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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Übertragung bzw. Verfügung vorhandenen<br />

20 Gesellschaftern und Treugebern (mit<br />

Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten)<br />

mit den höchsten gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen zusammen 75 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

§ 4 Abs. (1) zuzurechnen wären;<br />

b) bei der Gesellschaft und / oder dem BF<br />

Kambera Trust das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />

Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />

nach australischem Recht entfallen<br />

würden;<br />

c) eine gemäß § 3 Abs. (5) Sätze 2 und 3 ausgeschlossene<br />

Person Gesellschafter oder<br />

Treugeber würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />

Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich anzuzeigen.<br />

In der schriftlichen Anzeige und auf Nachfrage<br />

hat der Gesellschafter bzw. Treugeber dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten die zur<br />

Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes erforderlichen Angaben zu machen und<br />

zu belegen.<br />

(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

steht an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers einzeln ein Vorkaufsrecht<br />

gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu.<br />

Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />

ist diese zunächst der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH schriftlich unter Beifügung<br />

einer Kopie des Kaufvertrags mit dem kaufwilligen<br />

Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das<br />

Vorkaufsrecht von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder einem nach ihrem freien<br />

180<br />

Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt<br />

werden kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts<br />

durch die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />

dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />

schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />

bei der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />

Vorkaufsrechts die gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung und<br />

Abtretung entstehenden Kosten, zu denen auch<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallende Steuern<br />

gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber zu tragen.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

kann ihre Beteiligung auch über den Treuhandkommanditisten<br />

halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert,<br />

soweit nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes<br />

Abweichendes gilt, die Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />

alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandanteilen<br />

verbundenen Kosten trägt der den<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragende<br />

bzw. teilende Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

Die Kosten, zu denen auch eventuell bei<br />

der Gesellschaft anfallende Steuern gehören,<br />

werden diesem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden<br />

Kosten, mit Ausnahme eventuell bei der<br />

Gesellschaft anfallender Steuern, bestimmen<br />

sich nach dem Preisverzeichnis der Gesellschaft<br />

oder deren Geschäftsbesorger, das von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.

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