Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres dargestellt.<br />
Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />
des laufenden Jahres nach Steuern in<br />
<strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Ausschüttun gen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />
aus dem Vorjahr.<br />
7.5 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Aus deutscher steuerlicher Sicht handelt es sich bei<br />
den Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> um Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung, die aufgrund des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen <strong>Australien</strong><br />
und Deutschland (DBA D / AUS) in Deutschland<br />
von der Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />
der Fondsgesellschaft – ermittelt nach dem deutschen<br />
Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />
(siehe hierzu Tz. 7.7) – seinem in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommen zugeschlagen. Der<br />
Steuersatz, der auf dieses Ergebnis anwendbar ist,<br />
ist dann auf das Einkommen des Anlegers ohne die<br />
Einnahmen aus dieser Beteiligung anzuwenden.<br />
Die prospektierte Haltedauer des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts sowie der<br />
Anteile am Treuhandvermögen übersteigen jeweils<br />
zehn Jahre. Selbst wenn Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
in Deutschland nicht nach dem DBA<br />
D / AUS von der Einkommensteuer freigestellt sein<br />
sollten, kann der Anleger den anteiligen Veräußerungsgewinn<br />
nach gegenwärtiger Rechtslage in<br />
Deutschland ggf. steuerfrei vereinnahmen, da kein<br />
privates Veräußerungsgeschäft vorliegt und soweit<br />
die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels<br />
nicht gegeben sind (siehe hierzu die<br />
Hinweise in Tz. 3.4 bzw. weitere Details in Tz. 11). In<br />
der Prognoserechnung wird die Einkommensteuerfreiheit<br />
des anteiligen Veräußerungsgewinns auf<br />
Ebene des Anlegers unterstellt.<br />
87<br />
7.6 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong><br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />
(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung der<br />
Fondsgesellschaft und des Treuhandvermögens<br />
in <strong>Australien</strong> bereits berücksichtigt. Die Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen sind jeweils zum 30.06. eines<br />
jeden Folgejahres, erstmals zum 30.06.2011 vorgesehen.<br />
Für die Endausschüttung / -entnahme<br />
wird unterstellt, dass die vorhandene Liquidität<br />
einschließlich des Veräußerungserlöses (vgl. hierzu<br />
Tz. 7.1.3) nach Begleichung aller Kosten, Gebühren<br />
und Steuern zum 31.12.2022 an die Anleger ausgezahlt<br />
und die Fondsgesellschaft zum gleichen Datum<br />
aufgelöst wird.<br />
7.7 Ausschüttungen / Entnahmen nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> und Abgeltungsteuer in<br />
Deutschland<br />
Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />
der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />
Zins einnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />
nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />
beim Anleger nach den Vorgaben des § 34c EStG<br />
auf dessen deutsche Einkommensteuer angerechnet<br />
werden. Seit 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte<br />
beim Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in<br />
Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />
In der Prognoserechnung wurde deshalb<br />
die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
von den Ausschüttungen / Entnahmen abgezogen.<br />
Etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />
Die Zins einnahmen sind im Hinblick auf die Haupttätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft von untergeordneter<br />
Bedeutung.