Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />
und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als Gesellschafter,<br />
in der Position eines Komplementärs<br />
grundsätzlich mit unbeschränkter<br />
Haftung für die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft<br />
§ 164 HGB – Geschäftsführung durch<br />
den Komplementär<br />
Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person und haftet<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ausschließlich mit ihrem<br />
Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich zulässigen<br />
Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende Kommanditist führt die<br />
Geschäfte der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben<br />
der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht zur Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist sind vom<br />
gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />
Fondsgesellschaft einzusehen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
informiert die Gesellschafter über deren gesetzliches Kontrollrecht<br />
hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation<br />
der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage der Fondsgesellschaft<br />
(§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen zu Gesellschafterbeschlüssen<br />
(§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von AUD 1.000 (§ 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Es bestehen umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />
Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung (§§ 19, 20, 21A des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär sind<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
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