Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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tiger Substanzen zu verantworten hat und wäre auch<br />
verpflichtet, die Kosten für eine vorübergehende<br />
anderweitige Unterbringung des Mieters zu bezahlen.<br />
In diesen Fällen hätte der Mieter auch keine<br />
Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Der Vermieter<br />
sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Mietbeginns<br />
weder Asbest noch andere gesundheitsgefährdende<br />
Materialien im Mietobjekt vorliegen und dass die Klimaanlage<br />
die einschlägigen australischen Standards<br />
(u. a. „Code of Practice on Indoor Air Quality“) erfüllt,<br />
um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Mieter hat<br />
weiterhin das Recht zu kündigen, falls gesundheitsgefährdende<br />
Substanzen die Nutzung der Mietsache<br />
gefährlich machen und die Gefährdung nach einem<br />
Expertengutachten nicht innerhalb von drei Monaten<br />
beseitigt werden kann oder der Vermieter nicht<br />
innerhalb von drei Monaten die Gefährdung beseitigt.<br />
Das Recht auf Kündigung in diesen Fällen für den<br />
Mieter besteht allerdings nicht, soweit der Mieter<br />
das Vorhandensein derartiger Substanzen zu verantworten<br />
hat. Die Kündigung schränkt die Rechte und<br />
Ansprüche des Mieters nicht ein.<br />
Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />
zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />
gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von<br />
ihm genutzten Flächen („Exclusive Use Areas“) des<br />
Fondsobjekts. Der Mieter ist jedoch nicht zur Reparatur<br />
und Instandhaltung dieser Flächen verpflichtet,<br />
falls die Schäden auf normale Abnutzung oder auf<br />
Schäden bspw. durch Feuer, Blitzeinschlag, Sturm,<br />
Flut, Erdbeben, Wasserschaden oder andere versicherbare<br />
Fälle wie höhere Gewalt zurückzuführen<br />
sind, wobei dieser Ausschluss entfällt, wenn der<br />
Mieter den Schaden zu vertreten hat. Dies trifft auch<br />
für die technischen Betriebsvorrichtungen zu. Sollte<br />
der Mieter Schäden an diesen zu vertreten haben,<br />
dann gilt auch hier die Regel, dass der Mieter diese<br />
auf seine Kosten zu beseitigen hat.<br />
Der Vermieter ist zur Wartung, Instandhaltung und<br />
Reparatur aller weiteren Komponenten des Fondsobjekts<br />
und des Grundstücks gemäß dem dem Mietvertrag<br />
beigefügten Wartungsplan und zum Abschluss<br />
entsprechender Wartungs- und Serviceverträge<br />
verpflichtet. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet,<br />
ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />
NABERS von 4,5 Sternen) für das Fondsobjekt innerhalb<br />
bestimmter Fristen zu erreichen bzw. über die<br />
Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten. Beide<br />
Vertragsparteien sind verpflichtet, keine Handlungen<br />
vorzunehmen, die dieses Umweltrating gefährden.<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter regelmä-<br />
ßig ein diesbezügliches Zertifikat der ausstellenden<br />
Stelle vorzulegen (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.2).<br />
Der Vermieter muss eine Vielzahl weiterer für Mietverträge<br />
dieser Art üblicher Verpflichtungen einhalten,<br />
z. B. hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung bestimmter<br />
Flächen, die nicht vom Mieter zu reinigen<br />
sind, hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege der<br />
Außenanlagen etc.<br />
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Vermieters,<br />
die Mietsache auf Kosten des Vermieters<br />
regelmäßig und im vereinbarten Umfang, spätestens<br />
alle fünf Jahre, neu zu streichen sowie alle zehn Jahre<br />
(und spätestens nach zehn Jahren) die Fußbodenbeläge<br />
zu erneuern. Derartige Verpflichtungen des<br />
Vermieters sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />
auf der Grundlage der Schätzungen von Experten umfassend<br />
berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3.2).<br />
Der Vermieter ist – wie vorstehend dargestellt –<br />
grundsätzlich für alle Schäden und Aufwendungen<br />
verantwortlich, die dem Mieter entstehen, wenn<br />
dieser das Fondsobjekt aufgrund von Defekten nicht<br />
nutzen kann, ebenso wenn er von seinem Kündigungsrecht<br />
Gebrauch macht (einschließlich der<br />
Kosten für die Nutzung alternativer Räumlichkeiten<br />
bzw. eines ggf. dadurch erforderlichen Umzugs).<br />
Diese Verpflichtung ist auf Fälle begrenzt, die der<br />
Vermieter oder seine Angestellten oder Beauftragten<br />
verursacht bzw. zu vertreten hat / haben bzw. die im<br />
Verantwortungsbereich des Vermieters liegen und<br />
nicht vom Mieter zu vertreten sind.<br />
Im Gegenzug stellt der Mieter den Vermieter von allen<br />
Schäden, Verlusten und Kosten bzw. Aufwendungen<br />
frei, die dem Vermieter durch die unsorgsame oder<br />
missbräuchliche Nutzung oder vorsätzliche Handlungen<br />
von Angestellten des Mieters im Zusammenhang<br />
mit den Betriebsvorrichtungen des Fondsobjekts<br />
für Gas, Wasser (einschließlich Überflutung),<br />
Elektrizität, Beleuchtung oder anderer Ver- und<br />
Entsorgungsanlagen des Fondsobjekts entstehen.<br />
Dies schließt neben möglichen Sachschäden auch<br />
Personenschäden mit ein, die durch das vorgenannte<br />
Verhalten des Mieters entstehen. Die vorgenannte<br />
Freistellung des Vermieters durch den Mieter gilt<br />
nicht für Fälle, die durch arglistiges, missbräuchliches,<br />
vorsätzliches oder sorgloses Verhalten des<br />
Vermieters entstehen.<br />
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