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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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und Fondsmanagements kann es jedoch – speziell<br />

bei einem akzeptablen bzw. attraktiven Zinsniveau<br />

und bei verfügbaren Darlehen zu vertretbaren<br />

Konditionen – während der Fondslaufzeit wirtschaftlich<br />

sinnvoll erscheinen, langfristiges Fremdkapital<br />

aufzunehmen und das durch eine derartige Refinanzierung<br />

ggf. verfügbare Eigenkapital ganz oder<br />

teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />

Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

sind in bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />

die Entscheidungskompetenzen dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />

Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />

bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />

Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss<br />

des Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />

darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur<br />

Aufnahme von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft<br />

bzw. den australischen Trust auch ohne<br />

Beschlussfassung der Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

kommen.<br />

Sollte Fremdkapital in marktüblicher Weise aufgenommen<br />

werden, sind übliche Sicherheiten (z. B.<br />

Grundpfandrechte) zu bestellen. Es sind die damit<br />

ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />

Sollte ein aufgenommenes Darlehen (und / oder<br />

damit zusammenhängende Geschäfte wie Zinssatz-<br />

oder Währungsswaps) vor Ablauf vorzeitig aufgelöst<br />

werden (z. B. falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft<br />

oder das zugrunde liegende Darlehen nicht<br />

oder in anderer Weise verlängert wird), könnten<br />

je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf.<br />

Vorfälligkeitsentschädigun gen und Kosten zu Lasten<br />

der Fondsgesellschaft entstehen, die bspw. den<br />

Veräußerungserlös für das Fondsobjekt signifikant<br />

reduzieren könnten.<br />

Läuft eine Fremdfinanzierung aus, wäre ggf. am Markt<br />

eine Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />

für eine solche Anschlussfinanzierung wären neu<br />

zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />

günstig sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />

Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher<br />

Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger führen.<br />

Ist die Fondsgesellschaft gezwungen, das Fondsobjekt<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

33<br />

(bspw. weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />

oder weil Vertragsbestimmungen unter den Darlehensverträgen<br />

nicht eingehalten werden können, die<br />

Bank Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />

verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapi taleinlage<br />

nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />

eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />

nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden bzw.<br />

nehmen Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />

nicht teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />

Fondsgesellschaft Fremdkapital aufnehmen. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt<br />

der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />

eine Finanzierung nur zu für die Fondsgesellschaft<br />

ungünstigen Bedingungen möglich sein wird. Dies<br />

kann sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />

bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an die Anleger führen. Weiter<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />

Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />

besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaft bzw. auf Ebene<br />

des australischen Trusts<br />

Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />

bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht<br />

auf die Mieter umgelegt werden können. Diese sind<br />

im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />

sowie der Prognoserechnung, z. T. auf Basis von<br />

Schätzungen, berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die<br />

Kosten der Fondsgesellschaft (Kosten des Jahresabschlusses<br />

und für rechtliche und / oder steuerliche<br />

Beratung), Treuhandgebühren und Kosten für die<br />

Geschäftsbesorgung. Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />

basiert auf Kostenschätzungen (z. B.<br />

Kosten der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />

tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />

Inves titions- und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />

abweichen können. Ferner ist nicht<br />

auszuschließen, dass zusätzliche nicht vorgesehene<br />

laufende Kosten auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

und / oder der Fondsgesellschaft entstehen (z. B. auch

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