Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
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11.9.2 Deutschland<br />
Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen der<br />
Erbschaft bzw. Schenkungsteuer. Bei der Fondsgesellschaft<br />
sollte es sich um eine vermögensverwaltende<br />
Gesellschaft handeln. Daher unterliegt der Erbschaft<br />
und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />
an der Fondsgesellschaft, sondern die Summe der<br />
ideellen Anteile an den der Fondsgesellschaft gehörenden<br />
einzelnen Wirtschaftsgütern. Da es sich um<br />
ausländischen Grundbesitz handelt, ist dieser mit<br />
dem Verkehrswert anzusetzen. Insoweit ist unerheblich,<br />
ob der Anleger als Treugeber mittelbar oder als<br />
Kommanditist unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt ist.<br />
Die Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung der<br />
gesetzlichen Freibeträge (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad<br />
richten), in drei Steuerklassen (I III).<br />
Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse<br />
I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />
von bis zu EUR 52.000 und steigt auf maximal 50 % in<br />
der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs ab EUR 25.565.000. Die Freibeträge für<br />
Ehegatten betragen EUR 307.000 und für Kinder<br />
EUR 205.000. Es gelten für Vermögensübergänge in<br />
Erb und Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss<br />
vom 7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />
des gegenwärtigen Erbschaft und Schenkungsteuerrechts<br />
festgestellt und dem Gesetzgeber eine<br />
Frist zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />
gesetzt.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird der<br />
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />
Erbschafteuer und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom<br />
20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit nicht<br />
sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann eine<br />
Reform des Erbschaft, Schenkung und Bewertungsrechts<br />
erfolgt.<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Die Treuhänderin für das Treuhandvermögen sowie<br />
die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />
Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />
an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />
<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
127<br />
Die Fondsgesellschaft ermittelt für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch EinnahmeÜberschuss<br />
Rechnung. Die Einkünfte werden auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
ist Grundlage für die Besteuerung des<br />
einzelnen Anlegers (einschließlich des Progressionsvorbehalts).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die<br />
erforderlichen Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />
Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung der<br />
Prospektherausgeberin sollten Anleger aufgrund der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet<br />
sein, zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138<br />
Abs. 2 AO an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
11.11 Angabenvorbehalt<br />
Vorstehende Darstellung und steuerliches Fondskonzept<br />
beruhen auf dem zum Zeitpunkt der<br />
Prospekt herausgabe gültigen DBA. Zum DBA befinden<br />
sich die Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
in Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens<br />
als Ersatz des bestehenden DBA. Über<br />
Stand und Inhalt der Verhandlungen oder mögliche<br />
Änderungen im DBA ist der Prospektherausgeberin<br />
nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich<br />
für die vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />
Fondskonzept wesentliche Änderungen ergeben, die<br />
zu einer nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />
führen können.