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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Unter dem Mietvertrag bestehen festgelegte Versicherungsverpflichtungen<br />

für die Vertragsparteien.<br />

Solange der Mieter, wie dies zum heutigen Zeitpunkt<br />

gegeben ist, ein bestimmter qualifizierter staatlicher<br />

Mieter ist, bestehen keine besonderen Versicherungsverpflichtungen<br />

für den Mieter, ansonsten muss der<br />

Mieter eine Haftpflichtversicherung („Public Liability<br />

Insurance“) mit mindestens AUD 20 Mio. je Schadensfall<br />

aufrecht erhalten, eine „Third Party Property<br />

Damage Insurance“ von mindestens AUD 20 Mio.<br />

sowie weitere gesetzlich und / oder vom Vermieter<br />

geforderte Versicherungen vorweisen.<br />

Bei den Versicherungsverpflichtungen des Vermieters<br />

handelt es sich um übliche umfangreiche Versicherungsverpflichtungen.<br />

Der Vermieter muss eine<br />

Haftpflichtversicherung („Public Liability Insurance“)<br />

im Umfang von mindestens AUD 20 Mio. (je Einzelereignis,<br />

ggf. auch ein höherer Betrag, falls der Mieter<br />

dies vernünftigerweise fordert) und eine „all-risk“-<br />

Sachversicherung für das Grundstück / Fondsobjekt<br />

abschließen und aufrechterhalten. Die Sachversicherung<br />

muss alle vernünftigerweise zu versichernden<br />

und auch tatsächlich am Markt versicherbaren<br />

Risiken zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abdecken (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.4).<br />

Neben der Sachversicherung ist auch eine Glasversicherung<br />

für das Fondsobjekt zum jeweiligen Wiederherstellungswert<br />

abzuschließen. Der Mieter ist (ggf.<br />

auf Anforderung) in die Versicherungen als mitversichert<br />

aufzunehmen. Die durch die ggf. erforderliche<br />

Mitversicherung des Mieters entstehenden Kosten<br />

hat ggf. der Mieter zu tragen. Schadensfälle, die zwar<br />

versichert aber vom Mieter zu vertreten sind, hat<br />

der Mieter zu tragen. Der Vermieter hat dem Mieter<br />

auf Anforderung die ordnungsgemäße Versicherung<br />

nachzuweisen. Die Kostenschätzungen für<br />

vom Vermieter zu tragende Versicherungen für das<br />

Fondsobjekt sind in der Prognoserechnung (Tz. 7)<br />

auf Basis sorgfältiger Schätzungen lokaler Experten<br />

berücksichtigt.<br />

Der Mietvertrag regelt weiterhin die gestattete<br />

Nutzung durch den Mieter und mögliche Einschränkungen<br />

bei der Nutzung der Mietflächen. Die<br />

Mieträume sind grundsätzlich für Büronutzung und<br />

ergänzende Nutzungen zu belegen. So sichern sich<br />

die Vertragsparteien insbesondere zu, dass sie die<br />

Regelungen zur erlaubten Nutzung („Permitted Use“)<br />

unter dem erbbaurechtsähnlichen Vertrag betreffend<br />

das Grundstück (nebst darauf errichtetem Gebäude)<br />

(„Crown Lease“) mit dem australischen Staat umfassend<br />

beachten und nicht dagegen verstoßen.<br />

133<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die rechtlichen Vorschriften<br />

zu beachten und das Fondsobjekt in Über ein stim mung<br />

mit dem anwendbaren Recht zu nutzen, nicht jedoch<br />

aufgrund von rechtlichen Vorschriften strukturelle<br />

Änderungen oder Umbauten bzw. Zubauten am Fondsobjekt<br />

auf eigene Kosten durchzuführen. Sollten<br />

derartige Maßnahmen und Investitionen erforderlich<br />

sein (z. B. bei einer Änderung von Standards bzw.<br />

Vorschriften) und sollte der Vermieter diese Maßnahmen<br />

nach Benachrichtigung des Mieters nicht durchführen,<br />

kann der Mieter nach angemessener Frist die<br />

Maßnahmen auf Kosten des Vermieters durchführen.<br />

Es bestehen vertraglich festgelegte Inspektionsrechte<br />

und Zutrittsrechte des Vermieters oder von<br />

ihm bestimmter Personen, wobei hierfür übliche<br />

Bedingungen eingehalten werden müssen und<br />

Freistellungen seitens des Vermieters zu Gunsten<br />

des Mieters für Schäden vereinbart sind, die vom<br />

Vermieter oder von Beauftragten des Vermieters im<br />

Rahmen des Zutritts des Fondsobjekts entstehen. So<br />

darf z. B. der Vermieter (oder ein von ihm Beauftragter)<br />

mindestens alle drei Monate das Fondsobjekt<br />

nach angemessener Besuchsanmeldung überprüfen<br />

bzw. prüfen, ob der Mieter seinen mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen (z. B. bezüglich der Instandhaltung<br />

der Mieträume) nachkommt. Auch zur Ausführung<br />

erforderlicher Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

gelten vergleichbare Zugangsrechte. In<br />

Notfällen (z. B. bei umgehend durchzuführenden<br />

Reparaturen) kann der Vermieter die Mietsache ohne<br />

Voranmeldung, falls diese nicht möglich ist, betreten.<br />

Im Regelfall muss ein Vertreter des Mieters beim<br />

Betreten des Fondsobjekts zugegen sein.<br />

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />

keine strukturellen Änderungen am Fondsobjekt<br />

vornehmen und auch keine Änderungen, die gegen<br />

die anwendbaren Vorschriften verstoßen. Sollten<br />

derartige Änderungen (z. B. zusätzliche Einbauten)<br />

während der Laufzeit des Mietvertrags vom Mieter<br />

auf seine Kosten vorgenommen werden, müssen<br />

diese vom Mieter instand gehalten werden. Sofern<br />

der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags seine<br />

Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene Beschädigungen<br />

beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />

nicht beseitigt werden, gehen Sie am Ende des<br />

Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über.<br />

Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter nicht<br />

zum Rückbau oder Schönheitsreparaturen („Make<br />

Good“) verpflichtet. Sonstige Ansprüche des Vermieters<br />

gegen den Mieter im Fall der Beendigung des<br />

Mietvertrags bleiben davon unberührt.

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