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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />

einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />

sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />

den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />

ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />

des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

184<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber dem Komplementär<br />

und dem Treuhandkommanditisten<br />

sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös wird im Verhältnis der für<br />

die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an<br />

die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />

Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und ­kosten<br />

Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />

hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregister<br />

vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />

mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen.<br />

Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine<br />

Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse<br />

und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />

unaufgefordert mitzuteilen.<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />

Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter am nächsten<br />

Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter durch<br />

Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />

Bankverbindung des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />

Wirkung zu erfüllen.

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