Bayernfonds Australien 6 - Real IS
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(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />
Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />
müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />
abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />
dieser ist berechtigt, das ihm<br />
zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />
einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />
ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />
eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, dem Treuhandkommanditisten<br />
und, sofern ein Beirat besteht<br />
und zumindest eines seiner Mitglieder an der<br />
Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
zu übersenden ist.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge.<br />
175<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen widerspricht.<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />
Abs. (3) Satz 1;<br />
d) Entlastung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />
Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />
§ 26 Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. (3);<br />
i) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />
Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />
Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch<br />
zu erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten, sofern die mit den<br />
einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />
zehn Prozent des Gesellschaftskapitals übersteigen;<br />
k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile