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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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onsvorbehalt freigestellt sein, könnte der Anleger<br />

bei steuerlicher Geltendmachung von Verlusten den<br />

Begrenzungen gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />

eine solche Steuerbelastung nicht.<br />

11.3.6 Zinseinkünfte<br />

Von der Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhänder im<br />

Treuhandvermögen erzielte Zinseinkünfte sind bei<br />

den Anlegern anteilig einkommensteuerpflichtig<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Beteiligungsbeträge der Anleger sind erstmals zum<br />

10.12.2009 zu leisten. Anleger sind daher frühestens<br />

ab Januar 2010 an Einkünften der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt (vgl. §§ 19, 20 Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft).<br />

Seit Anfang 2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />

Anleger der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen<br />

Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut<br />

im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7<br />

lit. b EStG geschuldet werden, wird von den Zinsen<br />

deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

(ab 2009) zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />

seit 2009 solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht mehr angeben<br />

(vgl. jedoch nachstehenden Absatz; außerdem<br />

sind ggf. für Kirchensteuerzwecke Angaben in der<br />

Einkommensteuererklärung erforderlich). Soweit<br />

Zinseinkünfte von einem anderen Schuldner als<br />

einem inländischen Kreditinstitut oder inländischen<br />

Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet werden (z. B. bei<br />

Anlage von Liquiditätsreserve in Luxemburg), wird<br />

ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten<br />

und abgeführt. Der Anleger muss solche ihm anteilig<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung<br />

angeben und in Deutschland<br />

versteuern (zum Verfahren vgl. Tz. 11.10).<br />

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />

§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Günstigerprüfung<br />

statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />

Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />

Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger als<br />

die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />

liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />

Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />

Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />

des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />

Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />

der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />

mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />

grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung<br />

der Kapitaleinkünfte prüfen.<br />

Seit 2009 kann der Anleger seine sämtlichen Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen nur noch in Höhe des Sparer-<br />

Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige:<br />

EUR 801 pro Veranlagungszeitraum; für zusammen<br />

veranlagte Ehepartner: EUR 1602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger seit 2009 ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte,<br />

die lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen<br />

werden, im Grundsatz nicht mehr mit negativen<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen<br />

(§ 2 Abs. 5b EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3<br />

EStG bzw. § 20 Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung<br />

möglich. Abweichendes gilt, wenn der Anleger<br />

gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

der tariflichen Einkommensteuer unterwirft.<br />

Der Anleger sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang<br />

einen steuerlichen Berater konsultieren.<br />

Für Zwecke deutschen Steuerrechts sollten Zinszahlungen<br />

des Treuhänders des Treuhandvermögens<br />

auf das von der Fondsgesellschaft zum Erwerb des<br />

Fondsobjekts gewährte Darlehen keine dem Anleger<br />

zuzurechnenden Zinseinkünfte darstellen. Da das<br />

Fondsobjekt selbst den Anlegern für deutsche Steuerzwecke<br />

anteilig zuzurechnen ist, sollte das dem<br />

Treuhänder von der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke als nicht existent zu<br />

qualifizieren sein. Aus diesem Grund sollte auch die<br />

Ausgestaltung des Darlehens als anfänglich zinsloses<br />

Darlehen für deutsche Steuerzwecke ebenfalls nicht<br />

relevant sein.<br />

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