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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />

folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die<br />

vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittsvereinbarung bzw. einer auf Grundlage<br />

der Beitrittsvereinbarung ergehenden gesonderten<br />

Abrufmitteilung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />

auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />

teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2<br />

geleistet haben.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />

oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />

den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />

Ausschüttungen von der Gesellschaft<br />

einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung des Komplementärs<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 1.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />

die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

179<br />

§ 21A<br />

Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />

ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />

dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />

wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />

zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />

den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />

Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />

Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />

ist.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil übertragen<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />

sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann die Zustimmung aus<br />

wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn infolge<br />

der Übertragung des bzw. Verfügung über den<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil:<br />

a) (i) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des<br />

Treuhandkommanditisten) und / oder ein<br />

Treugeber einzeln und / oder zusammen mit<br />

ihm jeweils nahestehenden Personen 20 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß<br />

§ 4 Abs. (1) hält und / oder (ii) den nach

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