Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />
teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />
Wohnsitzstaat des Anlegers zu Gunsten des Quellenstaats<br />
der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />
24.11.1972 abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />
des Anlegers in Deutschland sollte dessen<br />
Ansässig keit im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />
Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte<br />
in Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />
Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des<br />
Progressionsvorbehalts von der Besteuerung frei<br />
(Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält das<br />
DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige Gründe<br />
sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung freistellen<br />
sollte (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig von<br />
der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />
beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />
zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />
Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />
entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anrechenbar sein.<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />
luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />
Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />
DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat<br />
<strong>Australien</strong> das Recht zum Quellensteuerabzug in<br />
Höhe von bis zu zehn Prozent des Bruttobetrags der<br />
Zinsen. Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende<br />
Zinseinkünfte in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. Tz. 11.3.6).<br />
Gewichtige Gründe sprechen dagegen, dass Deutschland<br />
aufgrund des dem Treuhänder von der Fondsgesellschaft<br />
gewährten Darlehens von der Freistellungs-<br />
zur Anrechnungsmethode übergehen könnte<br />
(vgl. Tz. 11.3.4).<br />
Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />
über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />
Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />
die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />
diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />
11.3 Besteuerung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />
Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />
sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt zum Anleger in Deutschland<br />
sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />
Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />
(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Die<br />
Fondsgesellschaft hält das Fondsobjekt über das<br />
vom Treuhänder („<strong>Bayernfonds</strong> Kambera GmbH“)<br />
ausschließlich für die Fondsgesellschaft verwaltete<br />
Treuhandvermögen „BF Kambera Trust“ gemäß<br />
den Bedingungen des Trust Deed.<br />
140<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommen-