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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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10.3.8 Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, wenn er seine Beteiligung gemäß<br />

§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt. Darüber hinaus kann der<br />

Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals<br />

zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs Monaten<br />

kündigen, danach mit gleicher Frist zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres der Gesellschaft. Zudem kann der<br />

Treugeber aus den in § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags<br />

genannten Gründen und gemäß den dort genannten<br />

Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Die<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt<br />

(siehe § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />

Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />

und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) – g)<br />

des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />

Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gilt § 24<br />

des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.<br />

Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />

und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9, 10<br />

des Treuhandvertrags.<br />

10.3.9 Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

ab dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von insgesamt AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2011 jährlich um<br />

zwei Prozent. Die Vergütung ist spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />

Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber<br />

bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen<br />

Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten<br />

der Gesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten<br />

gezahlt.<br />

10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />

10.4.1 Kapitalbeschaffung<br />

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie weitere Vertriebspartner<br />

beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />

Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

ist – vorbehaltlich der Regelungen des<br />

nachstehenden Absatzes – eine in australischen<br />

Dollar denominierte Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

vier Prozent bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital<br />

zzgl. Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

(ebenfalls bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />

vereinbart. Sofern und soweit es der <strong>Real</strong> I.S.<br />

gelingt, im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit<br />

Vertriebspartnern Provisionen zu vereinbaren, die<br />

unter dem genannten Betrag liegen, erhöht sich die<br />

von der Fondsgesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. zu zahlende<br />

Provision, insbesondere für die eigenvermittelten<br />

Anteile der <strong>Real</strong> I.S., um die auf diese Weise von der<br />

Fondsgesellschaft gegenüber anderen Vertriebspartnern<br />

ersparte Provision.<br />

Sofern das erforderliche Kommanditkapital der<br />

Fondsgesellschaft nicht bis Ende 2009 vollständig<br />

platziert werden kann, ist angestrebt, dass die<br />

Fondsgesellschaft vorübergehend im erforderlichen<br />

Umfang Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)<br />

Finanzierung“). Im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft (Tz. 6) ist<br />

in der Position Finanzierungskosten vorsorglich ein<br />

Betrag in Höhe von AUD 825.000 für den Fall angesetzt<br />

(„Angesetzte (Zwischen-)Finanzierungskosten“),<br />

dass die Fondsgesellschaft auf bzw. im Zusammenhang<br />

mit der ggf. erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />

Aufwendungen in Höhe eines Betrags hat,<br />

die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

auf Basis der Prognoserechnung (Tz. 7) für das<br />

etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital bis zur<br />

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