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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

AUD 10.000. Die Vergütung ist zum 30.12. eines<br />

jeden Jahres fällig, erstmals zum 31.12.2010 (die<br />

Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres 2009 sind<br />

mit der Gebühr für das Jahr 2010 abgegolten).<br />

Im Fall des Verkaufs des Fondsobjekts erhält die<br />

<strong>Real</strong> I.S. zudem<br />

a) eine Abwicklungsgebühr in Höhe von einem Prozent<br />

des Brutto-Verkaufspreises sowie<br />

b) ggf. eine erfolgsabhängige Gebühr in Höhe des<br />

jeweils höheren von (i), sofern das Fondsobjekt<br />

zu einem höheren Verkaufspreis als im Beteiligungsprospekt<br />

angegeben (siehe Tz. 7.1.3) veräußert<br />

wird, 25 Prozent des Verkaufspreises, soweit<br />

dieser den im Beteiligungsprospekt angegebenen<br />

Verkaufspreis übersteigt, und (ii), sofern die im<br />

Beteiligungsprospekt prognostizierte Rendite der<br />

Anleger einschließlich des Netto-Verkaufspreises<br />

für das Fondsobjekt (kalkuliert nach der Methode<br />

des internen Zinsfußes für den Beispielsfall des<br />

Beteiligungsprospekts in Tz. 8) im Rahmen der<br />

Beteiligung überschritten würde, einen Betrag<br />

aus dem Verkaufspreis des Fondsobjekts, sodass<br />

die Anleger drei Viertel der höheren Rendite<br />

erhalten.<br />

Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. ggf. anfallender<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />

Leistungen gegenüber der Gesellschaft, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt, der<br />

Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung usw. Soweit<br />

der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft hierfür<br />

spezielle Bearbeitungsgebühren oder Schadenpauschalen<br />

vorsieht, sind diese Beträge als Vergütung an<br />

die <strong>Real</strong> I.S. weiterzuleiten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt,<br />

diese Beträge unmittelbar vom betroffenen<br />

Gesellschafter / Anleger einzuziehen. Soweit die<br />

Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />

gegenüber dem Gesellschafter / Anleger verzichtet,<br />

steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />

zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen<br />

Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />

Leistungs- / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in<br />

der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

ist zunächst auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlos-<br />

121<br />

sen. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />

den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalspflicht“). Soweit die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Verträge im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />

schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf<br />

die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />

Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />

oder für Überwachung dieser Leistungen ist<br />

ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs. Derartige Ansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

10.4.5 Kosten der Fondsgesellschaft einschließlich<br />

Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />

der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft<br />

durchgeführt werden. Es<br />

können darüber hinaus noch weitere Kosten für den<br />

Jahresabschluss oder für steuerliche oder rechtliche<br />

Beratung etc. entstehen. Eine jährliche Vergütung für<br />

diese Leistungen ist noch nicht abschließend festgelegt;<br />

auf Basis von Schätz- und Erfahrungswerten sind<br />

jedoch im Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6)<br />

bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />

Ansätze gebildet worden.

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