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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />

Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm<br />

zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />

einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />

ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />

eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, dem Treuhandkommanditisten<br />

und, sofern ein Beirat besteht<br />

und zumindest eines seiner Mitglieder an der<br />

Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

175<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />

§ 26 Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />

Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch<br />

zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten, sofern die mit den<br />

einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />

zehn Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen;<br />

k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile

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