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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Eintritt der aufschiebenden Bedingungen in § 4<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als atypisch<br />

stiller Gesellschafter / so gestellte Person zur<br />

Verfügung.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />

Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />

nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

Im Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

wird für den Treuhänder eine Haftsumme<br />

in Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9), (10) des<br />

Gesellschaftsvertrags im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung<br />

des jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich<br />

dieser Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. fünf Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein<br />

Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf der Treuhänder in dem jeweils<br />

erforderlichen Umfang nur dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, dem geschäftsführenden<br />

187<br />

Kommanditisten, dem zuständigen Finanzamt,<br />

den Kreditgebern bei berechtigtem Interesse,<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf<br />

Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrags alle Rechte und Pflichten<br />

des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />

auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Aufnahme<br />

weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt<br />

auch für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet<br />

nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten.<br />

5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2<br />

auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />

die Erhebung einer Schadenpauschale<br />

und Verzugszinsen durch die Gesellschaft<br />

gegen den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (4) bis (7)<br />

des Gesellschaftsvertrags.

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