Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />
so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem<br />
Satz genannten Umstände bezüglich eines Treugebers<br />
der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />
anteilig herabgesetzt werden kann.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />
Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />
§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />
fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />
den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (nachfolgend auch „BFI“) der Gesellschaft<br />
als Komplementär ohne Kapitalanteil mit<br />
sofortiger Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt<br />
die BFI von der Inanspruchnahme sämtlicher vor<br />
Beitritt der BFI bereits entstandenen und bis zur<br />
Eintragung der BFI in das Handelsregister noch<br />
entstehenden Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
kann gemäß § 15 Abs. (1) h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter<br />
Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />
eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />
zwischen Treugebern und dem<br />
Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />
nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />
fortzusetzen.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />
Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
mit der Folge des § 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />
Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />
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einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />
anderen Treugeber übertragen wird, eine<br />
Herab setzung des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />
des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur<br />
Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der<br />
Treugeber von dem Treuhandkommanditisten<br />
die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />
dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />
des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />
zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis d) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender<br />
Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />
Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />
in dem Umfang herabgesetzt<br />
werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />
Treugebers entspricht.<br />
(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />
Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />
§ 28 entsprechend.<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />
nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />
auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />
des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />
des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />
(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />
Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />
Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />
b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />
bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />
Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />
bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />
Ansatz.