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Bayernfonds Australien 4 – Olympic Park Sydney - Real IS

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ingen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss<br />

können Nachschüsse beschlossen werden.<br />

Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen die Gesellschafter<br />

nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />

Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

der Fondsgesellschaft unaufgefordert eine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland mitzuteilen. Dies gilt auch für<br />

jede künftige Änderung hiervon. Auf entsprechende<br />

Anforderung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

hat jeder Gesellschafter den erforderlichen Nachweis<br />

über den Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des<br />

Steuerrechts zu erbringen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat überdies das Recht, von den<br />

Gesellschaftern Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten<br />

ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />

zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von<br />

Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />

Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zudem berechtigt, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />

ggf. die Ausfertigung notwendiger Steuerformulare<br />

und ­erklärungen oder die Mitwirkung hierbei zu<br />

verlangen.<br />

Gesellschaftszweck<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung <strong>–</strong> insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung <strong>–</strong> sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die<br />

Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />

zu fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />

nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

87<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft weicht<br />

lediglich hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />

vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als<br />

Gesellschafter, in der<br />

Position eines Komplementärs<br />

grundsätzlich<br />

mit unbeschränkter<br />

Haftung für die<br />

Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft<br />

§ 164 HGB <strong>–</strong> Geschäftsführung<br />

durch die<br />

Komplementärin<br />

Bei der Komplementärin handelt<br />

es sich um eine Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung. Diese<br />

ist eine juristische Person und<br />

haftet für Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gläubigern ausschließlich<br />

mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

Die Komplementärin ist von<br />

der Geschäftsführung im<br />

gesetzlich zulässigen Umfang<br />

ausgeschlossen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin führt<br />

die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur Beauftragung<br />

Dritter mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

berechtigt (§ 9<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 170 HGB Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

§§ 112, 161 Abs.1 HGB Die Komplementärin ist vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 166 HGB Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches<br />

Kontrollrecht hinaus über<br />

wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />

die wirtschaftliche Situation der<br />

Fondsgesellschaft sowie über<br />

Geschäftsverlauf und Lage der<br />

Fondsgesellschaft (§ 10 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Komplementärin erhält für<br />

die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 2.000 (§ 21<br />

des Gesellschaftsvertrages). Es<br />

bestehen umfangreiche Sonderregelungen<br />

hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der<br />

Entnahmeberechtigung.

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