Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
vom Einkommen und vom Vermögen vergleichbare<br />
Sonderregelung enthalten. Gegenstand von Art. 13<br />
OECDMusterabkommen ist u.a. das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem<br />
Vermögen dem Belegenheitsstaat des<br />
unbeweglichen Vermögens zuzuweisen. Die Veräußerung<br />
unbeweglichen Vermögens ist Unterfall<br />
der Nutzung dieses Vermögens. Daher sollte auch<br />
die Veräußerung unbeweglichen Vermögens Art. 6<br />
DBA unterfallen und eine Doppelbesteuerung durch<br />
Freistellung in Deutschland zu vermeiden sein.<br />
Entsprechend hat der Bundesfinanzhof zum alten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland / Italien<br />
entschieden, dass eine dem DBA vergleichbare<br />
Regelung enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948 ff.). Gleichwohl<br />
ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von zehn<br />
Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei Veräußerung<br />
des Fondsobjekts der deutschen Besteuerung unterliegen<br />
könnten. In diesem Fall wäre in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte australische Einkommensteuer entsprechend<br />
§ 34c Abs. 1, 6 Satz 4 EStG auf den Veräußerungseinkünfte<br />
auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers anzurechnen.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />
Deutschland (§ 50d Abs. 9 EStG)<br />
Deutschland besteuert ausländische Einkünfte trotz<br />
deren Freistellung in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen<br />
Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder<br />
2 EStG vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG<br />
für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die Freistellung<br />
von Einkünften aus Vermietung und ggf. der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am Treuhandvermögen<br />
sollte nicht durch § 50d Abs. 9 EStG<br />
aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt im Freistellungs nach<br />
dem Anrechnungsverfahren, wenn der ausländische<br />
Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen so anwendet,<br />
dass die Einkünfte im ausländischen Staat nicht<br />
oder nur zu einem durch das Doppelbesteuerungs<br />
119<br />
abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden<br />
(§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen<br />
sollten nicht vorliegen. Die Einkünfte aus der<br />
Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen unterliegen in<br />
<strong>Australien</strong> der Besteuerung. Aus Sicht australischen<br />
Steuerrechts ist die Fondsgesellschaft ein Steuerpflichtiger,<br />
vergleichbar einer Kapitalgesellschaft. Die<br />
Investoren sind mit Einkünften aus dem Fondsobjekt<br />
in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtig, weil <strong>Australien</strong><br />
nach nationalem Steuerrecht, d. h. ohne Rückgriff<br />
auf das DBA, die Fondsgesellschaft besteuert. Unzutreffend<br />
sollte sein, für Zwecke des § 50d Abs. 9 Satz<br />
1 Nr. 1 EStG von australischer Nichtbesteuerung der<br />
Einkünfte aus dem Fondsobjekt insoweit auszugehen,<br />
als die steuerliche Abzugsfähigkeit des der Treuhänderin<br />
des Treuhandvermögens von der Fondsgesellschaft<br />
überlassenen Darlehens die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage reduziert, da dies nicht auf der<br />
Anwendung des DBA durch <strong>Australien</strong>, sondern auf<br />
<strong>Australien</strong>s nationalem Steuerrecht beruht.<br />
Deutschland besteuert auch dann statt im Freistellungs<br />
nach dem Anrechnungsverfahren, wenn<br />
Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb nicht<br />
steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen<br />
werden, die im ausländischen Staat nicht<br />
unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
sind in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig (vgl. Tz. 11.4). Nach<br />
§ 50d Abs. 9 EStG ist unerheblich, ob die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage in <strong>Australien</strong> für Einkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt durch Zinsen auf ein von der<br />
Fondsgesellschaft an die Treuhänderin gewährtes Darlehen<br />
gemindert wird. Unzutreffend sollte es danach<br />
auch sein, aufgrund der Zinsen auf das Darlehen von<br />
teilweise in <strong>Australien</strong> nicht steuerpflichtigen Einkünften<br />
auszugehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der<br />
Zinsen auf das Darlehen in <strong>Australien</strong> ist nicht durch<br />
die steuerliche Ansässigkeit der Fondsgesellschaft,<br />
sondern dadurch verursacht, dass die Fondsgesellschaft<br />
nach australischem Steuerrecht als ein von<br />
der Treuhänderin selbstständiger Steuerpflichtiger<br />
qualifiziert.