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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />

Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />

weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />

den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Treugebers und Gesellschafters insoweit<br />

aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen<br />

(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />

bzw. Gesellschafter nahestehenden<br />

Personen 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) zuzurechnen<br />

sind; und<br />

(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />

Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />

mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen weniger<br />

als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />

aufschiebenden Bedingungen stellt der Treuhandkommanditist<br />

Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird<br />

169<br />

zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses<br />

Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich<br />

sinngemäß.<br />

§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber / Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar selbst oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />

können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist diese<br />

Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />

und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />

und § 3 Abs. (6) Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.<br />

Das Verlangen wird erst mit der Vorlage<br />

der Handelsregistervollmacht wirksam. Die

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