Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Unter dem Mietvertrag bestehen festgelegte Versicherungsverpflichtungen<br />
für die Vertragsparteien.<br />
Solange der Mieter, wie dies zum heutigen Zeitpunkt<br />
gegeben ist, ein bestimmter qualifizierter staatlicher<br />
Mieter ist, bestehen keine besonderen Versicherungsverpflichtungen<br />
für den Mieter, ansonsten muss der<br />
Mieter eine Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />
Insurance“) mit mindestens AUD 20 Mio. je Schadensfall<br />
aufrecht erhalten, eine „Third Party Property<br />
Damage Insurance“ von mindestens AUD 20 Mio.<br />
sowie weitere gesetzlich und / oder vom Vermieter<br />
geforderte Versicherungen vorweisen.<br />
Bei den Versicherungsverpflichtungen des Vermieters<br />
handelt es sich um übliche umfangreiche Versicherungsverpflichtungen.<br />
Der Vermieter muss eine<br />
Haftpflichtversicherung („Public Liability Insurance“)<br />
im Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis,<br />
ggf. auch ein höherer Betrag, falls der Mieter<br />
dies vernünftigerweise fordert) und eine „all-risk“-<br />
Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />
abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />
muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />
und auch tatsächlich am Markt versicherbaren<br />
Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abdecken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />
Neben der Sachversicherung ist auch eine Glasversicherung<br />
für das Fondsobjekt zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />
abzuschließen. Der Mieter ist (ggf.<br />
auf Anforderung) in die Versicherungen als mitversichert<br />
aufzunehmen. Die durch die ggf. erforderliche<br />
Mitversicherung des Mieters entstehenden Kosten<br />
hat ggf. der Mieter zu tragen. Schadensfälle, die zwar<br />
versichert aber vom Mieter zu vertreten sind, hat<br />
der Mieter zu tragen. Der Vermieter hat dem Mieter<br />
auf Anforderung die ordnungsgemäße Versicherung<br />
nachzuweisen. Die Kostenschätzungen für<br />
vom Vermieter zu tragende Versicherungen für das<br />
Fondsobjekt sind in der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />
auf Basis sorgfältiger Schätzungen lokaler Experten<br />
berücksichtigt.<br />
Der Mietvertrag regelt weiterhin die gestattete<br />
Nutzung durch den Mieter und mögliche Einschränkungen<br />
bei der Nutzung der Mietflächen. Die<br />
Mieträume sind grundsätzlich für Büronutzung und<br />
ergänzende Nutzungen zu belegen. So sichern sich<br />
die Vertragsparteien insbesondere zu, dass sie die<br />
Regelungen zur erlaubten Nutzung („Permitted Use“)<br />
unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />
das Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />
(„Crown Lease“) mit dem australischen Staat umfassend<br />
beachten und nicht dagegen verstoßen.<br />
133<br />
Der Mieter ist verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften<br />
zu beachten und das Fondsobjekt in Über ein stim mung<br />
mit dem anwendbaren Recht zu nutzen, nicht jedoch<br />
aufgrund von rechtlichen Vorschriften strukturelle<br />
Änderungen oder Umbauten bzw. Zubauten am Fondsobjekt<br />
auf eigene Kosten durchzuführen. Sollten<br />
derartige Maßnahmen und Investitionen erforderlich<br />
sein (z. B. bei einer Änderung von Standards bzw.<br />
Vorschriften) und sollte der Vermieter diese Maßnahmen<br />
nach Benachrichtigung des Mieters nicht durchführen,<br />
kann der Mieter nach angemessener Frist die<br />
Maßnahmen auf Kosten des Vermieters durchführen.<br />
Es bestehen vertraglich festgelegte Inspektionsrechte<br />
und Zutrittsrechte des Vermieters oder von<br />
ihm bestimmter Personen, wobei hierfür übliche<br />
Bedingungen eingehalten werden müssen und<br />
Freistellungen seitens des Vermieters zu Gunsten<br />
des Mieters für Schäden vereinbart sind, die vom<br />
Vermieter oder von Beauftragten des Vermieters im<br />
Rahmen des Zutritts des Fondsobjekts entstehen. So<br />
darf z. B. der Vermieter (oder ein von ihm Beauftragter)<br />
mindestens alle drei Monate das Fondsobjekt<br />
nach angemessener Besuchsanmeldung überprüfen<br />
bzw. prüfen, ob der Mieter seinen mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen (z. B. bezüglich der Instandhaltung<br />
der Mieträume) nachkommt. Auch zur Ausführung<br />
erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
gelten vergleichbare Zugangsrechte. In<br />
Notfällen (z. B. bei umgehend durchzuführenden<br />
Reparaturen) kann der Vermieter die Mietsache ohne<br />
Voranmeldung, falls diese nicht möglich ist, betreten.<br />
Im Regelfall muss ein Vertreter des Mieters beim<br />
Betreten des Fondsobjekts zugegen sein.<br />
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />
keine strukturellen Änderungen am Fondsobjekt<br />
vornehmen und auch keine Änderungen, die gegen<br />
die anwendbaren Vorschriften verstoßen. Sollten<br />
derartige Änderungen (z. B. zusätzliche Einbauten)<br />
während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter<br />
auf seine Kosten vorgenommen werden, müssen<br />
diese vom Mieter instand gehalten werden. Sofern<br />
der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags seine<br />
Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene Beschädigungen<br />
beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />
nicht beseitigt werden, gehen Sie am Ende des<br />
Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />
Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter nicht<br />
zum Rückbau oder Schönheitsreparaturen („Make<br />
Good“) verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Vermieters<br />
gegen den Mieter im Fall der Beendigung des<br />
Mietvertrags bleiben davon unberührt.