Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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f) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts ist<br />
die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies betrifft<br />
insbesondere den Fall einer beabsichtigten Verlustverrechnung<br />
mit anderen Einkünften aus derselben<br />
Einkunftsart und demselben Land. Nach dem BMF<br />
Schreiben vom 8. Oktober 2004 zur Einkunftserzielungsabsicht<br />
ist ein Totalüberschuss innerhalb von<br />
30 Jahren zu erzielen, der auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />
als auch auf der Ebene der Gesellschafter<br />
erreicht werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />
auf der Ebene der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />
Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen<br />
sein. Allerdings besteht insbesondere bei Anlegern<br />
im Fall teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft und für den<br />
Fall von Anteilsübertragungen grundsätzlich das Risiko,<br />
den Nachweis der Überschusserzielungs absicht im<br />
Ergebnis nicht erfolgreich führen zu können.<br />
g) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft (z. B. beim Umtausch von Euro<br />
in AUD und anschließender Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zu einem günstigeren Wechselkurs),<br />
können diese Gewinne in Deutschland steuerpflichtig<br />
sein. Dem Anleger wird empfohlen, insoweit steuerlichen<br />
Rat einzuholen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass Zinsen auf das der Treuhänderin<br />
gewährte Darlehen und Zinsen auf die ggf. von der<br />
Bayerischen Landesbank der Fondsgesellschaft zur<br />
Verfügung gestellten Zwischenfinanzierung, soweit<br />
diese nicht auf das der Treuhänderin gewährte Darlehen<br />
entfallen, in <strong>Australien</strong> die positiven Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile am<br />
Treuhandvermögen mindern.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass die australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich die steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit dieser Zinsen ganz oder<br />
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teilweise versagen wird. Die Nachsteuerrendite der<br />
Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />
b) Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf<br />
australische Zinsen durch die Treuhänderin<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass die Treuhänderin in <strong>Australien</strong><br />
steuerlich nicht ansässig ist und keine Betriebsstätte<br />
in <strong>Australien</strong> unterhält und deshalb auf Zinszahlungen<br />
auf das von der Fondsgesellschaft zur Finanzierung<br />
des Kaufpreises für das bzw. von Nebenkos ten<br />
im Zusammenhang mit dem Treuhandvermögen<br />
gewährte Darlehen keine Quellensteuer einbehalten<br />
muss.<br />
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Treuhänderin<br />
von der australischen Finanzverwaltung als<br />
in <strong>Australien</strong> steuerlich ansässig bzw. als eine australische<br />
Betriebsstätte unterhaltend qualifiziert wird.<br />
In diesem Fall wäre 10 % Quellensteuer auf Zinszahlungen<br />
der Treuhänderin an die Fondsgesellschaft<br />
einzubehalten und zu entrichten. Die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
würde sich in diesem Fall erheblich verringern.<br />
c) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde liegende<br />
Prognoserechnung und Prognose des Beteiligungserfolgs<br />
unterstellt, dass nach australischem Steuerrecht<br />
der Treuhänderin für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und der Fondsgesellschaft entstandene<br />
steuerliche Verluste in nachfolgende Veranlagungszeiträume<br />
vorgetragen und gegen positive Einkünfte<br />
verrechnet werden können.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
durchgängig als von einer Vielzahl von Anlegern<br />
gehalten (sog. Widely Held Trust) für australische<br />
Einkommensteuerzwecke qualifiziert. Das ist nicht<br />
der Fall, wenn entgegen dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft nach Aufnahme von Anlegern in<br />
die Fondsgesellschaft den 20 Anlegern / Treugebern<br />
(mit Ausnahme der geschäftsführenden Kommanditistin)<br />
mit den höchsten gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
zusammen mindestens 75 % oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft zuzurechnen<br />
sind.