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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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an Regierungsbehörden spezielle steuerliche<br />

Abzugsbeschränkungen (Division 250 des australischen<br />

Einkommensteuergesetzes, Australian<br />

Income Tax Assessment Act 1997) greifen.<br />

Nach Division 250 können von dem Treuhänder<br />

aus dem Treuhandvermögen erzielte Mieteinkünfte<br />

anteilig wie Rückzahlung von Nominalbetrag<br />

und Zinszahlung auf ein fiktives Darlehen an<br />

den Darlehensgeber qualifiziert werden. Soweit<br />

Beträge als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />

eines fiktiven Darlehens zu behandeln sind,<br />

liegen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfende<br />

Einkünfte vor.<br />

Der während der Haltedauer des Treuhandvermögens<br />

insgesamt als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />

eines fiktiven Darlehens gemäß Division 250<br />

zu qualifizierende Betrag sollte ungefähr dem bei<br />

einem nicht-behördlichen Mieter als Abschreibungen<br />

auf das Gebäude zu qualifizierenden<br />

Betrag entsprechen. Folge der Einkünftequalifikation<br />

gemäß Division 250 ist jedoch, dass Einkünfte<br />

vornehmlich am Ende der Fondslaufzeit als<br />

einkommensteuerbefreit qualifizieren dürften.<br />

Demgegenüber wirken sich Abschreibungen auf<br />

ein Gebäude tendenziell zu Beginn der Fondslaufzeit<br />

aus.<br />

Wirtschaftlicher Effekt einer Anwendbarkeit von<br />

Division 250 ist somit vereinfachend ausgedrückt,<br />

dass sich die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen<br />

im Vergleich zur Vermietung an einen<br />

nicht-behördlichen Mieter über die Fondslaufzeit<br />

anders verteilen. Die Annahme eines fiktiven Darlehens<br />

gemäß Division 250 hat nicht zur Folge,<br />

dass steuerlich Zinseinkünfte vorlägen. Vielmehr<br />

bleibt es einkommensteuerlich bei der Qualifikation<br />

als Mieteinkünfte.<br />

Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />

Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />

noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />

verfügbar, sodass Unsicherheit<br />

hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt sich<br />

nicht völlig ausschließen, dass die australische<br />

Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />

auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />

könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />

steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu einer<br />

für die Anleger im Ergebnis auch nachteiligen<br />

Abweichung von der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

150<br />

sowie dem prognostizierten Beteiligungserfolg<br />

und den Sensitivitätsanalysen (Tz. 8) führen (siehe<br />

hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4).<br />

11.4.2 Fondsgesellschaft<br />

Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />

sind vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen<br />

erwirtschaftete Netto-Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />

unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />

Höhe von derzeit 30 Prozent. Von dem Treuhänder<br />

entrichtete australische Einkommensteuer für auf<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />

Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />

Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />

bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />

Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das dem Treuhänder<br />

zur Finanzierung des Fondsobjekts gewährte<br />

Darlehen sollten nicht in die australische einkommensteuerliche<br />

Bemessungsgrundlage der Fondsgesellschaft<br />

eingehen. Denn nach nationalem australischen<br />

Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus einem außerhalb<br />

<strong>Australien</strong>s geschlossenen Darlehensvertrag,<br />

den in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässige Parteien<br />

geschlossen haben, einkommensteuerlich als nicht aus<br />

australischer Quelle stammend. Solche Zinseinkünfte<br />

sollten auch nicht der australischen Kapitalertragsteuer<br />

unterliegen (Tz. 11.4.1 a)).<br />

Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf eine ggf.<br />

erhaltene Zwischenfinanzierung, soweit die Zwischenfinanzierung<br />

zum Erwerb der Anteile am<br />

Treuhandvermögen dient, sollte die australische<br />

einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der<br />

Fondsgesellschaft mindern. Voraussetzung ist, dass<br />

die Zwischenfinanzierung der Höhe nach die Grenzen<br />

australischer Grundsätze unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung<br />

zu jedem Zeitpunkt einhält.<br />

Zahlungen des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />

an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-<br />

Einkünfte des Treuhänders des laufenden Jahres aus<br />

dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />

der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />

auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />

Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />

am Treuhandvermögen auf null unterliegen solche<br />

Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />

Höhe von derzeit 30 Prozent.

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