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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt,<br />

indem der Anleger das Angebot auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgibt, der Treuhandkommanditist dieses Angebot<br />

annimmt und die <strong>Real</strong> I.S. Beteiligungs GmbH<br />

als geschäftsführender Kommanditist den Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

zulässt. Nachteilige australische Steuerfolgen könnten<br />

eintreten, wenn Beteiligungsquoten von Anlegern<br />

bzw. diesen nahestehenden Personen überschritten<br />

werden (Details hierzu siehe Tz. 11.5 bzw. Tz. 3.4). Anleger<br />

können deshalb entsprechend § 4 Abs. (5) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft in Höhe<br />

eines Teils / ihres gesamten Beteiligungsbetrags<br />

einem atypisch stillen Gesellschafter vergleichbar<br />

über den Treuhandkommanditisten am Vermögen<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt sein, sodass derartige<br />

australische Steuerfolgen auf der Grundlage dieser<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen möglichst<br />

vermieden bzw. ausgeschlossen werden. Es besteht<br />

im Rahmen der Beteiligung grundsätzlich keine<br />

Nachschusspflicht (zu einem Wiederaufleben der<br />

Haftung siehe Tz. 10.2.3).<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt daher frühestens einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />

endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist zum 30.12.2010. Die <strong>Real</strong> I.S. hat<br />

eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />

der Investition erforderliche Eigenkapital übernommen.<br />

Wichtige Details hierzu siehe auch in Tz. 3,<br />

insbesondere Tz. 3.2.1, Tz. 3.3.3 sowie Tz. 3.3.8.<br />

1.11 Wichtige Hinweise<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />

Deutschland (und nur in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />

fremdfinanzieren. Es können sich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

grundsätzlich als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Eine Beteiligung von<br />

Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürger-<br />

lichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl für Kommanditisten<br />

als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii)<br />

Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans,<br />

Großbritanniens oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan, Großbritannien oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />

oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu versichern und<br />

nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />

Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von den<br />

Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />

Anleger können ihren Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

auch nicht wirksam an in vorstehendem Absatz<br />

genannte Personen übertragen bzw. zu deren Gunsten<br />

in sonstiger Weise verfügen oder ihren Anteil<br />

diesen Personen wirksam vererben, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist seine Zustimmung<br />

verweigert. Darüber hinaus enthalten §§ 23, 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft weitere<br />

Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />

des / Verfügung über bzw. Vererbung des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft. Geht der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

auf in vorstehendem Absatz genannte<br />

Personen über bzw. fällt ein Anleger in Zukunft unter<br />

den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis,<br />

kann der Anleger / Erwerber vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Vorstehende Beschränkungen<br />

und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />

Treuhandvertrags entsprechend.<br />

1.12 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />

Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />

eine jährliche Ausschüttung / Entnahme von anfänglich<br />

6,5 Prozent nach australischen Steuern geplant,<br />

die bis zum Ende des Prognosezeitraums im Jahr<br />

2022 auf rd. 8,5 Prozent ansteigen soll (siehe hierzu<br />

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