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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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tiger Substanzen zu verantworten hat und wäre auch<br />

verpflichtet, die Kosten für eine vorübergehende<br />

anderweitige Unterbringung des Mieters zu bezahlen.<br />

In diesen Fällen hätte der Mieter auch keine<br />

Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Der Vermieter<br />

sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Mietbeginns<br />

weder Asbest noch andere gesundheitsgefährdende<br />

Materialien im Mietobjekt vorliegen und dass die Klimaanlage<br />

die einschlägigen australischen Standards<br />

(u. a. „Code of Practice on Indoor Air Quality“) erfüllt,<br />

um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Der Mieter hat<br />

weiterhin das Recht zu kündigen, falls gesundheitsgefährdende<br />

Substanzen die Nutzung der Mietsache<br />

gefährlich machen und die Gefährdung nach einem<br />

Expertengutachten nicht innerhalb von drei Monaten<br />

beseitigt werden kann oder der Vermieter nicht<br />

innerhalb von drei Monaten die Gefährdung beseitigt.<br />

Das Recht auf Kündigung in diesen Fällen für den<br />

Mieter besteht allerdings nicht, soweit der Mieter<br />

das Vorhandensein derartiger Substanzen zu verantworten<br />

hat. Die Kündigung schränkt die Rechte und<br />

Ansprüche des Mieters nicht ein.<br />

Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />

zur Instandhaltung und Reparatur seiner<br />

gemieteten Flächen sowie der ausschließlich von<br />

ihm genutzten Flächen („Exclusive Use Areas“) des<br />

Fondsobjekts. Der Mieter ist jedoch nicht zur Reparatur<br />

und Instandhaltung dieser Flächen verpflichtet,<br />

falls die Schäden auf normale Abnutzung oder auf<br />

Schäden bspw. durch Feuer, Blitzeinschlag, Sturm,<br />

Flut, Erdbeben, Wasserschaden oder andere versicherbare<br />

Fälle wie höhere Gewalt zurückzuführen<br />

sind, wobei dieser Ausschluss entfällt, wenn der<br />

Mieter den Schaden zu vertreten hat. Dies trifft auch<br />

für die technischen Betriebsvorrichtungen zu. Sollte<br />

der Mieter Schäden an diesen zu vertreten haben,<br />

dann gilt auch hier die Regel, dass der Mieter diese<br />

auf seine Kosten zu beseitigen hat.<br />

Der Vermieter ist zur Wartung, Instandhaltung und<br />

Reparatur aller weiteren Komponenten des Fondsobjekts<br />

und des Grundstücks gemäß dem dem Mietvertrag<br />

beigefügten Wartungsplan und zum Abschluss<br />

entsprechender Wartungs- und Serviceverträge<br />

verpflichtet. Der Vermieter ist außerdem verpflichtet,<br />

ein bestimmtes Umweltrating (sog. Rating nach<br />

NABERS von 4,5 Sternen) für das Fondsobjekt innerhalb<br />

bestimmter Fristen zu erreichen bzw. über die<br />

Laufzeit des Mietvertrags aufrechtzuerhalten. Beide<br />

Vertragsparteien sind verpflichtet, keine Handlungen<br />

vorzunehmen, die dieses Umweltrating gefährden.<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter regelmä-<br />

ßig ein diesbezügliches Zertifikat der ausstellenden<br />

Stelle vorzulegen (siehe hierzu auch die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.2).<br />

Der Vermieter muss eine Vielzahl weiterer für Mietverträge<br />

dieser Art üblicher Verpflichtungen einhalten,<br />

z. B. hinsichtlich der regelmäßigen Reinigung bestimmter<br />

Flächen, die nicht vom Mieter zu reinigen<br />

sind, hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege der<br />

Außenanlagen etc.<br />

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Vermieters,<br />

die Mietsache auf Kosten des Vermieters<br />

regelmäßig und im vereinbarten Umfang, spätestens<br />

alle fünf Jahre, neu zu streichen sowie alle zehn Jahre<br />

(und spätestens nach zehn Jahren) die Fußbodenbeläge<br />

zu erneuern. Derartige Verpflichtungen des<br />

Vermieters sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />

auf der Grundlage der Schätzungen von Experten umfassend<br />

berücksichtigt (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.2.3 bzw. Tz. 3.3.2).<br />

Der Vermieter ist – wie vorstehend dargestellt –<br />

grundsätzlich für alle Schäden und Aufwendungen<br />

verantwortlich, die dem Mieter entstehen, wenn<br />

dieser das Fondsobjekt aufgrund von Defekten nicht<br />

nutzen kann, ebenso wenn er von seinem Kündigungsrecht<br />

Gebrauch macht (einschließlich der<br />

Kosten für die Nutzung alternativer Räumlichkeiten<br />

bzw. eines ggf. dadurch erforderlichen Umzugs).<br />

Diese Verpflichtung ist auf Fälle begrenzt, die der<br />

Vermieter oder seine Angestellten oder Beauftragten<br />

verursacht bzw. zu vertreten hat / haben bzw. die im<br />

Verantwortungsbereich des Vermieters liegen und<br />

nicht vom Mieter zu vertreten sind.<br />

Im Gegenzug stellt der Mieter den Vermieter von allen<br />

Schäden, Verlusten und Kosten bzw. Aufwendungen<br />

frei, die dem Vermieter durch die unsorgsame oder<br />

missbräuchliche Nutzung oder vorsätzliche Handlungen<br />

von Angestellten des Mieters im Zusammenhang<br />

mit den Betriebsvorrichtungen des Fondsobjekts<br />

für Gas, Wasser (einschließlich Überflutung),<br />

Elektrizität, Beleuchtung oder anderer Ver- und<br />

Entsorgungsanlagen des Fondsobjekts entstehen.<br />

Dies schließt neben möglichen Sachschäden auch<br />

Personenschäden mit ein, die durch das vorgenannte<br />

Verhalten des Mieters entstehen. Die vorgenannte<br />

Freistellung des Vermieters durch den Mieter gilt<br />

nicht für Fälle, die durch arglistiges, missbräuchliches,<br />

vorsätzliches oder sorgloses Verhalten des<br />

Vermieters entstehen.<br />

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