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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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11.9.2 Deutschland<br />

Der Erwerb von Todes wegen wie auch die Schenkung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft unterliegen der<br />

Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer. Bei der Fondsgesellschaft<br />

sollte es sich um eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft handeln. Daher unterliegt der Erbschaft­<br />

und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />

an der Fondsgesellschaft, sondern die Summe der<br />

ideellen Anteile an den der Fondsgesellschaft gehörenden<br />

einzelnen Wirtschaftsgütern. Da es sich um<br />

ausländischen Grundbesitz handelt, ist dieser mit<br />

dem Verkehrswert anzusetzen. Insoweit ist unerheblich,<br />

ob der Anleger als Treugeber mittelbar oder als<br />

Kommanditist unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt ist.<br />

Die Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen Freibeträge (die sich nach dem Verwandtschaftsgrad<br />

richten), in drei Steuerklassen (I ­ III).<br />

Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 % in der Steuerklasse<br />

I und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs<br />

von bis zu EUR 52.000 und steigt auf maximal 50 % in<br />

der Steuerklasse III und einem Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs ab EUR 25.565.000. Die Freibeträge für<br />

Ehegatten betragen EUR 307.000 und für Kinder<br />

EUR 205.000. Es gelten für Vermögensübergänge in<br />

Erb­ und Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss<br />

vom 7. November 2006 die teilweise Verfassungswidrigkeit<br />

des gegenwärtigen Erbschaft­ und Schenkungsteuerrechts<br />

festgestellt und dem Gesetzgeber eine<br />

Frist zur entsprechenden Neuregelung bis Ende 2008<br />

gesetzt.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wird der<br />

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des<br />

Erbschafteuer­ und Bewertungsrechts (ErbStRG) vom<br />

20. November 2007 diskutiert. Es ist derzeit nicht<br />

sicher, mit welchem konkreten Inhalt und wann eine<br />

Reform des Erbschaft­, Schenkung­ und Bewertungsrechts<br />

erfolgt.<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Die Treuhänderin für das Treuhandvermögen sowie<br />

die Fondsgesellschaft haben jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben.<br />

Anleger und Treugeber sollten aufgrund ihres Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen in<br />

<strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

127<br />

Die Fondsgesellschaft ermittelt für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme­Überschuss­<br />

Rechnung. Die Einkünfte werden auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ist Grundlage für die Besteuerung des<br />

einzelnen Anlegers (einschließlich des Progressionsvorbehalts).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die<br />

erforderlichen Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />

nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />

Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung der<br />

Prospektherausgeberin sollten Anleger aufgrund der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet<br />

sein, zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138<br />

Abs. 2 AO an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

11.11 Angabenvorbehalt<br />

Vorstehende Darstellung und steuerliches Fondskonzept<br />

beruhen auf dem zum Zeitpunkt der<br />

Prospekt herausgabe gültigen DBA. Zum DBA befinden<br />

sich die Bundesrepublik Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

in Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens<br />

als Ersatz des bestehenden DBA. Über<br />

Stand und Inhalt der Verhandlungen oder mögliche<br />

Änderungen im DBA ist der Prospektherausgeberin<br />

nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich<br />

für die vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />

Fondskonzept wesentliche Änderungen ergeben, die<br />

zu einer nachteiligen Besteuerung des Treuhandvermögens,<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der Anleger<br />

führen können.

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