Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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10.3.8 Dauer, Kündigung<br />
Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
jederzeit kündigen, wenn er seine Beteiligung gemäß<br />
§ 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt. Darüber hinaus kann der<br />
Treugeber den Treuhandvertrag ordentlich erstmals<br />
zum 31.12.2030 mit einer Frist von sechs Monaten<br />
kündigen, danach mit gleicher Frist zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft. Zudem kann der<br />
Treugeber aus den in § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags<br />
genannten Gründen und gemäß den dort genannten<br />
Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Die<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt<br />
(siehe § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />
Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />
zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />
Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />
und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) – g)<br />
des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />
Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Satz 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />
endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gilt § 24<br />
des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend.<br />
Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />
und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9, 10<br />
des Treuhandvertrags.<br />
10.3.9 Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />
ab dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von insgesamt AUD 20.000 jeweils zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />
erhöht sich ab dem Jahr 2011 jährlich um<br />
zwei Prozent. Die Vergütung ist spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2009.<br />
Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />
dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für die Treugeber<br />
bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und schriftlichen<br />
Gesellschafterabstimmungen entstehen, sind Kosten<br />
der Gesellschaft und werden von dieser an den Treuhandkommanditisten<br />
gezahlt.<br />
10.4 Weitere Verträge der Fondsgesellschaft<br />
10.4.1 Kapitalbeschaffung<br />
Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie weitere Vertriebspartner<br />
beauftragt. Hierbei dürfen für den<br />
Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />
ist – vorbehaltlich der Regelungen des<br />
nachstehenden Absatzes – eine in australischen<br />
Dollar denominierte Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
vier Prozent bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital<br />
zzgl. Agio in Höhe von fünf Prozent<br />
(ebenfalls bezogen auf das vermittelte Kommanditkapital)<br />
vereinbart. Sofern und soweit es der <strong>Real</strong> I.S.<br />
gelingt, im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit<br />
Vertriebspartnern Provisionen zu vereinbaren, die<br />
unter dem genannten Betrag liegen, erhöht sich die<br />
von der Fondsgesellschaft der <strong>Real</strong> I.S. zu zahlende<br />
Provision, insbesondere für die eigenvermittelten<br />
Anteile der <strong>Real</strong> I.S., um die auf diese Weise von der<br />
Fondsgesellschaft gegenüber anderen Vertriebspartnern<br />
ersparte Provision.<br />
Sofern das erforderliche Kommanditkapital der<br />
Fondsgesellschaft nicht bis Ende 2009 vollständig<br />
platziert werden kann, ist angestrebt, dass die<br />
Fondsgesellschaft vorübergehend im erforderlichen<br />
Umfang Fremdkapital aufnimmt („(Zwischen-)<br />
Finanzierung“). Im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans der Fondsgesellschaft (Tz. 6) ist<br />
in der Position Finanzierungskosten vorsorglich ein<br />
Betrag in Höhe von AUD 825.000 für den Fall angesetzt<br />
(„Angesetzte (Zwischen-)Finanzierungskosten“),<br />
dass die Fondsgesellschaft auf bzw. im Zusammenhang<br />
mit der ggf. erforderlichen (Zwischen-)Finanzierung<br />
Aufwendungen in Höhe eines Betrags hat,<br />
die oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
auf Basis der Prognoserechnung (Tz. 7) für das<br />
etwaig noch nicht platzierte Kommanditkapital bis zur<br />
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