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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags im<br />

Objekt, ohne dass der Vermieter die Räumung verlangt,<br />

dann erfolgt die weitere Vermietung auf monatlicher<br />

Basis. Der Mieter ist verpflichtet, die zuletzt<br />

bezahlte Miete zu entrichten. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt für beide Parteien einen Monat.<br />

Unter dem Mietvertrag bestehen zahlreiche weitere<br />

marktübliche Regelungen: So enthält der Mietvertrag<br />

übliche Regelungen zur Vertraulichkeit. Hierbei<br />

verpflichtet sich der Vermieter, bestimmte Informationen<br />

im Zusammenhang mit den Aktivitäten des<br />

Mieters in den Mieträumen streng vertraulich zu<br />

behandeln.<br />

Die Vermietung der 400 Parkplätze des Fondsobjekts<br />

ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />

Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />

einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />

anwendbaren Vorschriften berücksichtigt.<br />

Der Vermieter ist schließlich verpflichtet, den Mietvertrag,<br />

wie in <strong>Australien</strong> üblich, registrieren zu<br />

lassen und auch alle mit dem Vertrag im Zusammenhang<br />

stehenden Kosten für Stamp Duty oder Registrierung<br />

zu tragen.<br />

Der Mieter hat ein exklusives Namensrecht und das<br />

Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen an der Fondsimmobilie<br />

anzubringen. Im Erdgeschoss steht das<br />

Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen anzubringen,<br />

auch den Einzelhandelsmietern zu.<br />

Unter dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />

Finanzbehörde werden vom Mieter grundsätzlich<br />

keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung<br />

der mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt.<br />

Aufgrund der aus heutiger Sicht guten Bonität des<br />

Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen abgesehen<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />

Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />

Capital Territory („ACT“).<br />

Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />

Im Erdgeschoss des Fondsobjekts sind zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung drei Einzelhandels- / Restaurantflächen<br />

mit zusammen 619 m², d. h. rd. 1,4 Prozent<br />

der gesamten vermietbaren Flächen, vermietet.<br />

Weitere Details hierzu sind in Tz. 5.3 enthalten.<br />

135<br />

Jeder Mietvertrag unterliegt den anwendbaren<br />

gesetzlichen Vorschriften für diese Art von Mietverträgen,<br />

dem Leases („Commercial and Retail“)<br />

Act 2001 („LCRA“). Im LCRA sind Minimumstandards<br />

für Mietverträge festgelegt, wie z. B. Miete, Umsatzmiete,<br />

Betriebskosten, Übertragung.<br />

Die vorstehend dargestellten Mieten werden jährlich<br />

zum Jahrestag des Mietbeginns um fünf Prozent<br />

angepasst. Des Weiteren enthalten die Mietverträge<br />

Umsatzmietvereinbarungen. Umsatzmiete ist der<br />

Betrag, um den zehn Prozent des Umsatzes die Basismiete<br />

in einem Finanzjahr überschreitet.<br />

Beim Mietvertrag mit dem Mieter Blu Ginger handelt<br />

es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />

beteiligt sich nicht an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

des Fondsobjekts („Outgoings“). Bei den<br />

Mietverträgen für die weiteren Einzelhandelsflächen<br />

handelt es sich um Netto-Mietverträge, d. h. die<br />

Betriebskosten werden weitgehend, anteilig bezogen<br />

auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />

auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />

Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen<br />

aus dem Mietvertrag wurden von allen Mietern Bankgarantien<br />

im üblichen Umfang zur Verfügung gestellt<br />

sowie persönliche Garantien geleistet. Im Zuge<br />

der Eigentumsübertragung am Fondsobjekt sollen<br />

die originalen Bankgarantien übertragen bzw. durch<br />

eine Ersatz-Bankgarantie ausgetauscht werden.<br />

Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />

vom Mieter in renoviertem Zustand zurückzugeben.<br />

Mietgarantie<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen die Verkäufer<br />

zu Gunsten des Käufers eine Mietgarantie über zwei<br />

noch nicht vermietete Flächen im Erdgeschoss des<br />

Fondsobjekts (Details hierzu siehe in Tz. 5.3 und<br />

Tz. 10.6).<br />

Der Verkäufer hat alle Kosten der Vermietung (z. B.<br />

Ausbaukosten zu Gunsten der Mieter, mietfreie<br />

Zeiträume, Maklergebühren) zu tragen. Die Mietgarantie<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt der Durchführung<br />

des Kaufvertrags (Kaufpreiszahlung durch den Käufer<br />

und Überlassung von Nutzen und Lasten an den neuen<br />

Eigentümer der Rechte am Fondsobjekt durch den<br />

Verkäufer) und endet spätestens nach fünf Jahren.<br />

Die Garantieverpflichtung endet dabei ggf. vorzeitig

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