Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />
einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />
sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen verbindlich<br />
festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />
Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in drei<br />
gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />
ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />
der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />
des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
184<br />
Drittgläubigern, danach gegenüber dem Komplementär<br />
und dem Treuhandkommanditisten<br />
sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />
auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös wird im Verhältnis der für<br />
die Gesellschafter geführten Kapitalkonten I an<br />
die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />
Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und kosten<br />
Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />
bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />
hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregister<br />
vollmacht zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />
zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />
mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen.<br />
Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine<br />
Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
§ 31<br />
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />
Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />
schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse<br />
und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />
unaufgefordert mitzuteilen.<br />
Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />
Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />
gelten als dem Gesellschafter am nächsten<br />
Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter durch<br />
Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />
Bankverbindung des Gesellschafters mit schuldbefreiender<br />
Wirkung zu erfüllen.