Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Bayernfonds Australien 6 - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ausgaben für die Instandhaltung und Renovierung<br />
des Fondsobjekts (einschließlich der technischen<br />
Komponenten, aller struktureller Reparaturen und<br />
Investitionen) unter den bestehenden Mietverträgen<br />
sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Daraus<br />
ergeben sich, insbesondere betreffend den Mietvertrag<br />
mit der ATO letztlich für die Fondsgesellschaft<br />
die nachstehend dargestellten Kostenrisiken:<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Vorrichtungen (sog.<br />
Services) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für deren<br />
Betrieb(sbereitschaft) zu sorgen. Sollten technische<br />
Vorrichtungen im Verantwortungsbereich des<br />
Vermieters zu reparieren oder zu ersetzen sein,<br />
ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines<br />
angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun.<br />
Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, kann<br />
der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Reparatur / den Austausch selbst beauftragen und<br />
vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Ist<br />
die Nutzbarkeit von Mietflächen eingeschränkt, weil<br />
Services dem Hauptmieter nicht oder nur teilweise<br />
zur Verfügung stehen, muss der Vermieter innerhalb<br />
vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit<br />
der Services wieder herstellen. Hat der Vermieter<br />
den Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt,<br />
steht dem Hauptmieter zunächst das Recht zu, die<br />
Mietzahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />
auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />
reduzieren bzw. in bestimmten Fällen einzustellen.<br />
Sollten Mietflächen aufgrund eines Mangels bei<br />
den Services ganz oder teilweise nicht nutzbar sein,<br />
kann der Hauptmieter bis zur Behebung des Mangels<br />
durch den Vermieter die Miet- und sonstige<br />
Zahlungen unter dem Mietvertrag ggf. ganz oder<br />
teilweise einstellen. Sollte es nach einem Gutachten<br />
eines Experten unwahrscheinlich sein, den Mangel<br />
innerhalb von drei Monaten (nach Datum des Expertenberichts)<br />
zu beheben bzw. sollte der Mangel nicht<br />
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach<br />
dessen Auftreten behoben worden sein, kann der<br />
Hauptmieter den Mietvertrag schriftlich kündigen,<br />
sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.<br />
Sind Miet räume teilweise oder ganz zerstört / nicht<br />
nutzbar, kann der Hauptmieter auf der Grundlage<br />
der vertraglichen Regelungen (u. a. nach der Feststellung<br />
eines Gutachters, dass die Mieträume für länger<br />
als drei Monate nicht nutzbar sein werden) den<br />
Mietvertrag ggf. ebenfalls kündigen.<br />
Die Mieter der Einzelhandelsflächen haben im Fall<br />
der teilweisen oder vollständigen Zerstörung der<br />
Mietsache unter Einhaltung von Fris ten Kündigungsrechte.<br />
Sofern der Vermieter die Fristen über Benachrichtigung<br />
über die teilweise oder vollständige<br />
Zerstörung nicht einhält bzw. eine Benachrichtigung<br />
über eine beabsichtigte Wiederinstandsetzung<br />
nicht umsetzt, hat der Mieter ggf. Anspruch auf<br />
Schadenersatz.<br />
In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />
– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />
Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />
und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />
höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />
wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
geringer als prognostiziert, was zu dem teilweisen<br />
oder vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />
Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />
Fondsobjekt in einem solchen Fall nach Kündigung<br />
des Mietvertrags nicht neu vermietet werden kann<br />
oder falls die Nutzungsrechte am Fondsobjekt in<br />
schwachem Marktumfeld bzw. kurzfristig verkauft<br />
werden müssten – kann es für die Anleger auch zu<br />
einem Totalverlust der Einlage nebst Agio kommen.<br />
Künftig erforderliche strukturelle Reparaturen des<br />
und Investitionen in das Fondsobjekt (z. B. neue<br />
Klimaanlage oder Austausch von wesentlichen<br />
Großkomponenten) sind vom Vermieter zu tragen<br />
und nicht auf die Mieter umlegbar. In der Prognoserechnung<br />
ist die Schätzung derartiger Kosten für das<br />
Fondsobjekt gemäß dem Gutachten eines lokalen<br />
Experten auf Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt.<br />
Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen<br />
Aufwendungen für strukturelle Reparaturen und<br />
Investitionen höher als prognostiziert sind. Dann<br />
würden sich der Netto-Cashflow und die Liquidität<br />
auf der Ebene des Treuhandvermögens (des australischen<br />
Trusts) und damit der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
verringern. Nicht auszuschließen ist, dass<br />
bei Eintritt hoher derartiger Zusatzkosten Fremdmittel<br />
aufgenommen werden müssen. Sollten derartige<br />
Fremdmittel nicht zu erhalten sein, müsste / müssten<br />
ggf. das Fondsobjekt bzw. die Anteile am Treuhandvermögen<br />
veräußert werden. Bei einem schwachen<br />
Marktumfeld könnte dies aus Sicht der Anleger den<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Mit Beendigung der Mietverträge können außer für<br />
Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten für<br />
26