Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />
folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die<br />
vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />
Beitrittsvereinbarung bzw. einer auf Grundlage<br />
der Beitrittsvereinbarung ergehenden gesonderten<br />
Abrufmitteilung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />
auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />
teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2<br />
geleistet haben.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />
oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />
nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />
den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />
Ausschüttungen von der Gesellschaft<br />
einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung des Komplementärs<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />
der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 1.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />
die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender<br />
Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
179<br />
§ 21A<br />
Vergütung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />
ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines<br />
jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />
Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />
dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />
wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />
zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />
den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />
Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />
Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />
ist.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragen<br />
oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />
sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann die Zustimmung aus<br />
wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge<br />
der Übertragung des bzw. Verfügung über den<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil:<br />
a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des<br />
Treuhandkommanditisten) und / oder ein<br />
Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />
ihm jeweils nahestehenden Personen 20 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />
§ 4 Abs. (1) hält und / oder (ii) den nach