Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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onsvorbehalt freigestellt sein, könnte der Anleger<br />
bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />
Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />
eine solche Steuerbelastung nicht.<br />
11.3.6 Zinseinkünfte<br />
Von der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhänder im<br />
Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind bei<br />
den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Beteiligungsbeträge der Anleger sind erstmals zum<br />
10.12.2009 zu leisten. Anleger sind daher frühestens<br />
ab Januar 2010 an Einkünften der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft).<br />
Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />
Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />
Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />
lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />
deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />
seit 2009 solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />
(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />
sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />
Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />
Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />
einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />
Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />
ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />
und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />
angeben und in Deutschland<br />
versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />
§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />
statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />
Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />
Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger als<br />
die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />
liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />
Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />
Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />
des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />
Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />
der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />
mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />
grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung<br />
der Kapitaleinkünfte prüfen.<br />
Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />
Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />
EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />
veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />
die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />
werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />
(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />
EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />
möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />
gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />
Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />
einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />
Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />
des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />
auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />
Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />
zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da das<br />
Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche Steuerzwecke<br />
anteilig zuzurechnen ist, sollte das dem<br />
Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />
für deutsche Steuerzwecke als nicht existent zu<br />
qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch die<br />
Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />
Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls nicht<br />
relevant sein.<br />
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