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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist; die<br />

Unterhaltsverpflichtung muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von drei Monaten<br />

nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen und<br />

wenn keiner der in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a)<br />

und / oder b) des Gesellschaftsvertrags genannten<br />

Umstände vorliegt (siehe § 25 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

In bestimmten Fällen scheidet der Gesellschafter aus<br />

der Fondsgesellschaft aus bzw. kann der Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Beispielsweise scheidet der Gesellschafter aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, wenn über sein Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann einen Gesellschafter<br />

u. a. aus der Fondsgesellschaft ausschließen, sofern<br />

in der Person eines Gesellschafters ein Umstand<br />

vorliegt, der es im Fall der Übertragung / Verfügung<br />

über einen Gesellschaftsanteil den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, wie in Tz. 10.2.12 beschrieben,<br />

berechtigen würde, die Zustimmung zur Übertragung<br />

/ Verfügung zu versagen. Im Einzelnen regelt<br />

§ 26 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags (vgl. Tz. 13) die<br />

Gründe, aufgrund derer ein Gesellschafter aus der<br />

Fondsgesellschaft ausscheidet.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch<br />

zu, der sich grundsätzlich nach dem<br />

Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In bestimmten<br />

Fällen kann der Abfindungsanspruch auch<br />

20 Prozent unter dem Verkehrswert liegen (Details<br />

hierzu siehe in Tz. 13, § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben oder<br />

die Abfindung in drei gleichen Jahresraten auszuzahlen.<br />

In diesem Fall ist der jeweils rückständige Rest<br />

mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. Eine Sicherstellung<br />

kann der ausscheidende Gesellschafter nicht<br />

verlangen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Höhe des Abfindungsanspruchs wird von dem für<br />

das betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer,<br />

bei Streit durch einen durch den Präsidenten<br />

der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

bestellten Schiedsgutachter, festgestellt. Die Kosten<br />

des Schiedsgutachtens trägt der ausscheidende<br />

Gesellschafter.<br />

Der Komplementär ist berechtigt, durch Kündigung<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Fondsgesellschaft, erstmals<br />

zum 31.12.2011, auszuscheiden.<br />

10.3 Treuhandvertrag der Anleger mit dem Treuhandkommanditisten<br />

und wesentliche Rechte<br />

und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

Dieser Abschnitt enthält die Angaben zu den wesentlichen<br />

Rechten und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 VermVerkProspV.<br />

10.3.1 Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH schließt als<br />

Treuhandkommanditist mit allen künftig beitretenden<br />

Treugebern gleichlautende Treuhandverträge ab.<br />

Der Treuhandvertrag ist in Tz. 14 dieses Beteiligungsprospekts<br />

abgedruckt. Auf dieser Rechtsgrundlage<br />

übernimmt der Treuhandkommanditist die Aufgabe,<br />

die Kommanditbeteiligung des Treugebers im eigenen<br />

Namen, aber für Rechnung des Treugebers zu halten<br />

und zu verwalten, wobei für das Verhältnis zwischen<br />

Treugeber und dem Treuhandkomman ditisten die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

gelten (siehe § 1 des Treuhandver trags).<br />

10.3.2 Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 20.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber hat<br />

die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zzgl. fünf Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen.<br />

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