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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt,<br />

ge werblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />

auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die einer<br />

Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

und Zustandekommen des hierfür<br />

erforderlichen Vertrages<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers gemäß<br />

§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft über<br />

die Treuhandkommanditistin als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />

beizutreten sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der<br />

Anleger eine vollständig ausgefüllte und von ihm<br />

unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />

Anlageberater oder direkt bei der Prospektherausgeberin<br />

einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Beitrittsvertrages zwischen<br />

dem Anleger und der Fondsgesellschaft sowie ein<br />

rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrages zwischen dem Anleger und der<br />

Treuhandkommanditistin dar. Der Beitrittsvertrag<br />

kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre<br />

Geschäftsführung, zustande. Die Annahme des<br />

Angebotes zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

erfolgt durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />

durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Die von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />

wird dem Anleger <strong>–</strong> nach Unterzeichnung<br />

durch die Treuhandkommanditistin <strong>–</strong> als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet. Sie<br />

wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine Kündigung<br />

des Gesellschaftsvertrages ist unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum<br />

31. Dezember 2030, möglich. Ein Gesellschafter<br />

168<br />

kann die Gesellschaft auch vor dem 31. Dezember<br />

2030 außerordentlich mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen,<br />

wenn er nach seinem Beitritt a) wegen<br />

Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare<br />

Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein, b) wegen<br />

Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als<br />

sechs Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat oder c) rechtskräftig geschieden<br />

wird und nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet ist (die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens EUR 500 pro<br />

Monat betragen). Die außerordentliche Kündigung<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />

ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt. Einzelheiten hinsichtlich Dauer<br />

und Kündigung der Fondsgesellschaft finden sich<br />

im vorliegenden Prospekt, insbesondere in Tz. 10<br />

„Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Kapitaleinlage<br />

Der Anlagebetrag eines beitretenden Gesellschafters<br />

soll mindestens AUD 20.000 zzgl. 5 % Agio<br />

betragen. Der Anlagebetrag muss (ohne Berücksichtigung<br />

des Agios) durch 1.000 ohne Rest<br />

teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Betrag zzgl. 5 % Agio zu entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht<br />

zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer­ und<br />

Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten für<br />

Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger allerdings<br />

selbst zu tragen. Angaben zu den steuerlichen<br />

Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen Abwicklung<br />

finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere unter Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.

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