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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs, der<br />

<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />

folgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile durch<br />

notarielle Beurkundung der Abtretung<br />

(§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht der<br />

Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 1<br />

GmbHG)<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />

vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein<br />

vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft<br />

jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />

Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

ist ohne Entgelt allgemein von jedem Wettbewerbsverbot<br />

befreit. Eine Befreiung kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

erteilt werden.<br />

§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis<br />

erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften mit sich selbst zu<br />

vertreten.<br />

10.2.5 Erbringung der Einlagen<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />

den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />

folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />

b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />

zum 18.12.2009;<br />

c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />

Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />

14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />

Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem<br />

späteren Termin aufgefordert, der jedoch nicht<br />

später liegen darf als der 20. des Monats, an dem<br />

die Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft<br />

endet,<br />

(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungs hinweise“).<br />

Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />

Monatsersten des Kalendermonats im Sinne des<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrags entnahmeberechtigt,<br />

der auf den Monat des im vorstehenden Absatz<br />

111<br />

definierten jeweils relevanten Tags folgt, an dem<br />

der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio zu<br />

erbringen ist. Vorstehender Satz gilt auch, wenn der<br />

Anleger seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />

Agio zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat (siehe<br />

auch Tz. 10.2.11).<br />

Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />

der oben genannten Fristen erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />

Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />

verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses Verkaufsprospekts<br />

beträgt dieser gesetzliche Zins fünf Prozent pro<br />

Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ein<br />

darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />

kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />

Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Treuhandkommanditist<br />

vom Treuhandvertrag zurücktreten<br />

oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />

geleisteter Zahlungen abzüglich fünf Prozent Agio<br />

sowie abzüglich sämtlicher Schadenersatzansprüche<br />

herabgesetzt werden. Die im Zusammenhang<br />

mit dem Ausscheiden entstandenen Kosten hat der<br />

Gesellschafter zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, für die Kosten des Ausscheidens eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des Agios bzw. für die

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