Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs, der<br />
<strong>Real</strong> I.S. Fund Management GmbH, weicht in den<br />
folgenden Regelungen von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Verfügung über Geschäftsanteile durch<br />
notarielle Beurkundung der Abtretung<br />
(§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />
Gemeinsame Vertretungsmacht der<br />
Geschäftsführer (§ 35 Abs. 2 Satz 1<br />
GmbHG)<br />
Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der<br />
vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein<br />
vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft<br />
jeweils durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
ist ohne Entgelt allgemein von jedem Wettbewerbsverbot<br />
befreit. Eine Befreiung kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
erteilt werden.<br />
§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis<br />
erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften mit sich selbst zu<br />
vertreten.<br />
10.2.5 Erbringung der Einlagen<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio ist gemäß<br />
den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung wie<br />
folgt zu erbringen: Bei Zeichnung der Beteiligung<br />
a) bis zum 30.11.2009: zum 10.12.2009;<br />
b) zwischen dem 01.12.2009 und dem 14.12.2009:<br />
zum 18.12.2009;<br />
c) nach dem 14.12.2009: zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />
Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
(„Einzahlungstag“), es sei denn die<br />
Fondsgesellschaft hat den Anleger bis spätestens<br />
14 Tage vor dem Einzahlungstag durch schriftliche<br />
Abrufmitteilung zur Einzahlung zu einem<br />
späteren Termin aufgefordert, der jedoch nicht<br />
später liegen darf als der 20. des Monats, an dem<br />
die Platzierungsfrist für die Fondsgesellschaft<br />
endet,<br />
(siehe dazu auch Tz.15 „Abwicklungs hinweise“).<br />
Anleger sind nach vertragsgemäßer Leistung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. fünf Prozent Agio ab dem<br />
Monatsersten des Kalendermonats im Sinne des<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrags entnahmeberechtigt,<br />
der auf den Monat des im vorstehenden Absatz<br />
111<br />
definierten jeweils relevanten Tags folgt, an dem<br />
der Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent Agio zu<br />
erbringen ist. Vorstehender Satz gilt auch, wenn der<br />
Anleger seinen Beteiligungsbetrag zzgl. fünf Prozent<br />
Agio zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat (siehe<br />
auch Tz. 10.2.11).<br />
Werden Beteiligungsbetrag und Agio nicht innerhalb<br />
der oben genannten Fristen erbracht, so ist die Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Treuhandkommanditist berechtigt,<br />
Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu<br />
verlangen. Zur Zeit der Herausgabe dieses Verkaufsprospekts<br />
beträgt dieser gesetzliche Zins fünf Prozent pro<br />
Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Ein<br />
darüber hinausgehender Schaden der Fondsgesellschaft<br />
kann ebenfalls geltend gemacht werden.<br />
Im Fall des Zahlungsverzugs kann der Treuhandkommanditist<br />
vom Treuhandvertrag zurücktreten<br />
oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />
geleisteter Zahlungen abzüglich fünf Prozent Agio<br />
sowie abzüglich sämtlicher Schadenersatzansprüche<br />
herabgesetzt werden. Die im Zusammenhang<br />
mit dem Ausscheiden entstandenen Kosten hat der<br />
Gesellschafter zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist<br />
berechtigt, für die Kosten des Ausscheidens eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des Agios bzw. für die