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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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sichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

und der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass des<br />

Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />

2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />

Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />

des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />

Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />

mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />

sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />

oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für<br />

die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und<br />

des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />

Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />

Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />

Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />

sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />

und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />

Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />

die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />

des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />

(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />

S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />

eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />

als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />

z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio,<br />

Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />

etc., Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />

sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />

Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />

§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />

positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.<br />

§ 2a EStG verhindert auch, dass die ausländischen<br />

Verluste bei der Berechnung des zu versteuernden<br />

Einkommens zum Zweck der Ermittlung des besonderen<br />

Steuersatzes berücksichtigt werden (sog.<br />

negativer Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich<br />

ist nur mit (künftigen) positiven Einkünften<br />

derselben Art aus australischer Quelle möglich. Die<br />

Verluste sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />

positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />

Quelle, insbesondere aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft,<br />

verrechnet werden. Im Rahmen dieser<br />

147<br />

Einkünfteermittlung sind Begrenzungen der einkommensteuerlichen<br />

Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />

gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG zu beachten. Die<br />

steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />

hängen von dem nach deutschen steuerlichen<br />

Vorschriften ermittelten Ergebnis aus der Beteiligung<br />

und der Höhe des in Deutschland zu versteuernden<br />

Einkommens des jeweiligen Anlegers ab. Daher wird<br />

auf eine Berechnung des Progressionsvorbehalts<br />

verzichtet. Informationen zur Berechnung der individuellen<br />

Auswirkungen auf der Ebene der Anleger<br />

sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />

des Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />

in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />

möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />

wird auf die Ausführungen unter<br />

Tz. 3.4.2 e) verwiesen.<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />

Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />

anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />

Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />

Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />

dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />

nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />

nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />

Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />

gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />

keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />

Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />

abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />

Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />

bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />

Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />

EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />

vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />

Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />

DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />

Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />

der deutschen Einkommensteuer unter Progressi-

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