Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />
Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />
Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />
weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />
den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />
Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
richtet sich nach § 7.<br />
(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />
zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />
Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />
Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer<br />
Gesellschafter ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich<br />
jedes Treugebers und Gesellschafters insoweit<br />
aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen<br />
(i) keinem Treugeber bzw. Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Treugeber<br />
bzw. Gesellschafter nahestehenden<br />
Personen 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) zuzurechnen<br />
sind; und<br />
(ii) den 20 Treugebern bzw. Gesellschaftern (mit<br />
Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />
mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen weniger<br />
als 75 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) zuzurechnen sind.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />
aufschiebenden Bedingungen stellt der Treuhandkommanditist<br />
Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird<br />
169<br />
zumindest so gestellt. Die Regelungen dieses<br />
Vertrags gelten für diesen Zeitraum soweit möglich<br />
sinngemäß.<br />
§ 5<br />
Rechtstellung der Treugeber / Auskunftspflichten<br />
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />
jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />
teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />
halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />
wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />
der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />
unmittelbar selbst abschließt.<br />
(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />
wie Kommanditisten behandelt.<br />
Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />
einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />
Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />
Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />
die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />
Rechte unmittelbar selbst oder<br />
durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />
an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />
können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird der Treuhandkommanditist diese<br />
Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />
und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />
und § 3 Abs. (6) Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.<br />
Das Verlangen wird erst mit der Vorlage<br />
der Handelsregistervollmacht wirksam. Die