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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem<br />

Satz genannten Umstände bezüglich eines Treugebers<br />

der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />

anteilig herabgesetzt werden kann.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />

den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />

als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />

sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />

die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />

Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />

Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />

entstehenden Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1) h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter<br />

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />

zwischen Treugebern und dem<br />

Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />

fortzusetzen.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

183<br />

einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />

anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />

Herab setzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur<br />

Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der<br />

Treugeber von dem Treuhandkommanditisten<br />

die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfang herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />

des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />

des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />

(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />

Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />

Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />

bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />

Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.

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