Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ingen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss<br />
können Nachschüsse beschlossen werden.<br />
Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />
nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />
Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />
der Fondsgesellschaft unaufgefordert eine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland mitzuteilen. Dies gilt auch für<br />
jede künftige Änderung hiervon. Auf entsprechende<br />
Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
hat jeder Gesellschafter den erforderlichen Nachweis<br />
über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des<br />
Steuerrechts zu erbringen. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat überdies das Recht, von den<br />
Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />
gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />
Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten<br />
ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />
zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von<br />
Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />
Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
zudem berechtigt, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />
ggf. die Ausfertigung notwendiger Steuerformulare<br />
und erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />
verlangen.<br />
Gesellschaftszweck<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die<br />
Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />
zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />
Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die<br />
zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />
zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />
nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />
Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />
bedürfen.<br />
87<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />
stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />
überein.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht<br />
lediglich hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />
vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als<br />
Gesellschafter, in der<br />
Position eines Komplementärs<br />
grundsätzlich<br />
mit unbeschränkter<br />
Haftung für die<br />
Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft<br />
§ 164 HGB <strong>–</strong> Geschäftsführung<br />
durch die<br />
Komplementärin<br />
Bei der Komplementärin handelt<br />
es sich um eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung. Diese<br />
ist eine juristische Person und<br />
haftet für Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gläubigern ausschließlich<br />
mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
Die Komplementärin ist von<br />
der Geschäftsführung im<br />
gesetzlich zulässigen Umfang<br />
ausgeschlossen. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin führt<br />
die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />
und ist zur Beauftragung<br />
Dritter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />
berechtigt (§ 9<br />
des Gesellschaftsvertrages).<br />
§ 170 HGB Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der<br />
Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
§§ 112, 161 Abs.1 HGB Die Komplementärin ist vom<br />
gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />
befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />
§ 166 HGB Die geschäftsführende Kommanditistin<br />
informiert die Gesellschafter<br />
über deren gesetzliches<br />
Kontrollrecht hinaus über<br />
wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />
die wirtschaftliche Situation der<br />
Fondsgesellschaft sowie über<br />
Geschäftsverlauf und Lage der<br />
Fondsgesellschaft (§ 10 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Komplementärin erhält für<br />
die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 2.000 (§ 21<br />
des Gesellschaftsvertrages). Es<br />
bestehen umfangreiche Sonderregelungen<br />
hinsichtlich der<br />
Ergebnisverteilung sowie der<br />
Entnahmeberechtigung.