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Bayernfonds Australien 6 - Real IS

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Ausgaben für die Instandhaltung und Renovierung<br />

des Fondsobjekts (einschließlich der technischen<br />

Komponenten, aller struktureller Reparaturen und<br />

Investitionen) unter den bestehenden Mietverträgen<br />

sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Daraus<br />

ergeben sich, insbesondere betreffend den Mietvertrag<br />

mit der ATO letztlich für die Fondsgesellschaft<br />

die nachstehend dargestellten Kostenrisiken:<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Vorrichtungen (sog.<br />

Services) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für deren<br />

Betrieb(sbereitschaft) zu sorgen. Sollten technische<br />

Vorrichtungen im Verantwortungsbereich des<br />

Vermieters zu reparieren oder zu ersetzen sein,<br />

ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb eines<br />

angemessenen Zeitraums auf seine Kosten zu tun.<br />

Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, kann<br />

der Hauptmieter unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Reparatur / den Austausch selbst beauftragen und<br />

vom Vermieter Erstattung der Kosten verlangen. Ist<br />

die Nutzbarkeit von Mietflächen eingeschränkt, weil<br />

Services dem Hauptmieter nicht oder nur teilweise<br />

zur Verfügung stehen, muss der Vermieter innerhalb<br />

vertraglich vereinbarter Fristen die volle Verfügbarkeit<br />

der Services wieder herstellen. Hat der Vermieter<br />

den Mangel nicht bis zum Ablauf der Frist beseitigt,<br />

steht dem Hauptmieter zunächst das Recht zu, die<br />

Mietzahlungen bis zur Beseitigung des Mangels<br />

auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zu<br />

reduzieren bzw. in bestimmten Fällen einzustellen.<br />

Sollten Mietflächen aufgrund eines Mangels bei<br />

den Services ganz oder teilweise nicht nutzbar sein,<br />

kann der Hauptmieter bis zur Behebung des Mangels<br />

durch den Vermieter die Miet- und sonstige<br />

Zahlungen unter dem Mietvertrag ggf. ganz oder<br />

teilweise einstellen. Sollte es nach einem Gutachten<br />

eines Experten unwahrscheinlich sein, den Mangel<br />

innerhalb von drei Monaten (nach Datum des Expertenberichts)<br />

zu beheben bzw. sollte der Mangel nicht<br />

innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach<br />

dessen Auftreten behoben worden sein, kann der<br />

Hauptmieter den Mietvertrag schriftlich kündigen,<br />

sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.<br />

Sind Miet räume teilweise oder ganz zerstört / nicht<br />

nutzbar, kann der Hauptmieter auf der Grundlage<br />

der vertraglichen Regelungen (u. a. nach der Feststellung<br />

eines Gutachters, dass die Mieträume für länger<br />

als drei Monate nicht nutzbar sein werden) den<br />

Mietvertrag ggf. ebenfalls kündigen.<br />

Die Mieter der Einzelhandelsflächen haben im Fall<br />

der teilweisen oder vollständigen Zerstörung der<br />

Mietsache unter Einhaltung von Fris ten Kündigungsrechte.<br />

Sofern der Vermieter die Fristen über Benachrichtigung<br />

über die teilweise oder vollständige<br />

Zerstörung nicht einhält bzw. eine Benachrichtigung<br />

über eine beabsichtigte Wiederinstandsetzung<br />

nicht umsetzt, hat der Mieter ggf. Anspruch auf<br />

Schadenersatz.<br />

In jedem der vorgenannten Fälle können die Mieteinnahmen<br />

– ggf. auch im Rahmen einer erforderlichen<br />

Neuvermietung des Fondsobjekts – geringer<br />

und / oder die Kosten für Instandhaltung und Reparatur<br />

höher als prognostiziert ausfallen. In der Folge<br />

wäre die Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

geringer als prognostiziert, was zu dem teilweisen<br />

oder vollständigen Ausfall von Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger führen kann. Bei erheblichen<br />

Abweichungen von der Prognose – wenn z. B. das<br />

Fondsobjekt in einem solchen Fall nach Kündigung<br />

des Mietvertrags nicht neu vermietet werden kann<br />

oder falls die Nutzungsrechte am Fondsobjekt in<br />

schwachem Marktumfeld bzw. kurzfristig verkauft<br />

werden müssten – kann es für die Anleger auch zu<br />

einem Totalverlust der Einlage nebst Agio kommen.<br />

Künftig erforderliche strukturelle Reparaturen des<br />

und Investitionen in das Fondsobjekt (z. B. neue<br />

Klimaanlage oder Austausch von wesentlichen<br />

Großkomponenten) sind vom Vermieter zu tragen<br />

und nicht auf die Mieter umlegbar. In der Prognoserechnung<br />

ist die Schätzung derartiger Kosten für das<br />

Fondsobjekt gemäß dem Gutachten eines lokalen<br />

Experten auf Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt.<br />

Es besteht das Risiko, dass die tatsächlichen<br />

Aufwendungen für strukturelle Reparaturen und<br />

Investitionen höher als prognostiziert sind. Dann<br />

würden sich der Netto-Cashflow und die Liquidität<br />

auf der Ebene des Treuhandvermögens (des australischen<br />

Trusts) und damit der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

verringern. Nicht auszuschließen ist, dass<br />

bei Eintritt hoher derartiger Zusatzkosten Fremdmittel<br />

aufgenommen werden müssen. Sollten derartige<br />

Fremdmittel nicht zu erhalten sein, müsste / müssten<br />

ggf. das Fondsobjekt bzw. die Anteile am Treuhandvermögen<br />

veräußert werden. Bei einem schwachen<br />

Marktumfeld könnte dies aus Sicht der Anleger den<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Mit Beendigung der Mietverträge können außer für<br />

Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten für<br />

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