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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />

und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />

Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter,<br />

in der Position eines Komplementärs<br />

grundsätzlich mit unbeschränkter<br />

Haftung für die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung durch<br />

den Komplementär<br />

Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person und haftet<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrem<br />

Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen<br />

Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende Kommanditist führt die<br />

Geschäfte der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />

der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht zur Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sind vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />

Fondsgesellschaft einzusehen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches Kontrollrecht<br />

hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation<br />

der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage der Fondsgesellschaft<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen zu Gesellschafterbeschlüssen<br />

(§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000 (§ 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20, 21A des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär sind<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

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