Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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an Regierungsbehörden spezielle steuerliche<br />
Abzugsbeschränkungen (Division 250 des australischen<br />
Einkommensteuergesetzes, Australian<br />
Income Tax Assessment Act 1997) greifen.<br />
Nach Division 250 können von dem Treuhänder<br />
aus dem Treuhandvermögen erzielte Mieteinkünfte<br />
anteilig wie Rückzahlung von Nominalbetrag<br />
und Zinszahlung auf ein fiktives Darlehen an<br />
den Darlehensgeber qualifiziert werden. Soweit<br />
Beträge als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />
eines fiktiven Darlehens zu behandeln sind,<br />
liegen nicht der Einkommensteuer zu unterwerfende<br />
Einkünfte vor.<br />
Der während der Haltedauer des Treuhandvermögens<br />
insgesamt als Rückzahlung des Nominalbetrags<br />
eines fiktiven Darlehens gemäß Division 250<br />
zu qualifizierende Betrag sollte ungefähr dem bei<br />
einem nicht-behördlichen Mieter als Abschreibungen<br />
auf das Gebäude zu qualifizierenden<br />
Betrag entsprechen. Folge der Einkünftequalifikation<br />
gemäß Division 250 ist jedoch, dass Einkünfte<br />
vornehmlich am Ende der Fondslaufzeit als<br />
einkommensteuerbefreit qualifizieren dürften.<br />
Demgegenüber wirken sich Abschreibungen auf<br />
ein Gebäude tendenziell zu Beginn der Fondslaufzeit<br />
aus.<br />
Wirtschaftlicher Effekt einer Anwendbarkeit von<br />
Division 250 ist somit vereinfachend ausgedrückt,<br />
dass sich die Einkünfte aus dem Treuhandvermögen<br />
im Vergleich zur Vermietung an einen<br />
nicht-behördlichen Mieter über die Fondslaufzeit<br />
anders verteilen. Die Annahme eines fiktiven Darlehens<br />
gemäß Division 250 hat nicht zur Folge,<br />
dass steuerlich Zinseinkünfte vorlägen. Vielmehr<br />
bleibt es einkommensteuerlich bei der Qualifikation<br />
als Mieteinkünfte.<br />
Bei Division 250 handelt es sich um eine neue<br />
Vorschrift. Weder sind finanzgerichtliche Entscheidungen<br />
noch eine veröffentlichte Verwaltungsauffassung<br />
verfügbar, sodass Unsicherheit<br />
hinsichtlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen besteht. Es lässt sich<br />
nicht völlig ausschließen, dass die australische<br />
Finanzbehörde die Berechnung des Rückzahlungsbetrags<br />
auf das fiktive Darlehen zurückweisen<br />
könnte. Dies könnte die zeitliche Zurechnung<br />
steuerpflichtiger Einkünfte verändern und zu einer<br />
für die Anleger im Ergebnis auch nachteiligen<br />
Abweichung von der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
150<br />
sowie dem prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
und den Sensitivitätsanalysen (Tz. 8) führen (siehe<br />
hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4).<br />
11.4.2 Fondsgesellschaft<br />
Unabhängig von einer Auszahlung an die Fondsgesellschaft<br />
sind vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen<br />
erwirtschaftete Netto-Einkünfte<br />
der Fondsgesellschaft steuerlich zuzurechnen und<br />
unterliegen in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />
Höhe von derzeit 30 Prozent. Von dem Treuhänder<br />
entrichtete australische Einkommensteuer für auf<br />
Rechnung der Fondsgesellschaft erzielte positive<br />
Einkünfte sollte die Fondsgesellschaft auf ihre australische<br />
Einkommensteuerschuld anrechnen können<br />
bzw. Überzahlungen erstattet bekommen.<br />
Zinseinkünfte der Fondsgesellschaft auf das dem Treuhänder<br />
zur Finanzierung des Fondsobjekts gewährte<br />
Darlehen sollten nicht in die australische einkommensteuerliche<br />
Bemessungsgrundlage der Fondsgesellschaft<br />
eingehen. Denn nach nationalem australischen<br />
Steuerrecht gelten Zinseinkünfte aus einem außerhalb<br />
<strong>Australien</strong>s geschlossenen Darlehensvertrag,<br />
den in <strong>Australien</strong> steuerlich nicht ansässige Parteien<br />
geschlossen haben, einkommensteuerlich als nicht aus<br />
australischer Quelle stammend. Solche Zinseinkünfte<br />
sollten auch nicht der australischen Kapitalertragsteuer<br />
unterliegen (Tz. 11.4.1 a)).<br />
Zinsaufwand der Fondsgesellschaft auf eine ggf.<br />
erhaltene Zwischenfinanzierung, soweit die Zwischenfinanzierung<br />
zum Erwerb der Anteile am<br />
Treuhandvermögen dient, sollte die australische<br />
einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage der<br />
Fondsgesellschaft mindern. Voraussetzung ist, dass<br />
die Zwischenfinanzierung der Höhe nach die Grenzen<br />
australischer Grundsätze unschädlicher Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
zu jedem Zeitpunkt einhält.<br />
Zahlungen des Treuhänders aus dem Treuhandvermögen<br />
an die Fondsgesellschaft, die über die Netto-<br />
Einkünfte des Treuhänders des laufenden Jahres aus<br />
dem Treuhandvermögen hinausgehen, mindern bei<br />
der Fondsgesellschaft zunächst die Anschaffungskosten<br />
auf die Anteile am Treuhandvermögen. Nach<br />
Minderung der Anschaffungskosten auf die Anteile<br />
am Treuhandvermögen auf null unterliegen solche<br />
Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer in<br />
Höhe von derzeit 30 Prozent.