Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />
die <strong>Real</strong> I.S. eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />
AUD 10.000. Die Vergütung ist zum 30.12. eines<br />
jeden Jahres fällig, erstmals zum 31.12.2010 (die<br />
Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres 2009 sind<br />
mit der Gebühr für das Jahr 2010 abgegolten).<br />
Im Fall des Verkaufs des Fondsobjekts erhält die<br />
<strong>Real</strong> I.S. zudem<br />
a) eine Abwicklungsgebühr in Höhe von einem Prozent<br />
des Brutto-Verkaufspreises sowie<br />
b) ggf. eine erfolgsabhängige Gebühr in Höhe des<br />
jeweils höheren von (i), sofern das Fondsobjekt<br />
zu einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />
angegeben (siehe Tz. 7.1.3) veräußert<br />
wird, 25 Prozent des Verkaufspreises, soweit<br />
dieser den im Beteiligungsprospekt angegebenen<br />
Verkaufspreis übersteigt, und (ii), sofern die im<br />
Beteiligungsprospekt prognostizierte Rendite der<br />
Anleger einschließlich des Netto-Verkaufspreises<br />
für das Fondsobjekt (kalkuliert nach der Methode<br />
des internen Zinsfußes für den Beispielsfall des<br />
Beteiligungsprospekts in Tz. 8) im Rahmen der<br />
Beteiligung überschritten würde, einen Betrag<br />
aus dem Verkaufspreis des Fondsobjekts, sodass<br />
die Anleger drei Viertel der höheren Rendite<br />
erhalten.<br />
Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. ggf. anfallender<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />
Leistungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt, der<br />
Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung usw. Soweit<br />
der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft hierfür<br />
spezielle Bearbeitungsgebühren oder Schadenpauschalen<br />
vorsieht, sind diese Beträge als Vergütung an<br />
die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt,<br />
diese Beträge unmittelbar vom betroffenen<br />
Gesellschafter / Anleger einzuziehen. Soweit die<br />
Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />
gegenüber dem Gesellschafter / Anleger verzichtet,<br />
steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />
zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen<br />
Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />
Leistungs- / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in<br />
der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />
Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
ist zunächst auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlos-<br />
121<br />
sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />
jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />
von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />
den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S.<br />
Verträge im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />
schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />
die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />
Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />
oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />
ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />
Verlust des Anspruchs.<br />
10.4.5 Kosten der Fondsgesellschaft einschließlich<br />
Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />
der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />
durchgeführt werden. Es<br />
können darüber hinaus noch weitere Kosten für den<br />
Jahresabschluss oder für steuerliche oder rechtliche<br />
Beratung etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für<br />
diese Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt;<br />
auf Basis von Schätz- und Erfahrungswerten sind<br />
jedoch im Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6)<br />
bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />
Ansätze gebildet worden.