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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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vom Einkommen und vom Vermögen vergleichbare<br />

Sonderregelung enthalten. Gegenstand von Art. 13<br />

OECD­Musterabkommen ist u.a. das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem<br />

Vermögen dem Belegenheitsstaat des<br />

unbeweglichen Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />

unbeweglichen Vermögens ist Unterfall<br />

der Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch<br />

die Veräußerung unbeweglichen Vermögens Art. 6<br />

DBA unterfallen und eine Doppelbesteuerung durch<br />

Freistellung in Deutschland zu vermeiden sein.<br />

Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum alten<br />

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Italien<br />

entschieden, dass eine dem DBA vergleichbare<br />

Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948 ff.). Gleichwohl<br />

ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von zehn<br />

Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei Veräußerung<br />

des Fondsobjekts der deutschen Besteuerung unterliegen<br />

könnten. In diesem Fall wäre in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte australische Einkommensteuer entsprechend<br />

§ 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG auf den Veräußerungseinkünfte<br />

auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers anzurechnen.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />

Deutschland (§ 50d Abs. 9 EStG)<br />

Deutschland besteuert ausländische Einkünfte trotz<br />

deren Freistellung in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen<br />

Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder<br />

2 EStG vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG<br />

für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die Freistellung<br />

von Einkünften aus Vermietung und ggf. der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />

sollte nicht durch § 50d Abs. 9 EStG<br />

aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt im Freistellungs­ nach<br />

dem Anrechnungsverfahren, wenn der ausländische<br />

Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet,<br />

dass die Einkünfte im ausländischen Staat nicht<br />

oder nur zu einem durch das Doppelbesteuerungs­<br />

119<br />

abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden<br />

(§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen<br />

sollten nicht vorliegen. Die Einkünfte aus der<br />

Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen unterliegen in<br />

<strong>Australien</strong> der Besteuerung. Aus Sicht australischen<br />

Steuerrechts ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />

vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />

Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />

in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil <strong>Australien</strong><br />

nach nationalem Steuerrecht, d. h. ohne Rückgriff<br />

auf das DBA, die Fondsgesellschaft besteuert. Unzutreffend<br />

sollte sein, für Zwecke des § 50d Abs. 9 Satz<br />

1 Nr. 1 EStG von australischer Nichtbesteuerung der<br />

Einkünfte aus dem Fondsobjekt insoweit auszugehen,<br />

als die steuerliche Abzugsfähigkeit des der Treuhänderin<br />

des Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />

überlassenen Darlehens die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage reduziert, da dies nicht auf der<br />

Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern auf<br />

<strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.<br />

Deutschland besteuert auch dann statt im Freistellungs­<br />

nach dem Anrechnungsverfahren, wenn<br />

Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb nicht<br />

steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen<br />

werden, die im ausländischen Staat nicht<br />

unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig (vgl. Tz. 11.4). Nach<br />

§ 50d Abs. 9 EStG ist unerheblich, ob die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage in <strong>Australien</strong> für Einkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />

Fondsgesellschaft an die Treuhänderin gewährtes Darlehen<br />

gemindert wird. Unzutreffend sollte es danach<br />

auch sein, aufgrund der Zinsen auf das Darlehen von<br />

teilweise in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtigen Einkünften<br />

auszugehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der<br />

Zinsen auf das Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch<br />

die steuerliche Ansässigkeit der Fondsgesellschaft,<br />

sondern dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />

nach australischem Steuerrecht als ein von<br />

der Treuhänderin selbstständiger Steuerpflichtiger<br />

qualifiziert.

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