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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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steuer. Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte<br />

sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />

investierenden Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />

im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />

Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />

(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schreiben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />

dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />

anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />

der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />

ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />

Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />

Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />

(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />

hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />

anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />

der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />

ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />

die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />

kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Der Treuhänder hält das Fondsobjekt als Treuhandvermögen<br />

in einem sog. Trust nach australischem<br />

Recht im eigenen Namen und für Rechnung<br />

der Fondsgesellschaft als alleiniger Inhaber<br />

von Anteilen am Treuhandvermögen (sog. Units;<br />

vgl. Tz. 10.5.1). Die steuerliche Behandlung<br />

eines Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust<br />

ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt und<br />

ist von der Ausgestaltung des Trust Deed und<br />

der Units im Einzelfall abhängig. Das Treuhandvermögen<br />

„BF Kambera Trust“ sollte aufgrund<br />

der vertraglichen Ausgestaltung des Trusts im<br />

sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke als<br />

transparente Treuhand qualifizieren. Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei<br />

Treuhandverhältnissen demjenigen die Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen,<br />

141<br />

der über die Nutzungsüberlassung des Mietobjekts<br />

entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />

des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft<br />

zur Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann<br />

die Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen<br />

herausverlangen und trifft die Fondsgesellschaft<br />

wesentliche Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />

insbesondere über Erwerb und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts, Darlehensaufnahme<br />

sowie den Abschluss, die Verlängerung,<br />

Änderung und Kündigung von Mietverträgen.<br />

Erträge aus dem Treuhandvermögen stehen der<br />

Fondsgesellschaft zu. Lasten aus dem Treuhandvermögen<br />

hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />

Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt,<br />

und die im Treuhandvermögen erwirtschafteten<br />

Einkünfte sollten deshalb für deutsche Steuerzwecke<br />

der Fondsgesellschaft und damit anteilig<br />

den Anlegern zuzurechnen sein.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem Treuhänder ein<br />

Darlehen in dessen Eigenschaft als Treuhänder<br />

über das Treuhandvermögen zur teilweisen<br />

Finanzierung des Erwerbs des Fondsobjekts<br />

gewähren. Dieses Darlehen wird ausschließlich<br />

mit Erträgen aus dem Fondsobjekt bzw. mit<br />

dem Fondsobjekt selbst, jedoch nicht mit anderen<br />

Einkünften bzw. anderem Vermögen des<br />

Treuhänders, zu bedienen sein. Da für deutsche<br />

Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />

Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke zu negieren<br />

sein. Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich<br />

Einkünfte aus Vermietung bzw. Veräußerung<br />

des Fondsobjekts und ggf. Zinseinkünfte bspw.<br />

aus der Anlage von Liquiditätsreserve zuzurechnen.<br />

Für deutsche Steuerzwecke sollten den Anlegern<br />

bzw. Treugebern auf das von der Fondsgesellschaft<br />

an den Treuhänder gewährte Darlehen<br />

gezahlte Zinsen keine anteilig zurechenbaren<br />

Zinseinkünfte verursachen.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />

die ausschließlich eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht<br />

als eigenes Immobilienvermögen für<br />

mehr als zehn Jahre hält und vermietet und eine<br />

Liquiditätsreserve als eigenes Kapitalvermögen

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