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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Norm, zu<br />

der keine Auslegung durch die Finanzgerichte verfügbar<br />

ist. Eine im Ergebnis erfolgreiche abweichende<br />

Besteuerung der Anleger durch die Finanzverwaltung<br />

lässt sich nicht ausschließen. In diesem Fall könnten<br />

die Anleger mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />

Einkommsteuer in Deutschland steuerpflichtig sein<br />

(siehe hierzu auch Tz. 3.4).<br />

11.3.5 Progressionsvorbehalt/Werbungskosten /<br />

Verluste<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sowie nach Auffassung der Prospektherausgeberin<br />

wohl auch Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen sind<br />

beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die Höhe<br />

dieser Miet­ bzw. Veräußerungseinkünfte fiktiv nach<br />

deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung zu<br />

ermitteln.<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen der<br />

Einnahmen­Überschuss­Ermittlung unter Beachtung<br />

der deutschen steuerlichen Vorschriften über die Ermittlung<br />

der Anschaffungskosten für das Fondsobjekt,<br />

der Abschreibungsmethoden und der Nutzungsdauer<br />

zu ermitteln. Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />

Anschaffungs­ und Herstellungskosten der sog.<br />

5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20. Oktober 2003 (BStBl. I 2003, 546 ff.) zu beachten:<br />

Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />

grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks an die<br />

Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den<br />

Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />

gerichtet sind, insbesondere die Baukosten für<br />

die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes,<br />

die Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />

für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />

und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />

Agio, Beratungs­ und Bearbeitungsgebühren,<br />

Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />

der technischen, wirtschaftlichen und steuer­<br />

120<br />

lichen Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />

und sonstige Vorbereitungskosten sowie<br />

Gebühren für die Übernahme von Garantien und<br />

Bürgschaften. Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />

danach, ob sie auf die Finanzierung,<br />

die steuerliche Beratung oder die Errichtung des<br />

Gebäudes entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH<br />

vom 14. November 1989, II R 197 / 84, BStBl. II 1990,<br />

S. 299). Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten<br />

gehören dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der Erwerber<br />

eines bebauten Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />

als Werbungskosten abziehen könnte, wie<br />

z. B. Zinsen der Zwischen­ und Endfinanzierung, Disagio,<br />

Gebühren im Zusammenhang mit der Vermietung<br />

etc. Verluste, die ggf. den Anlegern zuzuweisen<br />

sein könnten, unterliegen als negative ausländische<br />

Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung nach<br />

§ 2a EStG. Diese Verluste können nicht mit anderen<br />

positiven Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. § 2a<br />

EStG verhindert auch, dass die ausländischen Verluste<br />

bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

zum Zwecke der Ermittlung des besonderen<br />

Steuersatzes berücksichtigt werden (sog. negativer<br />

Progressionsvorbehalt). Ein Verlustausgleich ist nur<br />

mit künftigen positiven Einkünften aus dem Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft möglich. Die Verluste sind daher<br />

für Zwecke des Progressionsvorbehaltes vorzutragen<br />

und können mit künftigen positiven Einkünften<br />

aus dem Anteil an der Fondsgesellschaft verrechnet<br />

werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />

hängen von dem nach deutschen<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />

der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />

versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />

ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />

verzichtet. Informationen zur Berechnung<br />

der individuellen Auswirkungen auf der Ebene der<br />

Anleger sind Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen<br />

des Progressionsvorbehaltes sind anhand von<br />

Beispiel berechnungen in Tz. 8 dargestellt. Hinsichtlich<br />

möglicher Risiken im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt<br />

wird auf die Ausführungen unter<br />

Tz. 3.4.2 f) verwiesen.

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