Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />
20 Gesellschaftern und Treugebern (mit<br />
Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />
mit den höchsten gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen zusammen 75 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
§ 4 Abs. (1) zuzurechnen wären;<br />
b) bei der Gesellschaft und / oder dem BF<br />
Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />
Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />
nach australischem Recht entfallen<br />
würden;<br />
c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />
Person Gesellschafter oder<br />
Treugeber würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />
Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />
Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich anzuzeigen.<br />
In der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage<br />
hat der Gesellschafter bzw. Treugeber dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten die zur<br />
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes erforderlichen Angaben zu machen und<br />
zu belegen.<br />
(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
steht an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers einzeln ein Vorkaufsrecht<br />
gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu.<br />
Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />
ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH schriftlich unter Beifügung<br />
einer Kopie des Kaufvertrags mit dem kaufwilligen<br />
Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das<br />
Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder einem nach ihrem freien<br />
180<br />
Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt<br />
werden kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts<br />
durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />
dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />
schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />
bei der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />
Vorkaufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung und<br />
Abtretung entstehenden Kosten, zu denen auch<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallende Steuern<br />
gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber zu tragen.<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
kann ihre Beteiligung auch über den Treuhandkommanditisten<br />
halten.<br />
(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />
soweit nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />
Abweichendes gilt, die Zustimmung des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />
alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />
und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang<br />
ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />
verbundenen Kosten trägt der den<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragende<br />
bzw. teilende Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
Die Kosten, zu denen auch eventuell bei<br />
der Gesellschaft anfallende Steuern gehören,<br />
werden diesem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden<br />
Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der<br />
Gesellschaft anfallender Steuern, bestimmen<br />
sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft<br />
oder deren Geschäftsbesorger, das von Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.