzen. In diesen<br />
Fällen kann der Mieter den Mietvertrag ggf. auch<br />
kündigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen<br />
vorliegen: Ein Experte bescheinigt, dass die<br />
betroffenen Mietflächen für mindestens drei Monate<br />
ab Datum der Bescheinigung nicht genutzt werden<br />
können, oder eine Behörde verfügt, dass die betroffenen<br />
Mietflächen wegen drohender Gefahren nicht<br />
genutzt werden dürfen (und ein Experte bestätigt in<br />
diesem Fall, dass dieser Zustand für mindestens drei<br />
Monate anhält), oder die betroffenen Mietflächen<br />
können nach Zerstörung für einen Zeitraum von<br />
mindestens drei Monaten nicht genutzt werden. Der<br />
Mietvertrag enthält umfangreiche weitere übliche<br />
Regelungen für diese Fälle. So kann der Mieter im<br />
Fall einer nur teilweisen Zerstörung oder Nicht-Nutzbarkeit<br />
der Mietflächen, alternativ zu einer Kündigung<br />
und sofern der Vermieter die Flächen nicht<br />
innerhalb eines angemessenen Zeitraums instand<br />
setzt, auch auf Kosten des Vermieters wieder instand<br />
setzen lassen (und die entsprechenden Kosten auch<br />
mit Miet- oder anderen Zahlungsforderungen des<br />
Vermieters verrechnen). Sollte der Mieter im Fall<br />
der vollständig zerstörten oder nicht nutzbaren<br />
Immobilie von den vorstehend beschriebenen Kündigungsrechten<br />
keinen Gebrauch machen und sollte<br />
der Umstand, dass die Mietflächen in Gänze nicht genutzt<br />
werden können, nicht durch den Vermieter zu<br />
vertreten sein, dann steht dem Vermieter innerhalb<br />
eines Zeitraums von 30 Tagen nach Schadenseintritt<br />
und sofern der Mieter keinen Wiederaufbau auf der<br />
Grundlage der vertraglichen Bestimmungen vom<br />
Vermieter verlangt, grundsätzlich ein Kündigungsrecht<br />
mit einmonatiger Frist zu.<br />
Vergleichbare Regelungen, wie vorstehend dargestellt,<br />
im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />
Zerstörung der Mietsache oder von Einschränkungen<br />
in der Nutzung sind grundsätzlich auch für den Fall<br />
vereinbart, dass im Mietobjekt gefährliche bzw. gesundheitsgefährdende<br />
Substanzen entdeckt werden.<br />
In diesem Fall muss der Vermieter den Mieter umgehend<br />
schriftlich informieren. Der Vermieter ist zur<br />
Beseitigung bzw. Überwachung gesundheitsgefährdender<br />
Substanzen auf eigene Kosten verpflichtet,<br />
soweit nicht der Mieter das Vorhandensein derar-