Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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sichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
und der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass des<br />
Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />
2003, 546ff.) zu beachten: Danach gehören zu den<br />
Anschaffungskosten grundsätzlich alle aufgrund<br />
des Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten<br />
Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks<br />
mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet<br />
sind, insbesondere die Baukosten für die Errichtung<br />
oder Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren für<br />
die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals und<br />
des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />
Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die<br />
Ausarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />
Bauinteressenten und sonstige Vorbereitungskosten<br />
sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />
und Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />
Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />
die steuerliche Beratung oder die Errichtung<br />
des Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht<br />
(vgl. BFH vom 14.11.1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />
S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />
eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />
als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />
z. B. Zinsen der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio,<br />
Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />
etc., Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />
sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />
Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />
§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.<br />
§ 2a EStG verhindert auch, dass die ausländischen<br />
Verluste bei der Berechnung des zu versteuernden<br />
Einkommens zum Zweck der Ermittlung des besonderen<br />
Steuersatzes berücksichtigt werden (sog.<br />
negativer Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich<br />
ist nur mit (künftigen) positiven Einkünften<br />
derselben Art aus australischer Quelle möglich. Die<br />
Verluste sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />
positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />
Quelle, insbesondere aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft,<br />
verrechnet werden. Im Rahmen dieser<br />
147<br />
Einkünfteermittlung sind Begrenzungen der einkommensteuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />
gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG zu beachten. Die<br />
steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />
hängen von dem nach deutschen steuerlichen<br />
Vorschriften ermittelten Ergebnis aus der Beteiligung<br />
und der Höhe des in Deutschland zu versteuernden<br />
Einkommens des jeweiligen Anlegers ab. Daher wird<br />
auf eine Berechnung des Progressionsvorbehalts<br />
verzichtet. Informationen zur Berechnung der individuellen<br />
Auswirkungen auf der Ebene der Anleger<br />
sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />
des Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />
in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />
möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />
wird auf die Ausführungen unter<br />
Tz. 3.4.2 e) verwiesen.<br />
Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />
Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich nicht<br />
anteilig als Werbungskosten geltend machen (§ 3c<br />
Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen des<br />
Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft sowie für nichteinkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft. Die<br />
dem Anleger auf den Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
zuzurechnenden Einkünfte – bis auf Zinsen – sind<br />
nach DBA in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
freigestellt (vgl. Tz. 11.3.2 und 11.3.3) bzw. sollten<br />
nach Ablauf der Haltedauer von mindestens zehn<br />
Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und Fehlen<br />
gewerblichen Grundstückshandels (vgl. Tz. 11.3.3)<br />
keinen Einkommensteuertatbestand erfüllen.<br />
Insoweit sollten mangels in Deutschland steuerlich<br />
abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Verlusten gemäß § 15a EStG sowie § 15b EStG nicht<br />
zur Anwendung kommen.<br />
Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />
Grundstückshandel oder Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts / der Anteile am Treuhandvermögen<br />
bzw. an der Fondsgesellschaft als privates<br />
Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />
EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten die Ausführungen in<br />
vorstehendem Absatz entsprechend, sofern diese<br />
Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nach<br />
DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Sollten dem Anleger zuzurechnende Einkünfte in<br />
Deutschland steuerpflichtig und nicht nach DBA von<br />
der deutschen Einkommensteuer unter Progressi-