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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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f) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist<br />

die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies betrifft<br />

insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung<br />

mit anderen Einkünften aus derselben<br />

Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF­<br />

Schreiben vom 8. Oktober 2004 zur Einkunftserzielungsabsicht<br />

ist ein Totalüberschuss innerhalb von<br />

30 Jahren zu erzielen, der auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />

erreicht werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

auf der Ebene der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />

Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />

sein. Allerdings besteht insbesondere bei Anlegern<br />

im Fall teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und für den<br />

Fall von Anteilsübertragungen grundsätzlich das Risiko,<br />

den Nachweis der Überschusserzielungs absicht im<br />

Ergebnis nicht erfolgreich führen zu können.<br />

g) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft (z. B. beim Umtausch von Euro<br />

in AUD und anschließender Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zu einem günstigeren Wechselkurs),<br />

können diese Gewinne in Deutschland steuerpflichtig<br />

sein. Dem Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />

Rat einzuholen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass Zinsen auf das der Treuhänderin<br />

gewährte Darlehen und Zinsen auf die ggf. von der<br />

Bayerischen Landesbank der Fondsgesellschaft zur<br />

Verfügung gestellten Zwischenfinanzierung, soweit<br />

diese nicht auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />

entfallen, in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />

Treuhandvermögen mindern.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz oder<br />

34<br />

teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite der<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />

b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />

australische Zinsen durch die Treuhänderin<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass die Treuhänderin in <strong>Australien</strong><br />

steuerlich nicht ansässig ist und keine Betriebsstätte<br />

in <strong>Australien</strong> unterhält und deshalb auf Zinszahlungen<br />

auf das von der Fondsgesellschaft zur Finanzierung<br />

des Kaufpreises für das bzw. von Nebenkos ten<br />

im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />

gewährte Darlehen keine Quellensteuer einbehalten<br />

muss.<br />

Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Treuhänderin<br />

von der australischen Finanzverwaltung als<br />

in <strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />

Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert wird.<br />

In diesem Fall wäre 10 % Quellensteuer auf Zinszahlungen<br />

der Treuhänderin an die Fondsgesellschaft<br />

einzubehalten und zu entrichten. Die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />

c) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />

Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />

unterstellt, dass nach australischem Steuerrecht<br />

der Treuhänderin für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und der Fondsgesellschaft entstandene<br />

steuerliche Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />

vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />

verrechnet werden können.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />

gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische<br />

Einkommensteuerzwecke qualifiziert. Das ist nicht<br />

der Fall, wenn entgegen dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern in<br />

die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />

(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />

mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

zusammen mindestens 75 % oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />

sind.

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