Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Norm, zu<br />
der keine Auslegung durch die Finanzgerichte verfügbar<br />
ist. Eine im Ergebnis erfolgreiche abweichende<br />
Besteuerung der Anleger durch die Finanzverwaltung<br />
lässt sich nicht ausschließen. In diesem Fall könnten<br />
die Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />
Einkommsteuer in Deutschland steuerpflichtig sein<br />
(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />
11.3.5 Progressionsvorbehalt/Werbungskosten /<br />
Verluste<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sowie nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />
wohl auch Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sind<br />
beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />
dieser Miet bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />
deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />
ermitteln.<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />
EinnahmenÜberschussErmittlung unter Beachtung<br />
der deutschen steuerlichen Vorschriften über die Ermittlung<br />
der Anschaffungskosten für das Fondsobjekt,<br />
der Abschreibungsmethoden und der Nutzungsdauer<br />
zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />
Anschaffungs und Herstellungskosten der sog.<br />
5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, 546 ff.) zu beachten:<br />
Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks an die<br />
Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den<br />
Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />
gerichtet sind, insbesondere die Baukosten für<br />
die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes,<br />
die Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />
für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />
und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />
Agio, Beratungs und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />
der technischen, wirtschaftlichen und steuer<br />
120<br />
lichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />
und sonstige Vorbereitungskosten sowie<br />
Gebühren für die Übernahme von Garantien und<br />
Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />
danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />
die steuerliche Beratung oder die Errichtung des<br />
Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH<br />
vom 14. November 1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />
S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />
eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />
als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />
z. B. Zinsen der Zwischen und Endfinanzierung, Disagio,<br />
Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />
etc. Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />
sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />
Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />
§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 2a<br />
EStG verhindert auch, dass die ausländischen Verluste<br />
bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
zum Zwecke der Ermittlung des besonderen<br />
Steuersatzes berücksichtigt werden (sog. negativer<br />
Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich ist nur<br />
mit künftigen positiven Einkünften aus dem Anteil an<br />
der Fondsgesellschaft möglich. Die Verluste sind daher<br />
für Zwecke des Progressionsvorbehaltes vorzutragen<br />
und können mit künftigen positiven Einkünften<br />
aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft verrechnet<br />
werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />
hängen von dem nach deutschen<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />
der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />
versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />
ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />
verzichtet. Informationen zur Berechnung<br />
der individuellen Auswirkungen auf der Ebene der<br />
Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />
des Progressionsvorbehaltes sind anhand von<br />
Beispiel berechnungen in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />
möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />
wird auf die Ausführungen unter<br />
Tz. 3.4.2 f) verwiesen.