Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />
Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />
wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur<br />
deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von<br />
einer Person bezogen werden, die im ausländischen<br />
Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig<br />
ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig<br />
(vgl. unten, Tz. 11.4). Nach § 50d Abs. 9<br />
EStG ist unerheblich, ob die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
in <strong>Australien</strong> für Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />
Fondsgesellschaft an den Treuhänder gewährtes<br />
Darlehen gemindert wird. Unzutreffend sollte<br />
es danach auch sein, aufgrund der Zinsen auf<br />
das Darlehen von teilweise in <strong>Australien</strong> nicht<br />
steuerpflichtigen Einkünften auszugehen. Die<br />
steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen auf das<br />
Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch die steuerliche<br />
Ansässigkeit der Fondsgesellschaft, sondern<br />
dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />
nach australischem Steuerrecht als ein von<br />
dem Treuhänder selbständiger Steuerpflichtiger<br />
qualifiziert.<br />
c) Die Tz. 32.6 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen,<br />
der OECD Partnership Report und<br />
§ 50d Abs. 9 EStG sind relativ neue Bestimmungen,<br />
zu denen für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />
relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />
durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />
Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />
der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />
eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />
Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lässt sich nicht<br />
ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft unter<br />
Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter Einkommensteuer<br />
in Deutschland steuerpflichtig sein<br />
(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />
d) Vorstehende Darstellung und steuerliches<br />
Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die<br />
Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
führen Verhandlungen über den Abschluss<br />
eines Revisionsabkommens, um das bestehende<br />
DBA zu ersetzen. Über Stand und Inhalt der<br />
Verhandlungen oder mögliche Änderungen im<br />
DBA ist dem Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht<br />
auszuschließen, dass sich für die vorstehende<br />
Darstellung und das steuerliche Fondskonzept<br />
wesentliche Änderungen ergeben, die zu einer<br />
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nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />
führen können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />
(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />
in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
gewöhnlich anstrebt, in das<br />
künftige DBA aufgenommen werden. Abhängig<br />
von der konkreten Ausgestaltung einer solchen<br />
Rückfallklausel könnte unter einem künftigen DBA<br />
die Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />
der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />
und Gewinnen aus der Ver äußerung<br />
des Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.4).<br />
11.3.5 Progressionsvorbehalt /<br />
Werbungskosten / Verluste<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen sind beim Anleger nicht im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen,<br />
wenn die Veräußerung als nicht-steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft qualifiziert (vgl.<br />
Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren solche Einkünfte als steuerpflichtiges<br />
privates Veräußerungsgeschäft oder als<br />
gewerblicher Grundstückshandel, sollten diese beim<br />
Anleger nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />
Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht in<br />
der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt trotz<br />
dessen voraussichtlicher Nichtanwendbarkeit auf<br />
Mieteinkünfte aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin<br />
Anwendung.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />
dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />
deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />
ermitteln.<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />
Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter Beachtung<br />
der deutschen steuerlichen Vorschriften über<br />
die Ermittlung der Anschaffungskosten für das<br />
Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden und<br />
der Nutzungsdauer zu ermitteln. Ferner ist hin-