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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres dargestellt.<br />

Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />

des laufenden Jahres nach Steuern in<br />

<strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Ausschüttun gen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />

aus dem Vorjahr.<br />

7.5 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in Deutschland<br />

Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />

den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />

und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />

von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellt sind.<br />

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />

das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />

der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />

Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />

(siehe hierzu Tz. 7.7) – seinem in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />

Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />

ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />

Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />

Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />

Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />

zehn Jahre. Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

in Deutschland nicht nach dem DBA<br />

D / AUS von der Einkommensteuer freigestellt sein<br />

sollten, kann der Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn<br />

nach gegenwärtiger Rechtslage in<br />

Deutschland ggf. steuerfrei vereinnahmen, da kein<br />

privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und soweit<br />

die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />

Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 11). In<br />

der Prognoserechnung wird die Einkommensteuerfreiheit<br />

des anteiligen Veräußerungsgewinns auf<br />

Ebene des Anlegers unterstellt.<br />

87<br />

7.6 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong><br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />

(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung der<br />

Fondsgesellschaft und des Treuhandvermögens<br />

in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt. Die Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen sind jeweils zum 30.06. eines<br />

jeden Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen.<br />

Für die Endausschüttung / -entnahme<br />

wird unterstellt, dass die vorhandene Liquidität<br />

einschließlich des Veräußerungserlöses (vgl. hierzu<br />

Tz. 7.1.3) nach Begleichung aller Kosten, Gebühren<br />

und Steuern zum 31.12.2022 an die Anleger ausgezahlt<br />

und die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum<br />

aufgelöst wird.<br />

7.7 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> und Abgeltungsteuer in<br />

Deutschland<br />

Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />

der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />

Zins einnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />

nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />

beim Anleger nach den Vorgaben des § 34c EStG<br />

auf dessen deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />

werden. Seit 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte<br />

beim Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in<br />

Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />

In der Prognoserechnung wurde deshalb<br />

die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

von den Ausschüttungen / Entnahmen abgezogen.<br />

Etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />

Die Zins einnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />

Bedeutung.

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