Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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und Fondsmanagements kann es jedoch – speziell<br />
bei einem akzeptablen bzw. attraktiven Zinsniveau<br />
und bei verfügbaren Darlehen zu vertretbaren<br />
Konditionen – während der Fondslaufzeit wirtschaftlich<br />
sinnvoll erscheinen, langfristiges Fremdkapital<br />
aufzunehmen und das durch eine derartige Refinanzierung<br />
ggf. verfügbare Eigenkapital ganz oder<br />
teilweise vorzeitig an die Anleger zurückzuzahlen.<br />
Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
sind in bestimmten Fällen der Fremdkapitalaufnahme<br />
die Entscheidungskompetenzen dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zugeordnet<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Während der Platzierungsphase ist dies auf der<br />
Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
stets der Fall. In anderen Fällen, insbesondere<br />
bei einer Aufnahme von mittel- bis langfristigem<br />
Fremdkapital in erheblicher Höhe nach Abschluss<br />
des Platzierungszeitraums, müssen die Gesellschafter<br />
darüber beschließen (§ 15 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft). Somit kann es zur<br />
Aufnahme von Fremdkapital durch die Fondsgesellschaft<br />
bzw. den australischen Trust auch ohne<br />
Beschlussfassung der Anleger auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
kommen.<br />
Sollte Fremdkapital in marktüblicher Weise aufgenommen<br />
werden, sind übliche Sicherheiten (z. B.<br />
Grundpfandrechte) zu bestellen. Es sind die damit<br />
ggf. zusammenhängenden Risiken zu beachten.<br />
Sollte ein aufgenommenes Darlehen (und / oder<br />
damit zusammenhängende Geschäfte wie Zinssatz-<br />
oder Währungsswaps) vor Ablauf vorzeitig aufgelöst<br />
werden (z. B. falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft<br />
oder das zugrunde liegende Darlehen nicht<br />
oder in anderer Weise verlängert wird), könnten<br />
je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ggf.<br />
Vorfälligkeitsentschädigun gen und Kosten zu Lasten<br />
der Fondsgesellschaft entstehen, die bspw. den<br />
Veräußerungserlös für das Fondsobjekt signifikant<br />
reduzieren könnten.<br />
Läuft eine Fremdfinanzierung aus, wäre ggf. am Markt<br />
eine Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />
für eine solche Anschlussfinanzierung wären neu<br />
zu verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger<br />
günstig sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Dies kann zu<br />
Kürzungen oder gar zu Aussetzungen möglicher<br />
Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger führen.<br />
Ist die Fondsgesellschaft gezwungen, das Fondsobjekt<br />
in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />
33<br />
(bspw. weil keine Anschlussfinanzierung möglich ist<br />
oder weil Vertragsbestimmungen unter den Darlehensverträgen<br />
nicht eingehalten werden können, die<br />
Bank Darlehensverträge kündigt und die Sicherheiten<br />
verwertet), kann dies den Totalverlust der Kapi taleinlage<br />
nebst Agio der Anleger nach sich ziehen bzw.<br />
eine Reduzierung gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität für die Anleger bewirken.<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Sollte bei der Fondsgesellschaft weiterer Finanzierungsbedarf<br />
entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />
nicht aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden bzw.<br />
nehmen Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />
nicht teil bzw. beschließen diese nicht, müsste die<br />
Fondsgesellschaft Fremdkapital aufnehmen. Es<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt<br />
der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />
eine Finanzierung nur zu für die Fondsgesellschaft<br />
ungünstigen Bedingungen möglich sein wird. Dies<br />
kann sich auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />
bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an die Anleger führen. Weiter<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />
Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall<br />
besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />
Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage nebst Agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Gesellschaft bzw. auf Ebene<br />
des australischen Trusts<br />
Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />
bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht<br />
auf die Mieter umgelegt werden können. Diese sind<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
sowie der Prognoserechnung, z. T. auf Basis von<br />
Schätzungen, berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die<br />
Kosten der Fondsgesellschaft (Kosten des Jahresabschlusses<br />
und für rechtliche und / oder steuerliche<br />
Beratung), Treuhandgebühren und Kosten für die<br />
Geschäftsbesorgung. Ein Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />
basiert auf Kostenschätzungen (z. B.<br />
Kosten der Rechts- und Steuerberatung), die in ihrer<br />
tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen im<br />
Inves titions- und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />
abweichen können. Ferner ist nicht<br />
auszuschließen, dass zusätzliche nicht vorgesehene<br />
laufende Kosten auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
und / oder der Fondsgesellschaft entstehen (z. B. auch