Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Verbleibt der Mieter nach Ablauf des Mietvertrags im<br />
Objekt, ohne dass der Vermieter die Räumung verlangt,<br />
dann erfolgt die weitere Vermietung auf monatlicher<br />
Basis. Der Mieter ist verpflichtet, die zuletzt<br />
bezahlte Miete zu entrichten. Die Kündigungsfrist<br />
beträgt für beide Parteien einen Monat.<br />
Unter dem Mietvertrag bestehen zahlreiche weitere<br />
marktübliche Regelungen: So enthält der Mietvertrag<br />
übliche Regelungen zur Vertraulichkeit. Hierbei<br />
verpflichtet sich der Vermieter, bestimmte Informationen<br />
im Zusammenhang mit den Aktivitäten des<br />
Mieters in den Mieträumen streng vertraulich zu<br />
behandeln.<br />
Die Vermietung der 400 Parkplätze des Fondsobjekts<br />
ist Teil der vertraglichen Regelungen unter diesem<br />
Mietvertrag. Die Nutzung der Parkplätze muss in<br />
einer Weise erfolgen, die angemessen ist und die<br />
anwendbaren Vorschriften berücksichtigt.<br />
Der Vermieter ist schließlich verpflichtet, den Mietvertrag,<br />
wie in <strong>Australien</strong> üblich, registrieren zu<br />
lassen und auch alle mit dem Vertrag im Zusammenhang<br />
stehenden Kosten für Stamp Duty oder Registrierung<br />
zu tragen.<br />
Der Mieter hat ein exklusives Namensrecht und das<br />
Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen an der Fondsimmobilie<br />
anzubringen. Im Erdgeschoss steht das<br />
Recht, Anzeigetafeln / Beschriftungen anzubringen,<br />
auch den Einzelhandelsmietern zu.<br />
Unter dem Mietvertrag mit der nationalen australischen<br />
Finanzbehörde werden vom Mieter grundsätzlich<br />
keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung<br />
der mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt.<br />
Aufgrund der aus heutiger Sicht guten Bonität des<br />
Mieters wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) vom Ansatz von Mietausfällen abgesehen<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3).<br />
Der Mietvertrag unterliegt dem Recht des Australian<br />
Capital Territory („ACT“).<br />
Mietverträge betreffend die Einzelhandelsflächen<br />
Im Erdgeschoss des Fondsobjekts sind zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung drei Einzelhandels- / Restaurantflächen<br />
mit zusammen 619 m², d. h. rd. 1,4 Prozent<br />
der gesamten vermietbaren Flächen, vermietet.<br />
Weitere Details hierzu sind in Tz. 5.3 enthalten.<br />
135<br />
Jeder Mietvertrag unterliegt den anwendbaren<br />
gesetzlichen Vorschriften für diese Art von Mietverträgen,<br />
dem Leases („Commercial and Retail“)<br />
Act 2001 („LCRA“). Im LCRA sind Minimumstandards<br />
für Mietverträge festgelegt, wie z. B. Miete, Umsatzmiete,<br />
Betriebskosten, Übertragung.<br />
Die vorstehend dargestellten Mieten werden jährlich<br />
zum Jahrestag des Mietbeginns um fünf Prozent<br />
angepasst. Des Weiteren enthalten die Mietverträge<br />
Umsatzmietvereinbarungen. Umsatzmiete ist der<br />
Betrag, um den zehn Prozent des Umsatzes die Basismiete<br />
in einem Finanzjahr überschreitet.<br />
Beim Mietvertrag mit dem Mieter Blu Ginger handelt<br />
es sich um einen Brutto-Mietvertrag, d. h. der Mieter<br />
beteiligt sich nicht an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
des Fondsobjekts („Outgoings“). Bei den<br />
Mietverträgen für die weiteren Einzelhandelsflächen<br />
handelt es sich um Netto-Mietverträge, d. h. die<br />
Betriebskosten werden weitgehend, anteilig bezogen<br />
auf die gesamten Nettomietflächen im Fondsobjekt,<br />
auf den jeweiligen Mieter umgelegt.<br />
Als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen<br />
aus dem Mietvertrag wurden von allen Mietern Bankgarantien<br />
im üblichen Umfang zur Verfügung gestellt<br />
sowie persönliche Garantien geleistet. Im Zuge<br />
der Eigentumsübertragung am Fondsobjekt sollen<br />
die originalen Bankgarantien übertragen bzw. durch<br />
eine Ersatz-Bankgarantie ausgetauscht werden.<br />
Zum Ende des jeweiligen Mietvertrags ist die Mietsache<br />
vom Mieter in renoviertem Zustand zurückzugeben.<br />
Mietgarantie<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags erteilen die Verkäufer<br />
zu Gunsten des Käufers eine Mietgarantie über zwei<br />
noch nicht vermietete Flächen im Erdgeschoss des<br />
Fondsobjekts (Details hierzu siehe in Tz. 5.3 und<br />
Tz. 10.6).<br />
Der Verkäufer hat alle Kosten der Vermietung (z. B.<br />
Ausbaukosten zu Gunsten der Mieter, mietfreie<br />
Zeiträume, Maklergebühren) zu tragen. Die Mietgarantie<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt der Durchführung<br />
des Kaufvertrags (Kaufpreiszahlung durch den Käufer<br />
und Überlassung von Nutzen und Lasten an den neuen<br />
Eigentümer der Rechte am Fondsobjekt durch den<br />
Verkäufer) und endet spätestens nach fünf Jahren.<br />
Die Garantieverpflichtung endet dabei ggf. vorzeitig