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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

nebst Grundstück die erforderlichen technischen<br />

Betriebsvorrichtungen (u. a. wesentliche Teile<br />

der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />

Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />

Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser,<br />

und Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw.<br />

für den Betrieb zu sorgen. Dabei sind einschlägige<br />

australische Standards und im Mietvertrag vereinbarte<br />

zusätzliche Standards einzuhalten. Der Mieter ist<br />

jedoch für von ihm installierte Systeme (z. B. Sicherheits-<br />

und Betriebssysteme) selbst verantwortlich.<br />

Sind im Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />

technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren<br />

oder zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet,<br />

dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf<br />

seine Kosten zu tun. Sind Reparatur / Ersatz durch<br />

Fehlverhalten des Mieters erforderlich geworden,<br />

kann der Vermieter diese Kosten auf den Mieter umlegen.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, diese Systeme<br />

u. a. auf der Grundlage der vertraglichen Standards<br />

und Regelungen bereitzustellen, zu betreiben und<br />

entsprechend definierter Kriterien (u. a. gemäß<br />

einem vereinbarten Wartungsplan) zu warten und<br />

dem Mieter regelmäßig Service-Verträge, Wartungsberichte<br />

und Zertifikate, die die Einhaltung der<br />

entsprechenden australischen Standards bestätigen,<br />

vorzulegen.<br />

Sollte die Nutzung der Mietflächen eingeschränkt<br />

sein, da die technischen Betriebsvorrichtungen („Services“)<br />

dem Mieter nicht oder nur teilweise zur Verfügung<br />

stehen, muss der Vermieter auf schriftliche<br />

Aufforderung des Mieters innerhalb vertraglich vereinbarter<br />

Fristen die volle Verfügbarkeit der Services<br />

wiederherstellen. Im Normalfall muss der Vermieter<br />

innerhalb von zwei Werktagen die vertragsgemäße<br />

Funktion der Services wiederherstellen. Wenn der<br />

Vermieter den Mangel nicht bei Ablauf der Frist<br />

beseitigt hat, steht dem Mieter zunächst das Recht<br />

zu, die Mietzahlungen (bzw. auch alle sonstigen<br />

Zahlungen unter dem Mietvertrag an den Vermieter)<br />

bis zur Beseitigung der Mängel um einen zwischen<br />

den Parteien abgestimmten Betrag zu reduzieren.<br />

Sollten sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen,<br />

wird gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen<br />

ein Experte die Mietreduktion festlegen. Behebt der<br />

Vermieter Störungen der Services nicht innerhalb<br />

vorgesehener Fristen bzw. unternimmt dazu keine<br />

entsprechenden Schritte, kann der Mieter die Störung<br />

nach Ablauf weiterer fünf Werktage auf Kosten<br />

des Vermieters beheben lassen. Sofern der Mangel<br />

nach einem schriftlichen Expertengutachten nicht<br />

131<br />

innerhalb von drei Monaten beseitigt werden kann,<br />

steht dem Mieter ein Kündigungsrecht zu.<br />

Sollten die Mietflächen ganz oder teilweise unbetretbar,<br />

zerstört oder nicht nutzbar sein, kann der Mieter<br />

ggf. zunächst die Miete bzw. die Zahlungen an den<br />

Vermieter auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />

Regelungen ganz oder teilweise aussetzen. In diesen<br />

Fällen kann der Mieter den Mietvertrag ggf. auch<br />

kündigen. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen<br />

vorliegen: Ein Experte bescheinigt, dass die<br />

betroffenen Mietflächen für mindestens drei Monate<br />

ab Datum der Bescheinigung nicht genutzt werden<br />

können, oder eine Behörde verfügt, dass die betroffenen<br />

Mietflächen wegen drohender Gefahren nicht<br />

genutzt werden dürfen (und ein Experte bestätigt in<br />

diesem Fall, dass dieser Zustand für mindestens drei<br />

Monate anhält), oder die betroffenen Mietflächen<br />

können nach Zerstörung für einen Zeitraum von<br />

mindestens drei Monaten nicht genutzt werden. Der<br />

Mietvertrag enthält umfangreiche weitere übliche<br />

Regelungen für diese Fälle. So kann der Mieter im<br />

Fall einer nur teilweisen Zerstörung oder Nicht-Nutzbarkeit<br />

der Mietflächen, alternativ zu einer Kündigung<br />

und sofern der Vermieter die Flächen nicht<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums instand<br />

setzt, auch auf Kosten des Vermieters wieder instand<br />

setzen lassen (und die entsprechenden Kosten auch<br />

mit Miet- oder anderen Zahlungsforderungen des<br />

Vermieters verrechnen). Sollte der Mieter im Fall<br />

der vollständig zerstörten oder nicht nutzbaren<br />

Immobilie von den vorstehend beschriebenen Kündigungsrechten<br />

keinen Gebrauch machen und sollte<br />

der Umstand, dass die Mietflächen in Gänze nicht genutzt<br />

werden können, nicht durch den Vermieter zu<br />

vertreten sein, dann steht dem Vermieter innerhalb<br />

eines Zeitraums von 30 Tagen nach Schadenseintritt<br />

und sofern der Mieter keinen Wiederaufbau auf der<br />

Grundlage der vertraglichen Bestimmungen vom<br />

Vermieter verlangt, grundsätzlich ein Kündigungsrecht<br />

mit einmonatiger Frist zu.<br />

Vergleichbare Regelungen, wie vorstehend dargestellt,<br />

im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />

Zerstörung der Mietsache oder von Einschränkungen<br />

in der Nutzung sind grundsätzlich auch für den Fall<br />

vereinbart, dass im Mietobjekt gefährliche bzw. gesundheitsgefährdende<br />

Substanzen entdeckt werden.<br />

In diesem Fall muss der Vermieter den Mieter umgehend<br />

schriftlich informieren. Der Vermieter ist zur<br />

Beseitigung bzw. Überwachung gesundheitsgefährdender<br />

Substanzen auf eigene Kosten verpflichtet,<br />

soweit nicht der Mieter das Vorhandensein derar-

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