Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt,<br />
indem der Anleger das Angebot auf Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgibt, der Treuhandkommanditist dieses Angebot<br />
annimmt und die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />
als geschäftsführender Kommanditist den Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
zulässt. Nachteilige australische Steuerfolgen könnten<br />
eintreten, wenn Beteiligungsquoten von Anlegern<br />
bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />
werden (Details hierzu siehe Tz. 11.5 bzw. Tz. 3.4). Anleger<br />
können deshalb entsprechend § 4 Abs. (5) des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in Höhe<br />
eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />
einem atypisch stillen Gesellschafter vergleichbar<br />
über den Treuhandkommanditisten am Vermögen<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt sein, sodass derartige<br />
australische Steuerfolgen auf der Grundlage dieser<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglichst<br />
vermieden bzw. ausgeschlossen werden. Es besteht<br />
im Rahmen der Beteiligung grundsätzlich keine<br />
Nachschusspflicht (zu einem Wiederaufleben der<br />
Haftung siehe Tz. 10.2.3).<br />
Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt daher frühestens einen Tag<br />
nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />
endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />
spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist zum 30.12.2010. Die <strong>Real</strong> I.S. hat<br />
eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />
der Investition erforderliche Eigenkapital übernommen.<br />
Wichtige Details hierzu siehe auch in Tz. 3,<br />
insbesondere Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3 sowie Tz. 3.3.8.<br />
1.11 Wichtige Hinweise<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />
Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung<br />
im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />
fremdfinanzieren. Es können sich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Eine Beteiligung von<br />
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürger-<br />
lichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />
als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii)<br />
Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />
Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />
in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />
oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und<br />
nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />
Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />
Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />
Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />
genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />
in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil<br />
diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />
verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />
Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />
des / Verfügung über bzw. Vererbung des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft. Geht der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
auf in vorstehendem Absatz genannte<br />
Personen über bzw. fällt ein Anleger in Zukunft unter<br />
den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis,<br />
kann der Anleger / Erwerber vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Vorstehende Beschränkungen<br />
und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />
Treuhandvertrags entsprechend.<br />
1.12 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und steuerliche Behandlung<br />
Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />
Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />
eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von anfänglich<br />
6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant,<br />
die bis zum Ende des Prognosezeitraums im Jahr<br />
2022 auf rd. 8,5 Prozent ansteigen soll (siehe hierzu<br />
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