09.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

Bayernfonds Australien 6 - Real IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />

Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />

wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur<br />

deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von<br />

einer Person bezogen werden, die im ausländischen<br />

Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />

ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig<br />

(vgl. unten, Tz. 11.4). Nach § 50d Abs. 9<br />

EStG ist unerheblich, ob die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

in <strong>Australien</strong> für Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />

Fondsgesellschaft an den Treuhänder gewährtes<br />

Darlehen gemindert wird. Unzutreffend sollte<br />

es danach auch sein, aufgrund der Zinsen auf<br />

das Darlehen von teilweise in <strong>Australien</strong> nicht<br />

steuerpflichtigen Einkünften auszugehen. Die<br />

steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen auf das<br />

Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch die steuerliche<br />

Ansässigkeit der Fondsgesellschaft, sondern<br />

dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />

nach australischem Steuerrecht als ein von<br />

dem Treuhänder selbständiger Steuerpflichtiger<br />

qualifiziert.<br />

c) Die Tz. 32.6 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen,<br />

der OECD Partnership Report und<br />

§ 50d Abs. 9 EStG sind relativ neue Bestimmungen,<br />

zu denen für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />

relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />

durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />

Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />

der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />

eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />

Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />

ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft unter<br />

Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter Einkommensteuer<br />

in Deutschland steuerpflichtig sein<br />

(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />

d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />

Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die<br />

Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

führen Verhandlungen über den Abschluss<br />

eines Revisionsabkommens, um das bestehende<br />

DBA zu ersetzen. Über Stand und Inhalt der<br />

Verhandlungen oder mögliche Änderungen im<br />

DBA ist dem Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass sich für die vorstehende<br />

Darstellung und das steuerliche Fondskonzept<br />

wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer<br />

146<br />

nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />

führen können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />

(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />

in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gewöhnlich anstrebt, in das<br />

künftige DBA aufgenommen werden. Abhängig<br />

von der konkreten Ausgestaltung einer solchen<br />

Rückfallklausel könnte unter einem künftigen DBA<br />

die Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />

der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />

und Gewinnen aus der Ver äußerung<br />

des Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.4).<br />

11.3.5 Progressionsvorbehalt /<br />

Werbungskosten / Verluste<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />

wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />

Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />

privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />

gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />

Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />

Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />

der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />

dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />

Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />

Anwendung.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />

dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />

deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />

ermitteln.<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />

Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />

der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />

die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />

Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und<br />

der Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hin-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!