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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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Voraussetzungen sind nach dem zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem jeweiligen Treugeber<br />

abzuschließenden Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14) erfüllt.<br />

Die Treuhandkommanditis tin hält den Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils anteilig für Rechnung<br />

und im Interesse des Treugebers, der Stimmrechte<br />

aus dem Anteil selbst ausüben oder die Treuhandkommanditistin<br />

über die Ausübung anweisen und das<br />

Treuhandverhältnis kündigen und Herausgabe des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Das für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

durch die Treuhänderin maßgebliche Trust Deed, d. h.<br />

die Bedingungen für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

unter australischem Recht, sollte ebenfalls als<br />

eine für deutsche Steuerzwecke transparente Treuhand<br />

ausgestaltet sein. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs sind in einer Treuhand dem jenigen<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung des<br />

Mietobjekts entscheidet. Entsprechend den Grundsätzen<br />

des Treuhanderlasses und der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs ist die Fondsgesellschaft zur<br />

Kündigung des Trust Deed berechtigt, kann die<br />

Fondsgesellschaft das Treuhandvermögen herausverlangen<br />

und trifft die Fondsgesellschaft wesentliche<br />

Entscheidungen über das Treuhandvermögen,<br />

insbesondere über den Abschluss und die Kündigung<br />

von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

stehen der Fondsgesellschaft zu. Lasten aus<br />

dem Treuhandvermögen hat ebenfalls die Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Im Treuhandvermögen gehaltene<br />

Wirtschaftsgüter, insbesondere das Fondsobjekt, und<br />

die im Treuhandvermögen erwirtschafteten Einkünfte<br />

sind für deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft<br />

und damit anteilig den Anlegern zuzurechnen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird der Treuhänderin ein Darlehen<br />

in deren Eigenschaft als Treuhänderin über das<br />

Treuhandvermögen zur teilweisen Finanzierung des<br />

Erwerbs des Fondsobjekts gewähren. Da für deutsche<br />

Steuerzwecke das Fondsobjekt den Anlegern bzw.<br />

Treugebern anteilig zuzurechnen ist, sollte dieses Darlehen<br />

für deutsche Steuerzwecke zu negieren sein.<br />

Den Anlegern bzw. Treugebern sind lediglich Einkünfte<br />

aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsobjekts<br />

und ggf. Zinseinkünfte bspw. aus der Anlage<br />

der Liquidititätsreserve zuzurechnen. Für deutsche<br />

117<br />

Steuerzwecke sollten den Anlegern bzw. Treugebern<br />

auf das von der Fondsgesellschaft an die Treuhänderin<br />

gewährte Darlehen gezahlte Zinsen keine anteilig<br />

zurechenbaren Zinseinkünfte verursachen.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich tätige<br />

Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2<br />

EStG. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich<br />

eine Immobilie bzw. ein Erbbaurecht als eigenes<br />

Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält<br />

und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes<br />

Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG bzw.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Gewerbliche<br />

Prägung liegt vor, wenn an der Personengesellschaft<br />

ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />

als persönlich haftende Gesellschafter<br />

beteiligt und nur diese oder Personen, die nicht<br />

Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.<br />

Bei einer GmbH & Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung<br />

vor, wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer<br />

der Gesellschaft bestimmt wird. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin kann <strong>–</strong> auch nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung <strong>–</strong> eine Kapitalgesellschaft sein<br />

(R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer­Richtlinien 2005). Bei<br />

der Fondsgesellschaft ist die Kommanditistin <strong>Real</strong> I.S.<br />

Beteiligungs GmbH zur geschäftsführenden Kommanditistin<br />

bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

der Prospektherausgeberin im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, unterläge die<br />

Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer.<br />

11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit ihrem<br />

Welteinkommen der deutschen Einkommensbe steuerung.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung jedoch steht<br />

<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 DBA).<br />

Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />

im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22 Abs. 2<br />

lit. a DBA).

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